NAMEN 25 . September Strafsache 1 . 2 . 3 . gewerbsmäßiger Bandenhehlerei 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 25 . September teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Richter Bundesgerichtshof Dr. Bender Dr. beisitzende Richter Richterin Landgericht Verhandlung Bundesanwältin Bundesgerichtshof Verkündung Vertreterinnen Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verhandlung Rechtsanwalt V. Angeklagten Verhandlung Rechtsanwalt klagten Verhandlung Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 6 . Dezember Strafaussprüchen zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten jeweils gewerbsmäßiger Bandenhehlerei Fällen Gesamtfreiheitsstrafen Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Hiergegen richten Ungunsten Angeklagten eingelegten Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertreten werden . ausdrücklich Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmitteln beanstandet Beschwerdeführerin Strafzumessung insbesondere Annahme jeweils minder schwerer Fälle gewerbsmäßigen Bandenhehlerei § Abs. StGB Strafaussetzungen Bewährung . Revisionen Ausführungen Begründungsschrift Staatsanwaltschaft ausdrückliche Beschränkungserklärung vgl. Urteil 7 . Mai wirksam Strafaussprüche angefochtenen Urteils beschränkt sind haben vollen Erfolg . Strafaussprüche begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . 1 . Strafzumessung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . ist Aufgabe Grundlage umfassenden Eindrucks Hauptverhandlung Tat Persönlichkeit Täters gewonnen hat wesentlichen entlastenden belastenden Umstände festzustellen bewerten hierbei gegeneinander abzuwägen . Strafzumessungsentscheidung Tatrichters kann Revisionsgericht nur eingreifen Rechtsfehler aufweist Zumessungserwägungen fehlerhaft sind Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat verhängte Strafe oben unten Bestimmung löst gerechter Schuldausgleich sein . Nur Rahmen kann Verletzung Gesetzes Sinne § Abs. vorliegen . . ; vgl. nur Beschluss 10 . April BGHSt . 2 . revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab ausgehend können Strafaussprüche angefochtenen Urteils Bestand haben Strafkammer Strafrahmenwahl auch konkreten Bemessung Einzelstrafen jeweils Gunsten sämtlicher Angeklagten berücksichtigte Erwägung Angeklagten hätten Taten Geldnot begangen Urteilsausführungen getragen wird . lungen betrieben Angeklagten Geschäft Verkauf Goldund Silberschmuck Filialen Filiale abgeurteilten Taten Verlusten ge- schlossen wurde wird Geschäft . Angeklagten fortgeführt Geschäftstätigkeit jeweils legale kommen monatlich € € erzielen . finanziellen Situation Angeklagten Tatzeit hat Landgericht lediglich festgestellt Angeklagten legalen Verkauf Schmuck " nur verdienten " . ist indes wirtschaftliche Notlage Rahmen Strafzumessung je Sachlage strafmildernde Bedeutung beigemessen werden kann vgl. Beschlüsse 15 . Januar StGB Abs. Lebensumstände ; 18 Juli StGB Abs. Lebensumstände ; 9 . Juni StGB Abs. Lebensumstände ; vgl. Theune 12 . Aufl . . Ansatz dargetan . Bemessung Angeklagten verhängenden Einzelund Gesamtstrafen bedarf neuen tatrichterlichen Verhandlung Entscheidung . wird neue Tatrichter Rahmen Prüfung minder schwerer Fälle § Abs. StGB auch Strafzumessung engeren Sinne Werte jeweils gehehlten Schmuckes Bedacht nehmen haben . können erforderlich ergänzende bisherigen widersprechende Feststellungen getroffen werden . Sost-Scheible Bender Franke Quentin