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5.2 KiB

NAMEN
Urteil
27
.
September
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
27
.
September
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Essen
7
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
"
schweren
räuberischen
Erpressung
Tateinheit
Freiheitsberaubung
räuberischen
Erpressung
Fällen
versuchten
räuberischen
Erpressung
Tateinheit
Nötigung
Körperverletzung
Sachbeschädigung
Anstiftung
Falschaussage
Raubes
Tateinheit
versuchter
Erpressung
Körperverletzung
gefährlichen
Körperverletzung
Fällen
"
schuldig
gesprochen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Sachbeschwerde
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
.
Nachprüfung
Urteils
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Beschwerdeführer
rechtliche
Würdigung
Landgerichts
Fall
Strafzumessungserwägungen
insbesondere
Strafrahmenwahl
Fällen
A
Urteilsgründe
beanstandet
nimmt
Senat
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
21
.
Juni
Bezug
.
Näherer
Erörterung
bedarf
lediglich
Verurteilung
Angeklagten
jeweils
gefährlicher
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
Fällen
Urteilsgründe
.
1
.
Feststellungen
kam
August
"
häufig
brutalen
Übergriffen
"
Angeklagten
"
teilweise
"
auch
Bruders
Monaten
Angeklagten
wohnenden
.
war
"
Alkoholprobleme
schwachen
Persönlichkeit
Gegenwehr
"
fähig
wurde
"
angeblicher
Verfehlungen
auch
nur
Laune
mißhandelt
Teil
so
heftig
ärztliche
Behandlung
erforderlich
wurde
"
.
Vorfälle
drückte
Angeklagte
Zigarette
Brust
Arm
Zeugen
.
Zeuge
erlitt
heftige
Schmerzen
behielt
Brandwunde
Fall
Urteilsgründe
.
anderer
Gelegenheit
"
verletzte
Angeklagte
Zeugen
Verwendung
Messers
linken
Knie
"
Fall
Urteilsgründe
.
2
.
Auffassung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
ist
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
ergänzend
Lichtbilder
verwiesen
wird
§
Abs.
Satz
24
.
August
damals
noch
verheilten
Verletzungen
gefertigt
wurden
Annahme
gerechtfertigt
Angeklagte
habe
Körperverletzungen
jeweils
gefährlichen
Werkzeugs
begangen
.
gefährliches
Werkzeug
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
ist
Gegenstand
objektiven
Beschaffenheit
Art
Benutzung
Einzelfall
geeignet
ist
erhebliche
Körperverletzungen
herbeizuführen
.
.
vgl.
NStZ
616
;
Urteil
4
.
September
;
§
.
vgl.
BGHSt
;
.
Schrifttum
Hinblick
Verschärfung
Strafandrohung
§
Abs.
StGB
6
.
StrRG
nen
Auffassung
sind
Annahme
"
Gefahr
erheblichen
"
Verletzung
höheren
Anforderungen
stellen
bisher
so
aber
u.a.
Rengier
Strafrecht
Besonderer
Teil
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
"
Gefahr
gravierenden
Verletzung
")
Gesetzgeber
hat
Fassung
§
Abs.
Nr.
StGB
abweichend
Gesetzentwurf
vgl.
§
Abs.
Nr.
StGB
i.d
.
F
Entwurfs
6
.
StrRG
BT-Dr
.
S.
bewußt
zunächst
vorgesehene
Vergleich
§
.
einschränkende
Bedingung
verzichtet
Tat
Gefahr
schweren
Gesundheitsschädigung
verletzten
Person
vorliegen
muß
.
hätte
Anliegen
Gesetzentwurfes
teilweisen
Rücknahme
Strafdrohung
geführt
vgl.
BT-Dr
.
13/8587
S.
82
;
13/9064
S.
.
Generalbundesanwalt
stützt
Auffassung
Beibringung
Brandwunde
Arm
Brust
gefährliche
Körperverletzung
werten
sei
Entscheidung
Oberlandesgerichts
ausgeführt
wird
Zigarettenglut
Brandverletzung
Wade
Opfers
herbeigeführt
werde
liege
geeignet
sei
erhebliche
Verletzungen
hervorzurufen
.
Beurteilung
potentiellen
Gefährlichkeit
Körperverletzungen
brennenden
Zigarette
widerspricht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Zufügen
Brandwunden
glimmende
Zigaretten
Ausdrücken
Zigarette
Stirn
unmittelbar
Nase
ebenso
Zufügen
Verletzungen
brennenden
Feuerzeuges
jeweils
weiteres
gefährliche
Körperverletzung
gewertet
hat
vgl.
Urteil
4
.
September
;
StGB
Fürsorgepflichtiger
.
vorliegende
Fall
gibt
Anlaß
abweichenden
Beurteilung
.
Maßgebend
ist
allein
eingetretene
Verletzungsfolge
potentielle
Gefährlichkeit
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
StGB
.
konkreten
Benutzung
vgl.
Urteil
4
.
September
.
potentielle
Gefährlichkeit
ist
Zigarette
hier
Haut
Tatopfers
ausgedrückt
wird
schon
Hinblick
sicher
absehbaren
Folgen
gegeben
.
Auch
Fall
Urteilsgründe
hat
Landgericht
Ergebnis
Recht
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
bejaht
.
Allerdings
ist
Annahme
Landgerichts
Angeklagten
benutzten
Messer
habe
Waffe
gehandelt
Feststellungen
belegt
.
Waffen
Sinne
Vorschrift
sind
nämlich
nur
Waffen
technischen
Sinne
vgl.
Lackner/Kühl
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
§
Rdn
.
.
Messer
kann
aber
jedenfalls
dann
schneidendes
stechendes
Instrument
verwendet
wird
anderes
gefährliches
Werkzeug
angesehen
werden
vgl.
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Auffassung
Generalbundesanwalts
belegen
insoweit
allerdings
sehr
knappen
Urteilsausführungen
Art
Benutzung
Messers
Angeklagten
geeignet
war
Tatopfer
erhebliche
Körperverletzungen
zuzufügen
.
Ausführungen
rechtlichen
Würdigung
fügte
Angeklagte
Tatopfer
Verletzung
linken
Knie
Schnitt
Messer
.
Benutzung
Messers
besteht
Gefahr
erheblicher
Schnittverletzungen
insbesondere
auch
Sehnen
schmerzbedingten
Abwehrbewegungen
unkontrollierten
Verlauf
Schnittes
kommen
kann
.
Kuckein