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7.3 KiB

BESCHLUSS
4
Juli
Sicherungsverfahren
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
4
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Beschuldigten
wird
Urteil
16
.
März
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Unterbringung
Beschuldigten
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Revision
rügt
Beschuldigte
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
trat
obdachlose
Beschuldigte
16
November
Innenstadt
Zeugen
Stromkasten
.
.
Rede
gestellt
wurde
reagierte
Worten
:
Halt
sonst
steche
.
Anschließend
entfernte
.
Zeugen
weitere
Personen
nachliefen
blieb
Beschuldigte
stehen
zog
rechten
Hand
Messer
richtete
Verfolger
.
rief
:
Haut
steche
fuchtelte
Messer
hin
her
.
Kurze
Zeit
später
erschien
zwischenzeitlich
alarmierte
Polizei
.
Aufforderung
Messer
fallenzulassen
kam
Beschuldigte
sodass
schließlich
Pfefferspray
eingesetzt
Entwaffnung
körperliche
Gewalt
angewendet
werden
musste
Fall
.
.
7
.
Dezember
bezeichnete
Beschuldigte
gemeinsamen
Zugfahrt
Zeugin
Anlass
Schlampe
.
Zugleich
trat
Fuß
rechten
schwere
massive
Stiefel
trug
.
Zeugin
Verhalten
ansprach
äußerte
bringe
mache
kalt
.
Zeugin
erlitt
Tritt
Tage
andauernde
unerhebliche
Schmerzen
Schock
.
Polizei
begleiteten
Weiterfahrt
kam
mehrfach
Weinkrämpfen
Fall
.
.
23
.
März
versetzte
Beschuldigte
offener
Straße
unbekannten
Schülerin
Mitschülerinnen
Nachhauseweg
befand
massiven
Tritt
Rücken
.
trug
erneut
schwere
Schnürstiefel
.
Tritt
Schulranzen
gedämmt
wurde
kam
länger
andauernden
Schmerzen
.
Schülerin
erlitt
Weinkrampf
war
Begleiterinnen
Verhalten
Beschuldigten
geschockt
Fall
.
.
26
.
Oktober
zeigte
Beschuldigte
Innenstadt
Polizeibeamten
ausgestreckten
Mittelfinger
bezeichnete
anschließenden
Personalienfeststellung
Arschloch
Fall
.
.
Landgericht
hat
festgestellten
Vorfälle
Bedrohung
Fall
.
vorsätzliche
Körperverletzung
Tateinheit
Beleidigung
Bedrohung
Fall
.
vorsätzliche
Körperverletzung
Fall
.
Beleidigung
Fall
.
gewertet
.
Gutachten
angehörten
Sachverständigen
folgend
geht
Landgericht
Beschuldigte
Jahren
paranoiden
Schizophrenie
chronischem
Residuum
leidet
.
Erkrankung
treten
unterschiedlich
akzentuierte
Überzeugtheit
.
generierten
Impulse
werden
Grundmuster
festgestellten
Taten
entsprechend
aggressiv
feindseliger
Weise
umgesetzt
.
Stationären
Aufenthalten
psychiatrischen
Krankenhäusern
Jahren
gingen
jeweils
massive
aggressive
Übergriffe
Dritte
insbesondere
Waldwegen
Teil
Messern
Schubsen
Fußtritte
Bedrohungen
.
Beschuldigten
Jahr
Verdachts
Körperverletzung
geführtes
Ermittlungsverfahren
wurde
Schuldunfähigkeit
eingestellt
.
Erkrankung
war
Steuerungsfähigkeit
Beschuldigten
sämtlichen
Taten
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
erheblich
beeinträchtigt
§
StGB
ausschließbar
aufgehoben
§
StGB
.
Landgericht
hat
Unterbringung
Beschuldigten
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
angeordnet
II
.
II
.
festgestellten
Taten
Bereich
mittleren
Kriminalität
zuzuordnen
seien
auszugehen
sei
Angeklagte
Intervention
auch
Zukunft
ähnlich
gelagerte
Taten
begehen
werde
.
2
.
Feststellungen
belegen
hinreichend
Beschuldigten
Zustands
erhebliche
rechtswidrige
Taten
erwarten
sind
Allgemeinheit
gefährlich
ist
§
StGB
.
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
ist
zeitlichen
Unbegrenztheit
außerordentlich
beschwerende
Maßnahme
.
darf
nur
dann
angeordnet
werden
Wahrscheinlichkeit
höheren
Grades
besteht
Täter
Zustands
Zukunft
Taten
begehen
wird
schwere
Störung
Rechtsfriedens
Folge
haben
Urteil
2
.
März
NStZ-RR
241
;
Beschluss
22
.
Februar
NStZ-RR
;
Urteil
7
.
Januar
NStZ-RR
.
erwartende
Straftat
schweren
Störung
Rechtsfriedens
führt
ist
konkreten
Umstände
Einzelfalls
entscheiden
Beschluss
22
.
Februar
NStZ-RR
;
Beschluss
26
.
April
.
kann
Regel
Verbrechen
Aggressionsdelikten
schwere
Störung
Rechtsfriedens
bereits
allein
Gewicht
Straftatbestandes
ergeben
Verwirklichung
gerechnet
werden
muss
Beschluss
22
.
Februar
NStZ-RR
202
;
Urteil
12
.
Juni
NStZ
;
Beschluss
24
November
NStZ-RR
.
Sind
erwartenden
Delikte
wenigstens
Bereich
mittleren
Kriminalität
zuzuordnen
ist
Annahme
schweren
Störung
nur
Ausnahmefällen
begründbar
Urteil
2
.
März
NStZ-RR
241
;
Beschluss
18
.
März
;
18
.
Februar
StGB
Gefährlichkeit
;
28
.
Juni
NStZ-RR
.
Maßregelanordnung
erforderliche
Gefährlichkeitsprognose
ist
Grundlage
umfassenden
Würdigung
Persönlichkeit
Täters
Vorlebens
begangenen
Anlasstaten
entwickeln
Urteil
17
.
August
BGHSt
f.
;
Urteil
17
November
StGB
Gefährlichkeit
.
sind
Darlegungen
umso
höhere
Anforderungen
stellen
je
mehr
beurteilenden
Sachverhalt
Berücksichtigung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
§
StGB
Grenzfall
handelt
vgl.
Beschluss
8
November
NStZ-RR
.
Gemessen
Maßstäben
hat
Landgericht
Überzeugung
zukünftigen
Gefährlichkeit
Beschuldigten
tragfähig
begründet
.
Grundsatz
zutreffend
geht
Landgericht
gewalttätigen
Übergriffe
Beschuldigten
Fällen
II
.
II
.
Urteilsgründe
erheblichem
Gewicht
sind
.
auch
Wahrscheinlichkeit
höheren
Grades
besteht
Beschuldigte
künftig
Anlasstaten
gleich
gelagerte
Straftaten
begehen
wird
hat
jedoch
hinreichend
dargelegt
.
Gefährlichkeitsprognose
Landgerichts
beruht
Erwägung
Anlasstaten
ursächlichen
psychotischen
Impulsen
Symptom
Beschuldigten
schon
bestehenden
Grunderkrankung
handelt
regelhaften
Auftretens
auch
Zukunft
immer
wieder
gleich
gelagerten
Taten
führen
wird
.
Sachlage
hätte
näherer
Erörterung
bedurft
Beschuldigte
Vergangenheit
häufiger
Aggressionsdelikte
Erscheinung
getreten
ist
prognoserelevanten
Schlüsse
hieraus
ziehen
sind
.
Täter
bestehenden
Defekts
Jahre
Straftaten
begangen
hat
ist
gewichtiges
Indiz
Wahrscheinlichkeit
künftiger
gefährlicher
Straftaten
Beschluss
11
.
März
NStZ-RR
199
;
Urteil
17
November
StGB
Gefährlichkeit
.
Feststellung
stationären
Aufenthalten
Beschuldigten
Jahren
massive
aggressive
Übergriffe
Dritte
vorausgegangen
sind
ist
Aussagekraft
nachvollziehbaren
Darstellung
einzelner
Vorfälle
Genese
fehlt
.
Gleiches
gilt
Vorgang
Körperverletzung
geführten
Ermittlungsverfahren
Staatsanwaltschaft
Jahr
zugrunde
lag
Schuldunfähigkeit
eingestellt
worden
ist
.
Grundsätzlich
kann
auch
lange
zurückliegenden
Taten
indizielle
Bedeutung
Gefährlichkeitsprognose
zukommen
Urteil
11
.
August
.
14
;
vgl.
Urteil
12
.
Juni
insoweit
NStZ
abgedruckt
setzt
regelmäßig
Taten
inneren
Zusammenhang
festgestellten
Erkrankung
gestanden
haben
Ursache
vornehmlich
krankheitsbedingten
Umständen
finden
ist
vgl.
Beschluss
20
.
Dezember
.
ist
Urteilsgründen
darzustellen
Tatsachen
belegen
.
Landgericht
auch
Todesdrohungen
Nachteil
Zeugen
.
Fall
.
mittleren
Kriminalität
zugeordnet
hat
wird
Feststellungen
belegt
.
Todesdrohungen
gehören
nur
dann
erheblichen
Straftaten
geeignet
sind
Bedrohten
nachhaltig
massiv
elementaren
Sicherheitsempfinden
beeinträchtigen
;
ist
insbesondere
dann
Fall
Sicht
Betroffenen
nahe
liegende
Gefahr
Verwirklichung
tragen
Beschluss
22
.
Februar
NStZ-RR
203
;
Urteil
12
.
Juni
NStZ
.
bedrohten
Zeugen
tödlichen
Messerstichen
gerechnet
haben
lässt
Feststellungen
entnehmen
.
Tatsache
ersten
Drohung
Verfolgung
Beschuldigten
aufnahmen
spricht
eher
Gegenteil
.
Sache
bedarf
insgesamt
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
abschließende
Entscheidung
vermochte
Senat
treffen
fernliegend
ist
weitere
Feststellungen
getroffen
werden
können
Anordnung
Unterbringung
§
StGB
rechtfertigen
.
Roggenbuck
Bender
Quentin