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494 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
17
November
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
besonders
schweren
Raubes
u.a.
2
.
:
Raubes
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
17
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
17
.
Februar
geändert
Angeklagte
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
wird
.
Einbeziehung
Einzelstrafe
Urteil
27
.
August
Aufrechterhaltung
Adhäsionsentscheidung
Urteil
entfallen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
Revision
Angeklagten
werden
verworfen
.
3
.
Angeklagten
haben
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Einbeziehung
Einzelstrafe
Urteil
Landgerichts
bezüglich
gefährlichen
Körperverletzung
Höhe
Monaten
Freiheitsstrafe
Auflösung
dort
gebildeten
Gesamtstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
;
ferner
hat
Adhäsionsentscheidung
Urteil
aufrechterhalten
.
Angeklagten
hat
Landgericht
Raubes
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Verurteilungen
richten
Sachrüge
gestützten
Rechtsmittel
Angeklagten
;
Angeklagte
Verfahren
.
Revision
Angeklagten
beanstandet
hat
strafenbildung
Aufrechterhaltung
Adhäsionsentscheidung
Erfolg
.
Übrigen
sind
Rechtsmittel
unbegründet
.
1
.
Rechtsmittel
Angeklagten
ist
unbegründet
§
Abs.
Strafausspruch
Tat
9
.
August
richtet
.
Jedoch
haben
Einbeziehung
Einzelstrafe
Urteil
Landgerichts
27
.
August
Aufrechterhaltung
Adhäsionsentscheidung
Urteil
Bestand
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
wurde
Angeklagte
27
.
Februar
Amtsgericht
fährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Tatzeit
:
9
November
.
hiergegen
eingelegte
Berufung
verurteilte
Landgericht
Angeklagten
27
.
August
Einbeziehung
Strafe
Strafbefehl
Amtsgerichts
15
Juli
Gesamtfreiheitsstrafe
Monaten
setzte
Vollstreckung
Bewährung
.
Strafbefehl
war
Angeklagten
Verstoßes
Aufenthaltsgesetz
Freiheitsstrafe
Monaten
Bewährung
verhängt
worden
Tatzeit
:
13
.
Januar
.
nunmehr
abgeurteilten
besonders
schweren
Raub
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
hat
Angeklagte
9
.
August
begangen
.
Feststellungen
war
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
Urteil
Landgerichts
27
.
August
richtig
;
insbesondere
ist
Landgericht
zutreffend
ausgegangen
Strafbefehl
Amtsgerichts
15
Juli
Zäsurwirkung
zukommt
.
nunmehr
abgeurteilte
Tat
aber
erst
Strafbefehl
15
Juli
begangen
wurde
scheidet
Gesamtstrafenbildung
§
Abs.
StGB
.
Fall
bildet
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
nur
zeitlich
erste
Vorverurteilung
Zäsur
Folge
später
begangene
Straftat
gesamtstrafenrechtlich
so
betrachten
ist
ersten
zweiten
Vorverurteilung
gewissermaßen
zusammengesetzten
ersten
einzigen
Vorverurteilung
begangen
wäre
vgl.
Beschluss
7
.
Mai
f.
.
So
verhält
hier
.
ist
Gesamtstrafenbildung
gemäß
Abs.
StGB
verhängten
Einzelstrafe
9
November
begangene
jedoch
erst
27
.
August
abgeurteilte
Tat
ausgeschlossen
;
ist
Urteil
zutreffend
gebildeten
nachträglichen
Gesamtstrafe
gesamtstrafenrechtlich
verbraucht
steht
erneute
Gesamtstrafenbildung
mehr
Verfügung
vgl.
Beschluss
27
.
März
.
2
.
Rechtsmittel
Angeklagten
hat
insgesamt
folg
§
Abs.
;
vgl.
Abgrenzung
Raub
Diebstahl
auch
Beschlüsse
Bundesgerichtshofs
13
.
März
NStZ
9
Juli
.
8)
.
Angeklagten
erhobenen
Verfahrensrüge
merkt
Senat
ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
14
.
September
Vorgänge
Zusammenhang
Nebenklage
betrifft
bereits
unzulässig
ist
Revision
Tatsachen
mitteilt
Prüfung
Bedeutung
sind
Befangenheitsantrag
rechtzeitig
Sinne
§
Abs.
Satz
gestellt
wurde
vgl.
SSW-StPO/Widmaier
§
.
;
§
.
.
Entscheidung
Landgerichts
Ablehnungsgesuch
Antrag
nähere
Ausführungen
rechtzeitig
Sinne
Abs.
erachtet
ersetzt
§
Abs.
Satz
StPO
notwendigen
Revisionsvortrag
schon
Beschwerdegrundsätzen
entscheidenden
Revisionsgericht
Rahmen
§
Nr.
umfassende
Prüfung
obliegt
Ablehnungsgesuch
Unrecht
verworfen
wurde
auch
unbegründet
zurückgewiesenen
tatsächlich
jedoch
bereits
unzulässigen
Antrag
Fall
ist
vgl.
SSWStPO/Widmaier
§
.
21
;
Meyer-Goßner/Schmitt
58
.
Aufl
.
§
.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender