BESCHLUSS 17 November Strafsache 1 . 2 . 1 . : besonders schweren Raubes u.a. 2 . : Raubes 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 17 November gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 17 . Februar geändert Angeklagte besonders schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt wird . Einbeziehung Einzelstrafe Urteil 27 . August Aufrechterhaltung Adhäsionsentscheidung Urteil entfallen . 2 . weiter gehende Revision Angeklagten Revision Angeklagten werden verworfen . 3 . Angeklagten haben Kosten Rechtsmittel tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Einbeziehung Einzelstrafe Urteil Landgerichts bezüglich gefährlichen Körperverletzung Höhe Monaten Freiheitsstrafe Auflösung dort gebildeten Gesamtstrafe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ; ferner hat Adhäsionsentscheidung Urteil aufrechterhalten . Angeklagten hat Landgericht Raubes Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Verurteilungen richten Sachrüge gestützten Rechtsmittel Angeklagten ; Angeklagte Verfahren . Revision Angeklagten beanstandet hat strafenbildung Aufrechterhaltung Adhäsionsentscheidung Erfolg . Übrigen sind Rechtsmittel unbegründet . 1 . Rechtsmittel Angeklagten ist unbegründet § Abs. Strafausspruch Tat 9 . August richtet . Jedoch haben Einbeziehung Einzelstrafe Urteil Landgerichts 27 . August Aufrechterhaltung Adhäsionsentscheidung Urteil Bestand . Landgericht getroffenen Feststellungen wurde Angeklagte 27 . Februar Amtsgericht fährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Monaten verurteilt Tatzeit : 9 November . hiergegen eingelegte Berufung verurteilte Landgericht Angeklagten 27 . August Einbeziehung Strafe Strafbefehl Amtsgerichts 15 Juli Gesamtfreiheitsstrafe Monaten setzte Vollstreckung Bewährung . Strafbefehl war Angeklagten Verstoßes Aufenthaltsgesetz Freiheitsstrafe Monaten Bewährung verhängt worden Tatzeit : 13 . Januar . nunmehr abgeurteilten besonders schweren Raub Tateinheit gefährlicher Körperverletzung hat Angeklagte 9 . August begangen . Feststellungen war nachträgliche Gesamtstrafenbildung Urteil Landgerichts 27 . August richtig ; insbesondere ist Landgericht zutreffend ausgegangen Strafbefehl Amtsgerichts 15 Juli Zäsurwirkung zukommt . nunmehr abgeurteilte Tat aber erst Strafbefehl 15 Juli begangen wurde scheidet Gesamtstrafenbildung § Abs. StGB . Fall bildet Rechtsprechung Bundesgerichtshofs nur zeitlich erste Vorverurteilung Zäsur Folge später begangene Straftat gesamtstrafenrechtlich so betrachten ist ersten zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten ersten einzigen Vorverurteilung begangen wäre vgl. Beschluss 7 . Mai f. . So verhält hier . ist Gesamtstrafenbildung gemäß Abs. StGB verhängten Einzelstrafe 9 November begangene jedoch erst 27 . August abgeurteilte Tat ausgeschlossen ; ist Urteil zutreffend gebildeten nachträglichen Gesamtstrafe gesamtstrafenrechtlich verbraucht steht erneute Gesamtstrafenbildung mehr Verfügung vgl. Beschluss 27 . März . 2 . Rechtsmittel Angeklagten hat insgesamt folg § Abs. ; vgl. Abgrenzung Raub Diebstahl auch Beschlüsse Bundesgerichtshofs 13 . März NStZ 9 Juli . 8) . Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge merkt Senat ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts 14 . September Vorgänge Zusammenhang Nebenklage betrifft bereits unzulässig ist Revision Tatsachen mitteilt Prüfung Bedeutung sind Befangenheitsantrag rechtzeitig Sinne § Abs. Satz gestellt wurde vgl. SSW-StPO/Widmaier § . ; § . . Entscheidung Landgerichts Ablehnungsgesuch Antrag nähere Ausführungen rechtzeitig Sinne Abs. erachtet ersetzt § Abs. Satz StPO notwendigen Revisionsvortrag schon Beschwerdegrundsätzen entscheidenden Revisionsgericht Rahmen § Nr. umfassende Prüfung obliegt Ablehnungsgesuch Unrecht verworfen wurde auch unbegründet zurückgewiesenen tatsächlich jedoch bereits unzulässigen Antrag Fall ist vgl. SSWStPO/Widmaier § . 21 ; Meyer-Goßner/Schmitt 58 . Aufl . § . . Sost-Scheible Roggenbuck Bender