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3.7 KiB

NAMEN
25
.
September
Strafsache
1
.
2
.
3
.
gewerbsmäßiger
Bandenhehlerei
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
25
.
September
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Bender
Dr.
beisitzende
Richter
Richterin
Landgericht
Verhandlung
Bundesanwältin
Bundesgerichtshof
Verkündung
Vertreterinnen
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verhandlung
Rechtsanwalt
V.
Angeklagten
Verhandlung
Rechtsanwalt
klagten
Verhandlung
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
Dezember
Strafaussprüchen
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
jeweils
gewerbsmäßiger
Bandenhehlerei
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafen
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Hiergegen
richten
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertreten
werden
.
ausdrücklich
Rechtsfolgenausspruch
beschränkten
Rechtsmitteln
beanstandet
Beschwerdeführerin
Strafzumessung
insbesondere
Annahme
jeweils
minder
schwerer
Fälle
gewerbsmäßigen
Bandenhehlerei
§
Abs.
StGB
Strafaussetzungen
Bewährung
.
Revisionen
Ausführungen
Begründungsschrift
Staatsanwaltschaft
ausdrückliche
Beschränkungserklärung
vgl.
Urteil
7
.
Mai
wirksam
Strafaussprüche
angefochtenen
Urteils
beschränkt
sind
haben
vollen
Erfolg
.
Strafaussprüche
begegnen
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
1
.
Strafzumessung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
ist
Aufgabe
Grundlage
umfassenden
Eindrucks
Hauptverhandlung
Tat
Persönlichkeit
Täters
gewonnen
hat
wesentlichen
entlastenden
belastenden
Umstände
festzustellen
bewerten
hierbei
gegeneinander
abzuwägen
.
Strafzumessungsentscheidung
Tatrichters
kann
Revisionsgericht
nur
eingreifen
Rechtsfehler
aufweist
Zumessungserwägungen
fehlerhaft
sind
Tatgericht
rechtlich
anerkannte
Strafzwecke
verstoßen
hat
verhängte
Strafe
oben
unten
Bestimmung
löst
gerechter
Schuldausgleich
sein
.
Nur
Rahmen
kann
Verletzung
Gesetzes
Sinne
§
Abs.
vorliegen
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
10
.
April
BGHSt
.
2
.
revisionsrechtlichen
Prüfungsmaßstab
ausgehend
können
Strafaussprüche
angefochtenen
Urteils
Bestand
haben
Strafkammer
Strafrahmenwahl
auch
konkreten
Bemessung
Einzelstrafen
jeweils
Gunsten
sämtlicher
Angeklagten
berücksichtigte
Erwägung
Angeklagten
hätten
Taten
Geldnot
begangen
Urteilsausführungen
getragen
wird
.
lungen
betrieben
Angeklagten
Geschäft
Verkauf
Goldund
Silberschmuck
Filialen
Filiale
abgeurteilten
Taten
Verlusten
ge-
schlossen
wurde
wird
Geschäft
.
Angeklagten
fortgeführt
Geschäftstätigkeit
jeweils
legale
kommen
monatlich
erzielen
.
finanziellen
Situation
Angeklagten
Tatzeit
hat
Landgericht
lediglich
festgestellt
Angeklagten
legalen
Verkauf
Schmuck
"
nur
verdienten
"
.
ist
indes
wirtschaftliche
Notlage
Rahmen
Strafzumessung
je
Sachlage
strafmildernde
Bedeutung
beigemessen
werden
kann
vgl.
Beschlüsse
15
.
Januar
StGB
Abs.
Lebensumstände
;
18
Juli
StGB
Abs.
Lebensumstände
;
9
.
Juni
StGB
Abs.
Lebensumstände
;
vgl.
Theune
12
.
Aufl
.
.
Ansatz
dargetan
.
Bemessung
Angeklagten
verhängenden
Einzelund
Gesamtstrafen
bedarf
neuen
tatrichterlichen
Verhandlung
Entscheidung
.
wird
neue
Tatrichter
Rahmen
Prüfung
minder
schwerer
Fälle
§
Abs.
StGB
auch
Strafzumessung
engeren
Sinne
Werte
jeweils
gehehlten
Schmuckes
Bedacht
nehmen
haben
.
können
erforderlich
ergänzende
bisherigen
widersprechende
Feststellungen
getroffen
werden
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Quentin