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2.7 KiB

BESCHLUSS
25
Juli
Strafsache
Beihilfe
versuchten
schweren
Raub
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
25
Juli
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
3
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
.
wird
abgesehen
Beschwerdeführer
Kosten
Auslagen
Rechtsmittels
aufzuerlegen
.
2
.
sofortige
Beschwerde
Angeklagten
wird
Kostenentscheidung
vorbezeichneten
Urteils
Beschwerdeführer
betrifft
dahingehend
geändert
Auferlegung
Kosten
gerichtlichen
Auslagen
abgesehen
wird
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Angeklagten
Beschwerdeverfahren
erwachsenen
notwendigen
Auslagen
trägt
Staatkasse
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
versuchten
schweren
Raub
schuldig
befunden
.
hat
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
aufgegeben
Geldbetrag
Höhe
DM
monatlichen
Raten
je
DM
beginnend
Monat
Rechtskraft
Urteils
soziale
Einrichtung
zahlen
ersatzweise
Stunden
gemeinnützige
Arbeit
leisten
;
hat
ausgesprochen
Kosten
Verfahrens
tragen
hat
.
1
.
Urteil
eingelegte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
2
.
Kostenentscheidung
Urteils
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Angeklagten
hat
Erfolg
.
Jugendkammer
hat
Möglichkeit
§
Beschwerdeführer
noch
weiteren
Angeklagten
Gebrauch
gemacht
festgestellten
Lebensumstände
Einkommensverhältnisse
vertretbar
"
erschien
.
"
sah
auch
Veranlassung
erzieherischen
Gründen
Entlastung
Kosten
Auslagen
auszusprechen
.
Angeklagten
waren
Heranwachsende
sind
inzwischen
erwachsen
müssen
begreifen
Straftaten
auch
Kostenfolgen
haben
"
.
Entscheidung
wird
besonderen
Situation
Beschwerdeführers
gerecht
.
Jugendkammer
hat
bedacht
Kostenbelastung
dauerhaften
Eingliederung
Angeklagten
Gesellschaft
entgegenstehen
kann
.
Angeklagte
kam
erst
September
Familie
.
Einleben
war
erschwert
mehrfachen
Wohnortwechsel
Ende
erfolgte
Trennung
Eltern
gelebt
hatte
.
Anfang
verzog
seither
geregelten
Arbeit
nachgeht
.
erzielt
zwar
monatliches
Nettoeinkommen
DM
;
lebt
aber
Jahr
Freundin
eigenes
Einkommen
hat
Kind
.
Auch
Landgericht
sah
wirtschaftliche
Lage
Angeklagten
offenbar
angespannt
ersatzweise
Arbeitsauflage
verhängt
hat
.
zusätzliche
Kostenbelastung
könnte
bescheidene
wirtschaftliche
Existenz
bisher
bestraften
Beschwerdeführers
Jugendkammer
Tat
7
.
Dezember
lediglich
"
Mitläufer
"
eigene
Bereicherungsabsicht
eingestuft
hat
beeinträchtigen
.
Unterstützung
Strafzwecken
dient
Kostenentscheidung
.
Straftaten
auch
Kostenfolgen
haben
wird
Beschwerdeführer
übigen
bereits
klargemacht
eigenen
notwendigen
Auslagen
tragen
muß
entsprechender
Rechtsgrundlage
Staatskasse
auferlegt
werden
können
vgl.
BGHSt
f.
;
Kosten
.
Meyer-Goßner