BESCHLUSS 11 . September Strafsache Diebstahls 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 . September einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 2 . Februar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Senat entnimmt Gesamtzusammenhang Strafzumessungserwägungen Bemessung Gesamtstrafe mißverständlichen Formulierung bloße rechtsfehlerhafte Mathematisierung vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . eigenständige Wertung zugrunde liegt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kuckein