You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

202 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
31
Juli
Sicherungsverfahren
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
31
Juli
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Beschuldigten
Urteil
Landgerichts
15
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Beschuldigten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Verfahrensrüge
ist
übrigen
Zeugen
bezieht
bereits
unzulässig
.
Behauptung
ausdrückliche
Entscheidung
Vereidigung
Zeugen
namentlich
genannt
werden
sei
getroffen
worden
ist
unzutreffend
.
Zeuge
wurde
unvereidigt
entlassen
Seite
tokolls
Hauptverhandlung
.
Zeugen
Eheleute
Zeuge
wurden
einvernehmlich
unvereidigt
entlassen
Seite
Protokolls
Hauptverhandlung
.
ausdrückliche
Entscheidung
Vereidigung
Entlassung
Zeugin
.
ist
allerdings
ergangen
.
kann
dahinstehen
rensfehler
liegt
vgl.
Beschluss
16
November
BGHSt
282
;
Beschluss
11
.
Dezember
NStZ
;
Meyer-Goßner
56
.
Aufl
.
.
.
Senat
schließt
jedenfalls
Urteil
unterbliebenen
Entscheidung
beruht
.
Zeugen
werden
nur
noch
vereidigt
Gericht
ausschlaggebenden
Bedeutung
Aussage
Herbeiführung
wahren
Aussage
Ermessen
notwendig
hält
.
Vorsitzende
Entscheidung
Vereidigung
kann
Urteil
nur
beruhen
Entscheidung
Vereidigung
Zeugen
gekommen
wäre
sodann
auszuschließen
wäre
Zeuge
Falle
andere
wesentliche
Angaben
gemacht
hätte
Beschluss
17
.
August
NStZ
.
sonstigen
Beweislage
schließt
Senat
Gericht
vorliegenden
Fall
ausschlaggebenden
Bedeutung
Aussage
Herbeiführung
wahrheitsgemäßen
Aussage
notwendig
gehalten
haben
könnte
Zeugin
.
vereidigen
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin