BESCHLUSS 29 Juli Strafsache Geiselnahme u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 29 Juli gemäß Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Antrag Verurteilten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Revision Urteil Landgerichts Hagen 23 . März wird unzulässig verworfen . 2 . Revision Verurteilten vorbezeichnete Urteil wird unzulässig verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Verurteilten Geiselnahme Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Nötigung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Anwesenheit verkündete Urteil hat Verurteilte Schriftsatz neuen Verteidigers 27 . April Revision eingelegt Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Rechtsmittels beantragt . Rechtsbehelfe erweisen bereits unzulässig . 1 . Wiedereinsetzungsgesuch Angeklagten ist unzulässig . entspricht Anforderungen § Abs. Satz StPO . ist Antrag Woche Wegfall Hindernisses stellen . Einhaltung Wochenfrist überprüft werden kann bedarf formgerechten Anbringung Wiedereinsetzungsgesuchs Fällen Aktenlage offensichtlich ist Mitteilung Hindernis Fristwahrung entgegenstand weggefallen ist vgl. Beschlüsse 4 . August 11 . Mai 8 . Dezember NStZ 22 . Mai NStZ . Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand 27 . April verhält indes Verurteilte Kenntnis Fristbeginn entscheidend ist Versäumung Einlegungsfrist unterrichtet worden ist . Antrag vorgelegten Schreibens Verurteilten 22 . April hatte Nacht 24 . März Selbstmordversuch unternommen " ca. Wochen " besonders gesicherten Haftraum verlegt worden war . Rückkehr Haftraum fand Benachrichtigung Urteil rechtskräftig geworden ist . zeitlichen Ablauf liegt Wiedereinsetzungsantrag Wochenfrist § Abs. Satz gewahrt hat . Entsprechende Angaben waren vorliegend entbehrlich . Übrigen wäre Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Revision auch unbegründet . Verurteilte hat nur glaubhaft gemacht Pflichtverteidiger erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat Einlegung Revision beauftragt hatte . Vielmehr ist schriftliche Erklärung 7 . Mai bewiesen Verurteilte Verteidiger " Nachbesprechung " Verkündung Urteils noch anlässlich Besuchs Laufs Einlegungsfrist gebeten hat Rechtsmittel einzulegen . anwaltlich versicherten Erklärung wollte Verurteilte Urteil akzeptieren . 2 . Angeklagte Frist Einlegung Revision § Abs. versäumt hat war Rechtsmittel gemäß § Abs. unzulässig verwerfen . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin