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1.5 KiB

BESCHLUSS
30
.
August
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
hier
:
Anhörungsrüge
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
August
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
29
Juli
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
1
.
Senat
hat
Revision
Verurteilten
Urteil
12
.
Januar
Beschluss
19
Juli
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Schreiben
29
Juli
2
.
August
Bundesgerichtshof
eingegangen
ist
erhebt
Verteidiger
Verurteilten
Anhörungsrüge
.
Rechtsbehelf
hat
Erfolg
.
2
.
Anhörungsrüge
erweist
bereits
unzulässig
.
Vorbringen
Rüge
ist
entnehmen
Verurteilte
behaupteten
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
erlangt
hat
.
Fällen
hier
Einhaltung
Frist
§
356a
Satz
schon
Akte
ersichtlichen
Verfahrensgang
ergibt
gehört
Mitteilung
§
356a
Satz
StPO
Fristbeginn
maßgeblichen
Zeitpunkts
Kenntniserlangung
tatsächlichen
Umständen
Gehörsverletzung
ergeben
soll
Glaubhaftmachung
356a
Satz
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Rechtsbehelfs
.
.
;
vgl.
nur
Beschlüsse
9
.
März
356a
Frist
22
.
September
.
3
.
näher
begründete
Anhörungsrüge
hätte
auch
Sache
Erfolg
.
Senat
hat
Entscheidung
Revision
Verurteilten
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
gehört
worden
ist
noch
hat
berücksichtigendes
Vorbringen
übergangen
Anspruch
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
sonstiger
Weise
verletzt
.
Verwerfungsbeschluss
Senats
Grundlage
Stellungnahme
Antrags
Generalbundesanwalts
ergangen
ist
Begründung
enthält
liegt
Natur
Verfahrens
Abs.
vgl.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin