BESCHLUSS 15 . Juni Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 15 . Juni einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 24 . Februar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat Hinblick II . 2 . 4 . Urteilsgründe festgestellten Taten gemäß § Abs. StGB Meistbegünstigungsprinzip entscheiden war geleisteten Aufklärungsbeitrags Nr. BtmG Fassung 1 . September Fassung 1 . September Anwendung findet NStZ . sehr maßvollen Einzelstrafen kann jedoch ausgeschlossen werden Landgericht Verschiebung § Satz Nr. BtmG 1 . September geltenden Fassung . V.m . § Abs. StGB vorgenommenen Verschiebung § Satz Nr. BtmG 1 . September tenden Fassung . V.m . § Abs. StGB anderen Strafbemessung gelangt wäre . Roggenbuck Franke Quentin