NAMEN Urteil 27 . September Strafsache schwerer räuberischer Erpressung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 27 . September teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Essen 7 . Februar wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten " schweren räuberischen Erpressung Tateinheit Freiheitsberaubung räuberischen Erpressung Fällen versuchten räuberischen Erpressung Tateinheit Nötigung Körperverletzung Sachbeschädigung Anstiftung Falschaussage Raubes Tateinheit versuchter Erpressung Körperverletzung gefährlichen Körperverletzung Fällen " schuldig gesprochen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten hat Erfolg . Nachprüfung Urteils hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Beschwerdeführer rechtliche Würdigung Landgerichts Fall Strafzumessungserwägungen insbesondere Strafrahmenwahl Fällen A Urteilsgründe beanstandet nimmt Senat Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 21 . Juni Bezug . Näherer Erörterung bedarf lediglich Verurteilung Angeklagten jeweils gefährlicher Körperverletzung § Abs. Nr. StGB Fällen Urteilsgründe . 1 . Feststellungen kam August " häufig brutalen Übergriffen " Angeklagten " teilweise " auch Bruders Monaten Angeklagten wohnenden . war " Alkoholprobleme schwachen Persönlichkeit Gegenwehr " fähig wurde " angeblicher Verfehlungen auch nur Laune mißhandelt Teil so heftig ärztliche Behandlung erforderlich wurde " . Vorfälle drückte Angeklagte Zigarette Brust Arm Zeugen . Zeuge erlitt heftige Schmerzen behielt Brandwunde Fall Urteilsgründe . anderer Gelegenheit " verletzte Angeklagte Zeugen Verwendung Messers linken Knie " Fall Urteilsgründe . 2 . Auffassung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts ist Gesamtzusammenhang Urteilsgründe ergänzend Lichtbilder verwiesen wird § Abs. Satz 24 . August damals noch verheilten Verletzungen gefertigt wurden Annahme gerechtfertigt Angeklagte habe Körperverletzungen jeweils gefährlichen Werkzeugs begangen . gefährliches Werkzeug Sinne § Abs. Nr. StGB ist Gegenstand objektiven Beschaffenheit Art Benutzung Einzelfall geeignet ist erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen . . vgl. NStZ 616 ; Urteil 4 . September ; § . vgl. BGHSt ; . Schrifttum Hinblick Verschärfung Strafandrohung § Abs. StGB 6 . StrRG nen Auffassung sind Annahme " Gefahr erheblichen " Verletzung höheren Anforderungen stellen bisher so aber u.a. Rengier Strafrecht Besonderer Teil 3 . Aufl . Rdn . . " Gefahr gravierenden Verletzung ") Gesetzgeber hat Fassung § Abs. Nr. StGB abweichend Gesetzentwurf vgl. § Abs. Nr. StGB i.d . F Entwurfs 6 . StrRG BT-Dr . S. bewußt zunächst vorgesehene Vergleich § . einschränkende Bedingung verzichtet Tat Gefahr schweren Gesundheitsschädigung verletzten Person vorliegen muß . hätte Anliegen Gesetzentwurfes teilweisen Rücknahme Strafdrohung geführt vgl. BT-Dr . 13/8587 S. 82 ; 13/9064 S. . Generalbundesanwalt stützt Auffassung Beibringung Brandwunde Arm Brust gefährliche Körperverletzung werten sei Entscheidung Oberlandesgerichts ausgeführt wird Zigarettenglut Brandverletzung Wade Opfers herbeigeführt werde liege geeignet sei erhebliche Verletzungen hervorzurufen . Beurteilung potentiellen Gefährlichkeit Körperverletzungen brennenden Zigarette widerspricht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Zufügen Brandwunden glimmende Zigaretten Ausdrücken Zigarette Stirn unmittelbar Nase ebenso Zufügen Verletzungen brennenden Feuerzeuges jeweils weiteres gefährliche Körperverletzung gewertet hat vgl. Urteil 4 . September ; StGB Fürsorgepflichtiger . vorliegende Fall gibt Anlaß abweichenden Beurteilung . Maßgebend ist allein eingetretene Verletzungsfolge potentielle Gefährlichkeit vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . StGB . konkreten Benutzung vgl. Urteil 4 . September . potentielle Gefährlichkeit ist Zigarette hier Haut Tatopfers ausgedrückt wird schon Hinblick sicher absehbaren Folgen gegeben . Auch Fall Urteilsgründe hat Landgericht Ergebnis Recht Tatbestand § Abs. Nr. StGB bejaht . Allerdings ist Annahme Landgerichts Angeklagten benutzten Messer habe Waffe gehandelt Feststellungen belegt . Waffen Sinne Vorschrift sind nämlich nur Waffen technischen Sinne vgl. Lackner/Kühl StGB . Aufl . § Rdn . § Rdn . . Messer kann aber jedenfalls dann schneidendes stechendes Instrument verwendet wird anderes gefährliches Werkzeug angesehen werden vgl. StGB 26 . Aufl . § Rdn . . Auffassung Generalbundesanwalts belegen insoweit allerdings sehr knappen Urteilsausführungen Art Benutzung Messers Angeklagten geeignet war Tatopfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen . Ausführungen rechtlichen Würdigung fügte Angeklagte Tatopfer Verletzung linken Knie Schnitt Messer . Benutzung Messers besteht Gefahr erheblicher Schnittverletzungen insbesondere auch Sehnen schmerzbedingten Abwehrbewegungen unkontrollierten Verlauf Schnittes kommen kann . Kuckein