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75 lines
674 B

BESCHLUSS
11
.
September
Strafsache
Diebstahls
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
11
.
September
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
2
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Senat
entnimmt
Gesamtzusammenhang
Strafzumessungserwägungen
Bemessung
Gesamtstrafe
mißverständlichen
Formulierung
bloße
rechtsfehlerhafte
Mathematisierung
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
eigenständige
Wertung
zugrunde
liegt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kuckein