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4.3 KiB

BESCHLUSS
9
.
September
Strafsache
1
.
2
.
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
9
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
21
.
Januar
Angeklagten
betrifft
aufgehoben
Angeklagte
Mo.
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
Fällen
Fälle
II
.
II
.
Urteilsgründe
Angeklagte
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
Fällen
Fälle
.
5
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
Aussprüchen
Gesamtstrafen
.
Feststellungen
Ausnahme
konkreten
Gefährdung
fremder
Sachen
bedeutendem
Wert
bleiben
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
jeweils
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Angeklagten
Mo.
Freispruch
Übrigen
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
Fällen
Sachbeschädigung
Betruges
Fällen
Fall
Versuch
blieb
Angeklagten
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
Betruges
jeweils
Fällen
.
Revisionen
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügen
haben
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
weiter
gehenden
Rechtsmittel
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Angeklagten
erhobene
näher
ausgeführte
Verfahrensrüge
ist
unzulässig
§
Abs.
Satz
.
II
.
1
.
Überprüfung
angefochtenen
Urteils
Grund
Angeklagten
geltend
gemachten
sachlich-rechtlichen
Beanstandungen
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Landgericht
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
verurteilt
hat
.
bisherigen
einzelnen
Taten
getroffenen
Feststellungen
belegen
hinreichend
Fehlverhalten
konkrete
Gefährdung
§
Abs.
StGB
bezeichneten
Individualrechtsgüter
Folge
hatte
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
liegt
vollendeter
gefährlicher
Eingriff
Straßenverkehr
Sinne
§
Abs.
StGB
erst
dann
§
Abs.
Nr.
StGB
genannten
Tathandlungen
Beeinträchtigung
Sicherheit
Straßenverkehrs
herbeigeführt
worden
ist
abstrakte
Gefahrenlage
konkreten
Gefährdung
Leib
Leben
anderen
Menschen
fremder
Sachen
bedeutendem
Wert
verdichtet
hat
Senatsurteil
4
.
Dezember
BGHSt
;
25
.
April
NStZ
18
.
Juni
.
7
;
SSW-StGB/Ernemann
2
.
Aufl
.
.
.
Annahme
abstrakte
Beeinträchtigung
Sicherheit
Straßenverkehrs
hinausgehende
konkrete
Gefährdung
wird
angefochtenen
Urteil
betreffenden
Fälle
belegt
.
Angeklagten
führten
Feststellungen
Landgerichts
Fahrer
verschiedener
Kraftfahrzeuge
absichtlich
insgesamt
Verkehrsunfälle
machten
Anschluss
gegnerischen
Haftpflichtversicherungen
unberechtigte
Schadensersatzansprüche
geltend
nur
vorübergehende
ganz
unerhebliche
Einnahmequelle
verschaffen
.
Beleg
Voraussetzungen
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
insgesamt
Fällen
teilt
Strafkammer
Urteilsgründen
jeweiligen
Zeitwert
Fahrzeugs
Unfallgegners
aufgeschlüsselt
einzelnen
Schadenspositionen
Beträge
Angeklagten
Anwaltsschreiben
gegnerischen
Haftpflichtversicherungen
geltend
machten
Summen
letztlich
ausgezahlt
erhielten
.
Feststellungen
jeweiligen
Unfallhergang
folgert
Landgericht
betreffenden
Fällen
seien
schon
fremde
Sachen
bedeutendem
Wert
nämlich
Senat
ständiger
Rechtsprechung
angenommenen
Mindesthöhe
vgl.
28
.
September
StGB
§
Abs.
Gefährdung
gefährdet
worden
Zuge
jeweiligen
Vorfälle
tatsächlich
Kollisionen
beteiligten
Kraftfahrzeugen
gekommen
sei
.
Feststellungen
jeweils
konkret
eingetretenen
Fremdschäden
werden
Urteilsgründen
indes
mitgeteilt
.
konkrete
Gefahr
weiterer
Schäden
lassen
auch
Gesamtzusammenhang
Schilderung
jeweiligen
Kollisionen
jeweils
mitgeteilten
Schadensbild
hinreichend
sicher
entnehmen
.
Sache
bedarf
insoweit
neuer
Prüfung
Tatrichter
auch
Gesamtstrafe
neu
befinden
haben
wird
.
durchgreifende
Rechtsfehler
Feststellungen
konkreten
Gefährdung
fremder
Sachen
bedeutendem
Wert
beschränkt
hat
Senat
übrigen
Urteilsfeststellungen
aufrecht
erhalten
.
2
.
weiter
gehenden
Rechtsmitteln
bleibt
Erfolg
Gründen
Antragsschriften
Generalbundesanwalts
4
Juli
versagt
.
Senat
bemerkt
insoweit
lediglich
ergänzend
strafschärfenden
Berücksichtigung
Vorverurteilung
26
November
Angeklagten
Mo.
Auffassung
Generalbundesanwalts
Verstoß
§
Abs.
Nr.
liegt
:
§
Abs.
verlängert
Frist
Jahren
Dauer
damalige
Urteil
Landgerichts
verhängten
strafe
Jahren
Monaten
vgl.
Senatsbeschluss
27
.
April
§
Abs.
Tilgungsfrist
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Quentin