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1.0 KiB

BESCHLUSS
15
.
Juni
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
15
.
Juni
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
24
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
Hinblick
II
.
2
.
4
.
Urteilsgründe
festgestellten
Taten
gemäß
§
Abs.
StGB
Meistbegünstigungsprinzip
entscheiden
war
geleisteten
Aufklärungsbeitrags
Nr.
BtmG
Fassung
1
.
September
Fassung
1
.
September
Anwendung
findet
NStZ
.
sehr
maßvollen
Einzelstrafen
kann
jedoch
ausgeschlossen
werden
Landgericht
Verschiebung
§
Satz
Nr.
BtmG
1
.
September
geltenden
Fassung
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
vorgenommenen
Verschiebung
§
Satz
Nr.
BtmG
1
.
September
tenden
Fassung
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
anderen
Strafbemessung
gelangt
wäre
.
Roggenbuck
Franke
Quentin