BESCHLUSS 25 Juli Strafsache Beihilfe versuchten schweren Raub 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 25 Juli beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 3 . Dezember wird unbegründet verworfen . wird abgesehen Beschwerdeführer Kosten Auslagen Rechtsmittels aufzuerlegen . 2 . sofortige Beschwerde Angeklagten wird Kostenentscheidung vorbezeichneten Urteils Beschwerdeführer betrifft dahingehend geändert Auferlegung Kosten gerichtlichen Auslagen abgesehen wird . Kosten Beschwerdeverfahrens Angeklagten Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt Staatkasse . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe versuchten schweren Raub schuldig befunden . hat gemäß § Abs. Nr. Abs. aufgegeben Geldbetrag Höhe DM monatlichen Raten je DM beginnend Monat Rechtskraft Urteils soziale Einrichtung zahlen ersatzweise Stunden gemeinnützige Arbeit leisten ; hat ausgesprochen Kosten Verfahrens tragen hat . 1 . Urteil eingelegte Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten ist unbegründet Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . 2 . Kostenentscheidung Urteils gerichtete sofortige Beschwerde Angeklagten hat Erfolg . Jugendkammer hat Möglichkeit § Beschwerdeführer noch weiteren Angeklagten Gebrauch gemacht festgestellten Lebensumstände Einkommensverhältnisse vertretbar " erschien . " sah auch Veranlassung erzieherischen Gründen Entlastung Kosten Auslagen auszusprechen . Angeklagten waren Heranwachsende sind inzwischen erwachsen müssen begreifen Straftaten auch Kostenfolgen haben " . Entscheidung wird besonderen Situation Beschwerdeführers gerecht . Jugendkammer hat bedacht Kostenbelastung dauerhaften Eingliederung Angeklagten Gesellschaft entgegenstehen kann . Angeklagte kam erst September Familie . Einleben war erschwert mehrfachen Wohnortwechsel Ende erfolgte Trennung Eltern gelebt hatte . Anfang verzog seither geregelten Arbeit nachgeht . erzielt zwar monatliches Nettoeinkommen DM ; lebt aber Jahr Freundin eigenes Einkommen hat Kind . Auch Landgericht sah wirtschaftliche Lage Angeklagten offenbar angespannt ersatzweise Arbeitsauflage verhängt hat . zusätzliche Kostenbelastung könnte bescheidene wirtschaftliche Existenz bisher bestraften Beschwerdeführers Jugendkammer Tat 7 . Dezember lediglich " Mitläufer " eigene Bereicherungsabsicht eingestuft hat beeinträchtigen . Unterstützung Strafzwecken dient Kostenentscheidung . Straftaten auch Kostenfolgen haben wird Beschwerdeführer übigen bereits klargemacht eigenen notwendigen Auslagen tragen muß entsprechender Rechtsgrundlage Staatskasse auferlegt werden können vgl. BGHSt f. ; Kosten . Meyer-Goßner