BESCHLUSS 30 . August Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. hier : Anhörungsrüge ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . August beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten 29 Juli wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : 1 . Senat hat Revision Verurteilten Urteil 12 . Januar Beschluss 19 Juli gemäß § Abs. unbegründet verworfen . Schreiben 29 Juli 2 . August Bundesgerichtshof eingegangen ist erhebt Verteidiger Verurteilten Anhörungsrüge . Rechtsbehelf hat Erfolg . 2 . Anhörungsrüge erweist bereits unzulässig . Vorbringen Rüge ist entnehmen Verurteilte behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs erlangt hat . Fällen hier Einhaltung Frist § 356a Satz schon Akte ersichtlichen Verfahrensgang ergibt gehört Mitteilung § 356a Satz StPO Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts Kenntniserlangung tatsächlichen Umständen Gehörsverletzung ergeben soll Glaubhaftmachung 356a Satz Zulässigkeitsvoraussetzungen Rechtsbehelfs . . ; vgl. nur Beschlüsse 9 . März 356a Frist 22 . September . 3 . näher begründete Anhörungsrüge hätte auch Sache Erfolg . Senat hat Entscheidung Revision Verurteilten Tatsachen Beweisergebnisse verwertet gehört worden ist noch hat berücksichtigendes Vorbringen übergangen Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs sonstiger Weise verletzt . Verwerfungsbeschluss Senats Grundlage Stellungnahme Antrags Generalbundesanwalts ergangen ist Begründung enthält liegt Natur Verfahrens Abs. vgl. . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin