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328 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
31
Juli
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:310718B4STR282.18.0
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
31
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
16
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Mordes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
vorsätzlichem
gefährlichen
Eingriff
Straßenverkehr
Herbeiführung
Unglücksfalls
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
;
ferner
hat
Maßnahmen
§
§
StGB
angeordnet
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Verurteilung
Angeklagten
versuchten
Mordes
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
hat
rechtsfehlerhafter
Begründung
Rücktritt
Versuch
§
Abs.
Satz
StGB
abgelehnt
.
hat
gemeint
Voraussetzungen
strafbefreienden
Rücktritts
versuchten
Mord
lägen
beendeten
Versuch
handele
.
knappen
Ausführungen
Landgerichts
Rücktritt
versuchten
Mord
leiden
durchgreifenden
Erörterungsmangel
.
Schwurgericht
setzt
Vorstellungsbild
Angeklagten
Abschluss
letzten
Ausführungshandlung
sogenannten
Rücktrittshorizont
.
Urteilsfeststellungen
entsprechende
Vorstellungsbild
Angeklagten
revisionsrechtlichen
Prüfung
Vorliegens
freiwilligen
Rücktritts
Versuch
unerlässlich
ist
hinreichend
entnehmen
lässt
kann
Urteil
sachlich-rechtlichen
Überprüfung
standhalten
vgl.
Beschlüsse
7
.
März
NStZ-RR
;
23
.
August
NStZ-RR
10
;
23
November
;
11
.
März
NStZ
;
29
.
September
NStZ
11
.
Februar
;
Urteil
19
.
März
NStZ-RR
.
vorliegenden
Fall
hat
Landgericht
erörtert
Tatort
verlassende
Angeklagte
Vorstellungsbild
noch
weitere
Ausführungshandlungen
Unterbrechung
unmittelbaren
Handlungsfortgangs
hätte
vornehmen
können
.
Urteil
teilt
lediglich
Angeklagte
schnell
davonfuhr
Fahrrad
Kreuzung
straße
eingefahrenen
neuen
Freund
Partnerin
absichtlich
angefahren
Motorhaube
aufgeladen
Aufprall
Windschutzscheibe
Boden
geschleudert
hatte
.
bleibt
Urteilsfeststellungen
unklar
Angeklagte
erfolgreichen
erfolgreichen
vorangegangenen
Tun
ausging
mithin
Sicht
fehlgeschlagenen
beendeten
unbeendeten
Versuch
handelte
.
dahingehender
Ausführungen
Urteil
ist
ausgeschlossen
Angeklagte
Vorstellungsbild
unmittelbaren
Anschluss
Kollision
noch
weitere
Ausführungshandlungen
hätte
vornehmen
können
sogleich
Tatort
verlassen
vgl.
auch
Beschluss
7
.
März
aaO
.
Fehlen
entsprechender
Feststellungen
Erörterungen
steht
abschließenden
Prüfung
Revisionsgericht
.
2
.
dargelegte
Rechtsfehler
nötigt
Aufhebung
Urteils
Feststellungen
.
Aufhebung
umfasst
auch
Verurteilung
Tateinheit
stehenden
weiteren
Gesetzesverletzungen
vgl.
Gericke
7
.
Aufl
.
.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin