BESCHLUSS 31 Juli Strafsache 1 . 2 . 1 . Bestimmens Person Jahren Person Jahren unerlaubten Handel Betäubungsmitteln u.a. 2 . Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 31 Juli gemäß § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Siegen 16 . Januar Feststellungen aufgehoben Angeklagte Raubes verurteilt wurde Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weiter gehende Revision Angeklagten wird verworfen . 2 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Siegen 16 . Januar wird verworfen . hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Raubes versuchter räuberischer Erpressung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Angeklagten hat unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit " Bestimmen Person Jahren unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln " Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ; Übrigen hat Angeklagten freigesprochen . Urteil wenden Angeklagten Sachrüge Angeklagte Verfahrensrügen . Rechtsmittel Angeklagten hat Verurteilung Raubes Erfolg ; führt Aufhebung auch Gesamtstrafe . Übrigen ist Revision Angeklagten insgesamt unbegründet . 1 . Rechtsmittel Angeklagten hat Sachrüge Erfolg Verurteilung Raubes Überfall 17 . September richtet . Tatgericht hat Fällen Gutachten Sachverständigen folgt wesentlichen Anknüpfungstatsachen Ausführungen Gutachters so darzulegen Rechtsmittelgericht prüfen kann Beweiswürdigung tragfähigen Tatsachengrundlage beruht Schlussfolgerungen Gesetzen Logik Erfahrungssätzen täglichen Lebens Erkenntnissen Wissenschaft möglich sind vgl. Beschlüsse 19 . August BGHSt f. ; 21 . September NStZ . dürfen Anforderungen Tatgericht Gutachten stellen hat sachlichrechtlichen Anforderungen Inhalt Urteilsgründe gleichgesetzt werden . Mögliche Fehlerquellen sind nur erörtern Einzelfall Veranlassung gibt vgl. Beschluss 19 . August aaO f. ; Ganzen Urteil 21 . März . Fällen DNA-Untersuchung reicht Revisionsgericht Überprüfung Ergebnis DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist Regelfall Tatgericht mitteilt Systeme untersucht wurden unabhängig voneinander vererbbar sind mithin Produktregel anwendbar ist Übereinstimmungen untersuchten Systemen ergeben haben Wahrscheinlichkeit festgestellte Merkmalkombination erwarten ist ; Angeklagte fremden Ethnie angehört ist darzulegen Auswahl Vergleichspopulation Bedeutung war vgl. Urteil 21 . März ; ggf. geringeren Anforderungen Vielzahl weiterer gewichtiger Indizien Beschluss 23 . Oktober StR NStZ . hieraus ergebenden Anforderungen genügen Darlegungen landgerichtlichen Urteil . Strafkammer stützt Überzeugung Mit-)Täterschaft Angeklagten wesentlich Ergebnis Untersuchung Mischspur Tat Täter getragenen Einmal-Overall gesichert worden war . teilt Landgericht lediglich " Vergleich Analysedatei erfassten Spur Person Wahrscheinlichkeit Mrd. Bundesrepublik lebenden Bevölkerung Vergleichspopulation Angeklagten " stamme S. . Aufhebung Verurteilung Raubes hat Aufhebung Ausspruchs Gesamtfreiheitsstrafe Folge . 2 . Übrigen hat Rechtsmittel Angeklagten Revision Angeklagten auch insgesamt anwalt Antragsschrift 20 . Juni dargelegten Gründen Erfolg § Abs. . Ergänzend bemerkt Senat Revision Angeklagten lediglich : Hängt Frage Tatrichter Prüfung Täterschaft Angeklagten anthropologisches Identitätsgutachten erholen hat Qualität vorhandener Lichtbilder hier : Überwachungskamera so hat zunächst selbst beurteilen Tataufnahmen Anknüpfungstatsachen Gutachten geeignet sind Urteil 15 . Februar . ] NStZ . Hat Zweifel muss Wege Freibeweises etwa Befragung Sachverständigen klären Qualität Lichtbilder sachverständige Beurteilung ausreicht . ist Maßstab Sachverständige sichere eindeutige Schlüsse ziehen kann vielmehr ist Erholung Gutachtens schon dann geboten Folgerungen Nicht-)Täterschaft Angeklagten mehr weniger wahrscheinlich machen Gutachten Berücksichtigung sonstigen Beweisergebnisses Überzeugungsbildung Gerichts erlangen kann vgl. Urteil 1 . Dezember . Fassung Schuldspruchs hier Kennzeichnung Mittäterschaft gemeinschaftlich " verweist Senat Kommentierung 56 . Aufl . . 24 . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin