BESCHLUSS 31 Juli Sicherungsverfahren 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 31 Juli einstimmig beschlossen : Revision Beschuldigten Urteil Landgerichts 15 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Beschuldigten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Verfahrensrüge ist übrigen Zeugen bezieht bereits unzulässig . Behauptung ausdrückliche Entscheidung Vereidigung Zeugen namentlich genannt werden sei getroffen worden ist unzutreffend . Zeuge wurde unvereidigt entlassen Seite tokolls Hauptverhandlung . Zeugen Eheleute Zeuge wurden einvernehmlich unvereidigt entlassen Seite Protokolls Hauptverhandlung . ausdrückliche Entscheidung Vereidigung Entlassung Zeugin . ist allerdings ergangen . kann dahinstehen rensfehler liegt vgl. Beschluss 16 November BGHSt 282 ; Beschluss 11 . Dezember NStZ ; Meyer-Goßner 56 . Aufl . . . Senat schließt jedenfalls Urteil unterbliebenen Entscheidung beruht . Zeugen werden nur noch vereidigt Gericht ausschlaggebenden Bedeutung Aussage Herbeiführung wahren Aussage Ermessen notwendig hält . Vorsitzende Entscheidung Vereidigung kann Urteil nur beruhen Entscheidung Vereidigung Zeugen gekommen wäre sodann auszuschließen wäre Zeuge Falle andere wesentliche Angaben gemacht hätte Beschluss 17 . August NStZ . sonstigen Beweislage schließt Senat Gericht vorliegenden Fall ausschlaggebenden Bedeutung Aussage Herbeiführung wahrheitsgemäßen Aussage notwendig gehalten haben könnte Zeugin . vereidigen . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin