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514 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
31
Juli
Strafsache
1
.
2
.
1
.
Bestimmens
Person
Jahren
Person
Jahren
unerlaubten
Handel
Betäubungsmitteln
u.a.
2
.
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
31
Juli
gemäß
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Siegen
16
.
Januar
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Raubes
verurteilt
wurde
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
2
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Siegen
16
.
Januar
wird
verworfen
.
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Raubes
versuchter
räuberischer
Erpressung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Angeklagten
hat
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
"
Bestimmen
Person
Jahren
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
"
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
;
Übrigen
hat
Angeklagten
freigesprochen
.
Urteil
wenden
Angeklagten
Sachrüge
Angeklagte
Verfahrensrügen
.
Rechtsmittel
Angeklagten
hat
Verurteilung
Raubes
Erfolg
;
führt
Aufhebung
auch
Gesamtstrafe
.
Übrigen
ist
Revision
Angeklagten
insgesamt
unbegründet
.
1
.
Rechtsmittel
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
Verurteilung
Raubes
Überfall
17
.
September
richtet
.
Tatgericht
hat
Fällen
Gutachten
Sachverständigen
folgt
wesentlichen
Anknüpfungstatsachen
Ausführungen
Gutachters
so
darzulegen
Rechtsmittelgericht
prüfen
kann
Beweiswürdigung
tragfähigen
Tatsachengrundlage
beruht
Schlussfolgerungen
Gesetzen
Logik
Erfahrungssätzen
täglichen
Lebens
Erkenntnissen
Wissenschaft
möglich
sind
vgl.
Beschlüsse
19
.
August
BGHSt
f.
;
21
.
September
NStZ
.
dürfen
Anforderungen
Tatgericht
Gutachten
stellen
hat
sachlichrechtlichen
Anforderungen
Inhalt
Urteilsgründe
gleichgesetzt
werden
.
Mögliche
Fehlerquellen
sind
nur
erörtern
Einzelfall
Veranlassung
gibt
vgl.
Beschluss
19
.
August
aaO
f.
;
Ganzen
Urteil
21
.
März
.
Fällen
DNA-Untersuchung
reicht
Revisionsgericht
Überprüfung
Ergebnis
DNA-Untersuchung
beruhenden
Wahrscheinlichkeitsberechnung
plausibel
ist
Regelfall
Tatgericht
mitteilt
Systeme
untersucht
wurden
unabhängig
voneinander
vererbbar
sind
mithin
Produktregel
anwendbar
ist
Übereinstimmungen
untersuchten
Systemen
ergeben
haben
Wahrscheinlichkeit
festgestellte
Merkmalkombination
erwarten
ist
;
Angeklagte
fremden
Ethnie
angehört
ist
darzulegen
Auswahl
Vergleichspopulation
Bedeutung
war
vgl.
Urteil
21
.
März
;
ggf.
geringeren
Anforderungen
Vielzahl
weiterer
gewichtiger
Indizien
Beschluss
23
.
Oktober
StR
NStZ
.
hieraus
ergebenden
Anforderungen
genügen
Darlegungen
landgerichtlichen
Urteil
.
Strafkammer
stützt
Überzeugung
Mit-)Täterschaft
Angeklagten
wesentlich
Ergebnis
Untersuchung
Mischspur
Tat
Täter
getragenen
Einmal-Overall
gesichert
worden
war
.
teilt
Landgericht
lediglich
"
Vergleich
Analysedatei
erfassten
Spur
Person
Wahrscheinlichkeit
Mrd.
Bundesrepublik
lebenden
Bevölkerung
Vergleichspopulation
Angeklagten
"
stamme
S.
.
Aufhebung
Verurteilung
Raubes
hat
Aufhebung
Ausspruchs
Gesamtfreiheitsstrafe
Folge
.
2
.
Übrigen
hat
Rechtsmittel
Angeklagten
Revision
Angeklagten
auch
insgesamt
anwalt
Antragsschrift
20
.
Juni
dargelegten
Gründen
Erfolg
§
Abs.
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
Revision
Angeklagten
lediglich
:
Hängt
Frage
Tatrichter
Prüfung
Täterschaft
Angeklagten
anthropologisches
Identitätsgutachten
erholen
hat
Qualität
vorhandener
Lichtbilder
hier
:
Überwachungskamera
so
hat
zunächst
selbst
beurteilen
Tataufnahmen
Anknüpfungstatsachen
Gutachten
geeignet
sind
Urteil
15
.
Februar
.
]
NStZ
.
Hat
Zweifel
muss
Wege
Freibeweises
etwa
Befragung
Sachverständigen
klären
Qualität
Lichtbilder
sachverständige
Beurteilung
ausreicht
.
ist
Maßstab
Sachverständige
sichere
eindeutige
Schlüsse
ziehen
kann
vielmehr
ist
Erholung
Gutachtens
schon
dann
geboten
Folgerungen
Nicht-)Täterschaft
Angeklagten
mehr
weniger
wahrscheinlich
machen
Gutachten
Berücksichtigung
sonstigen
Beweisergebnisses
Überzeugungsbildung
Gerichts
erlangen
kann
vgl.
Urteil
1
.
Dezember
.
Fassung
Schuldspruchs
hier
Kennzeichnung
Mittäterschaft
gemeinschaftlich
"
verweist
Senat
Kommentierung
56
.
Aufl
.
.
24
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin