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320 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
29
Juli
Strafsache
Geiselnahme
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
29
Juli
gemäß
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Antrag
Verurteilten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Revision
Urteil
Landgerichts
Hagen
23
.
März
wird
unzulässig
verworfen
.
2
.
Revision
Verurteilten
vorbezeichnete
Urteil
wird
unzulässig
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Verurteilten
Geiselnahme
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Nötigung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Anwesenheit
verkündete
Urteil
hat
Verurteilte
Schriftsatz
neuen
Verteidigers
27
.
April
Revision
eingelegt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Rechtsmittels
beantragt
.
Rechtsbehelfe
erweisen
bereits
unzulässig
.
1
.
Wiedereinsetzungsgesuch
Angeklagten
ist
unzulässig
.
entspricht
Anforderungen
§
Abs.
Satz
StPO
.
ist
Antrag
Woche
Wegfall
Hindernisses
stellen
.
Einhaltung
Wochenfrist
überprüft
werden
kann
bedarf
formgerechten
Anbringung
Wiedereinsetzungsgesuchs
Fällen
Aktenlage
offensichtlich
ist
Mitteilung
Hindernis
Fristwahrung
entgegenstand
weggefallen
ist
vgl.
Beschlüsse
4
.
August
11
.
Mai
8
.
Dezember
NStZ
22
.
Mai
NStZ
.
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
27
.
April
verhält
indes
Verurteilte
Kenntnis
Fristbeginn
entscheidend
ist
Versäumung
Einlegungsfrist
unterrichtet
worden
ist
.
Antrag
vorgelegten
Schreibens
Verurteilten
22
.
April
hatte
Nacht
24
.
März
Selbstmordversuch
unternommen
"
ca.
Wochen
"
besonders
gesicherten
Haftraum
verlegt
worden
war
.
Rückkehr
Haftraum
fand
Benachrichtigung
Urteil
rechtskräftig
geworden
ist
.
zeitlichen
Ablauf
liegt
Wiedereinsetzungsantrag
Wochenfrist
§
Abs.
Satz
gewahrt
hat
.
Entsprechende
Angaben
waren
vorliegend
entbehrlich
.
Übrigen
wäre
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Revision
auch
unbegründet
.
Verurteilte
hat
nur
glaubhaft
gemacht
Pflichtverteidiger
erstinstanzlichen
Verfahren
vertreten
hat
Einlegung
Revision
beauftragt
hatte
.
Vielmehr
ist
schriftliche
Erklärung
7
.
Mai
bewiesen
Verurteilte
Verteidiger
"
Nachbesprechung
"
Verkündung
Urteils
noch
anlässlich
Besuchs
Laufs
Einlegungsfrist
gebeten
hat
Rechtsmittel
einzulegen
.
anwaltlich
versicherten
Erklärung
wollte
Verurteilte
Urteil
akzeptieren
.
2
.
Angeklagte
Frist
Einlegung
Revision
§
Abs.
versäumt
hat
war
Rechtsmittel
gemäß
§
Abs.
unzulässig
verwerfen
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin