BESCHLUSS 31 Juli Strafsache versuchten Mordes u.a. ECLI : : BGH:2018:310718B4STR282.18.0 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 31 Juli gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil 16 . Februar Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Mordes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung vorsätzlichem gefährlichen Eingriff Straßenverkehr Herbeiführung Unglücksfalls Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ; ferner hat Maßnahmen § § StGB angeordnet . Hiergegen wendet Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel hat Sachrüge Erfolg . 1 . Verurteilung Angeklagten versuchten Mordes hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Landgericht hat rechtsfehlerhafter Begründung Rücktritt Versuch § Abs. Satz StGB abgelehnt . hat gemeint Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts versuchten Mord lägen beendeten Versuch handele . knappen Ausführungen Landgerichts Rücktritt versuchten Mord leiden durchgreifenden Erörterungsmangel . Schwurgericht setzt Vorstellungsbild Angeklagten Abschluss letzten Ausführungshandlung sogenannten Rücktrittshorizont . Urteilsfeststellungen entsprechende Vorstellungsbild Angeklagten revisionsrechtlichen Prüfung Vorliegens freiwilligen Rücktritts Versuch unerlässlich ist hinreichend entnehmen lässt kann Urteil sachlich-rechtlichen Überprüfung standhalten vgl. Beschlüsse 7 . März NStZ-RR ; 23 . August NStZ-RR 10 ; 23 November ; 11 . März NStZ ; 29 . September NStZ 11 . Februar ; Urteil 19 . März NStZ-RR . vorliegenden Fall hat Landgericht erörtert Tatort verlassende Angeklagte Vorstellungsbild noch weitere Ausführungshandlungen Unterbrechung unmittelbaren Handlungsfortgangs hätte vornehmen können . Urteil teilt lediglich Angeklagte schnell davonfuhr Fahrrad Kreuzung straße eingefahrenen neuen Freund Partnerin absichtlich angefahren Motorhaube aufgeladen Aufprall Windschutzscheibe Boden geschleudert hatte . bleibt Urteilsfeststellungen unklar Angeklagte erfolgreichen erfolgreichen vorangegangenen Tun ausging mithin Sicht fehlgeschlagenen beendeten unbeendeten Versuch handelte . dahingehender Ausführungen Urteil ist ausgeschlossen Angeklagte Vorstellungsbild unmittelbaren Anschluss Kollision noch weitere Ausführungshandlungen hätte vornehmen können sogleich Tatort verlassen vgl. auch Beschluss 7 . März aaO . Fehlen entsprechender Feststellungen Erörterungen steht abschließenden Prüfung Revisionsgericht . 2 . dargelegte Rechtsfehler nötigt Aufhebung Urteils Feststellungen . Aufhebung umfasst auch Verurteilung Tateinheit stehenden weiteren Gesetzesverletzungen vgl. Gericke 7 . Aufl . . . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin