BESCHLUSS 4 Juli Sicherungsverfahren 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 4 Juli gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Beschuldigten wird Urteil 16 . März Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Unterbringung Beschuldigten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Revision rügt Beschuldigte Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Feststellungen trat obdachlose Beschuldigte 16 November Innenstadt Zeugen Stromkasten . . Rede gestellt wurde reagierte Worten : Halt sonst steche . Anschließend entfernte . Zeugen weitere Personen nachliefen blieb Beschuldigte stehen zog rechten Hand Messer richtete Verfolger . rief : Haut steche fuchtelte Messer hin her . Kurze Zeit später erschien zwischenzeitlich alarmierte Polizei . Aufforderung Messer fallenzulassen kam Beschuldigte sodass schließlich Pfefferspray eingesetzt Entwaffnung körperliche Gewalt angewendet werden musste Fall . . 7 . Dezember bezeichnete Beschuldigte gemeinsamen Zugfahrt Zeugin Anlass Schlampe . Zugleich trat Fuß rechten schwere massive Stiefel trug . Zeugin Verhalten ansprach äußerte bringe mache kalt . Zeugin erlitt Tritt Tage andauernde unerhebliche Schmerzen Schock . Polizei begleiteten Weiterfahrt kam mehrfach Weinkrämpfen Fall . . 23 . März versetzte Beschuldigte offener Straße unbekannten Schülerin Mitschülerinnen Nachhauseweg befand massiven Tritt Rücken . trug erneut schwere Schnürstiefel . Tritt Schulranzen gedämmt wurde kam länger andauernden Schmerzen . Schülerin erlitt Weinkrampf war Begleiterinnen Verhalten Beschuldigten geschockt Fall . . 26 . Oktober zeigte Beschuldigte Innenstadt Polizeibeamten ausgestreckten Mittelfinger bezeichnete anschließenden Personalienfeststellung Arschloch Fall . . Landgericht hat festgestellten Vorfälle Bedrohung Fall . vorsätzliche Körperverletzung Tateinheit Beleidigung Bedrohung Fall . vorsätzliche Körperverletzung Fall . Beleidigung Fall . gewertet . Gutachten angehörten Sachverständigen folgend geht Landgericht Beschuldigte Jahren paranoiden Schizophrenie chronischem Residuum leidet . Erkrankung treten unterschiedlich akzentuierte Überzeugtheit . generierten Impulse werden Grundmuster festgestellten Taten entsprechend aggressiv feindseliger Weise umgesetzt . Stationären Aufenthalten psychiatrischen Krankenhäusern Jahren gingen jeweils massive aggressive Übergriffe Dritte insbesondere Waldwegen Teil Messern Schubsen Fußtritte Bedrohungen . Beschuldigten Jahr Verdachts Körperverletzung geführtes Ermittlungsverfahren wurde Schuldunfähigkeit eingestellt . Erkrankung war Steuerungsfähigkeit Beschuldigten sämtlichen Taten Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigt § StGB ausschließbar aufgehoben § StGB . Landgericht hat Unterbringung Beschuldigten psychiatrischen Krankenhaus § StGB angeordnet II . II . festgestellten Taten Bereich mittleren Kriminalität zuzuordnen seien auszugehen sei Angeklagte Intervention auch Zukunft ähnlich gelagerte Taten begehen werde . 2 . Feststellungen belegen hinreichend Beschuldigten Zustands erhebliche rechtswidrige Taten erwarten sind Allgemeinheit gefährlich ist § StGB . Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus ist zeitlichen Unbegrenztheit außerordentlich beschwerende Maßnahme . darf nur dann angeordnet werden Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht Täter Zustands Zukunft Taten begehen wird schwere Störung Rechtsfriedens Folge haben Urteil 2 . März NStZ-RR 241 ; Beschluss 22 . Februar NStZ-RR ; Urteil 7 . Januar NStZ-RR . erwartende Straftat schweren Störung Rechtsfriedens führt ist konkreten Umstände Einzelfalls entscheiden Beschluss 22 . Februar NStZ-RR ; Beschluss 26 . April . kann Regel Verbrechen Aggressionsdelikten schwere Störung Rechtsfriedens bereits allein Gewicht Straftatbestandes ergeben Verwirklichung gerechnet werden muss Beschluss 22 . Februar NStZ-RR 202 ; Urteil 12 . Juni NStZ ; Beschluss 24 November NStZ-RR . Sind erwartenden Delikte wenigstens Bereich mittleren Kriminalität zuzuordnen ist Annahme schweren Störung nur Ausnahmefällen begründbar Urteil 2 . März NStZ-RR 241 ; Beschluss 18 . März ; 18 . Februar StGB Gefährlichkeit ; 28 . Juni NStZ-RR . Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist Grundlage umfassenden Würdigung Persönlichkeit Täters Vorlebens begangenen Anlasstaten entwickeln Urteil 17 . August BGHSt f. ; Urteil 17 November StGB Gefährlichkeit . sind Darlegungen umso höhere Anforderungen stellen je mehr beurteilenden Sachverhalt Berücksichtigung Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes § StGB Grenzfall handelt vgl. Beschluss 8 November NStZ-RR . Gemessen Maßstäben hat Landgericht Überzeugung zukünftigen Gefährlichkeit Beschuldigten tragfähig begründet . Grundsatz zutreffend geht Landgericht gewalttätigen Übergriffe Beschuldigten Fällen II . II . Urteilsgründe erheblichem Gewicht sind . auch Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht Beschuldigte künftig Anlasstaten gleich gelagerte Straftaten begehen wird hat jedoch hinreichend dargelegt . Gefährlichkeitsprognose Landgerichts beruht Erwägung Anlasstaten ursächlichen psychotischen Impulsen Symptom Beschuldigten schon bestehenden Grunderkrankung handelt regelhaften Auftretens auch Zukunft immer wieder gleich gelagerten Taten führen wird . Sachlage hätte näherer Erörterung bedurft Beschuldigte Vergangenheit häufiger Aggressionsdelikte Erscheinung getreten ist prognoserelevanten Schlüsse hieraus ziehen sind . Täter bestehenden Defekts Jahre Straftaten begangen hat ist gewichtiges Indiz Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten Beschluss 11 . März NStZ-RR 199 ; Urteil 17 November StGB Gefährlichkeit . Feststellung stationären Aufenthalten Beschuldigten Jahren massive aggressive Übergriffe Dritte vorausgegangen sind ist Aussagekraft nachvollziehbaren Darstellung einzelner Vorfälle Genese fehlt . Gleiches gilt Vorgang Körperverletzung geführten Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft Jahr zugrunde lag Schuldunfähigkeit eingestellt worden ist . Grundsätzlich kann auch lange zurückliegenden Taten indizielle Bedeutung Gefährlichkeitsprognose zukommen Urteil 11 . August . 14 ; vgl. Urteil 12 . Juni insoweit NStZ abgedruckt setzt regelmäßig Taten inneren Zusammenhang festgestellten Erkrankung gestanden haben Ursache vornehmlich krankheitsbedingten Umständen finden ist vgl. Beschluss 20 . Dezember . ist Urteilsgründen darzustellen Tatsachen belegen . Landgericht auch Todesdrohungen Nachteil Zeugen . Fall . mittleren Kriminalität zugeordnet hat wird Feststellungen belegt . Todesdrohungen gehören nur dann erheblichen Straftaten geeignet sind Bedrohten nachhaltig massiv elementaren Sicherheitsempfinden beeinträchtigen ; ist insbesondere dann Fall Sicht Betroffenen nahe liegende Gefahr Verwirklichung tragen Beschluss 22 . Februar NStZ-RR 203 ; Urteil 12 . Juni NStZ . bedrohten Zeugen tödlichen Messerstichen gerechnet haben lässt Feststellungen entnehmen . Tatsache ersten Drohung Verfolgung Beschuldigten aufnahmen spricht eher Gegenteil . Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung Entscheidung . abschließende Entscheidung vermochte Senat treffen fernliegend ist weitere Feststellungen getroffen werden können Anordnung Unterbringung § StGB rechtfertigen . Roggenbuck Bender Quentin