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1.8 KiB

BESCHLUSS
8
.
Dezember
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Dezember
gemäß
beschlossen
:
1
.
Verfahren
wird
eingestellt
Angeklagten
betrifft
.
2
.
Staatskasse
trägt
insoweit
Kosten
Verfahrens
.
wird
jedoch
abgesehen
Staatskasse
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
aufzuerlegen
;
ist
auch
verpflichtet
erlittene
Strafverfolgungsmaßnahmen
entschädigen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Urteil
15
Juli
schwerer
räuberischer
Erpressung
Einbeziehung
Strafen
rechtskräftigen
Vorverurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
hat
Staatsanwaltschaft
Revision
eingelegt
.
hat
Rechtsmittel
Rechtsfolgenausspruch
beschränkt
beanstandet
Angeklagten
auch
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
worden
ist
.
Angeklagte
ist
Entscheidung
Revisionsgerichts
4
.
Dezember
verstorben
.
Verfahren
ist
Angeklagten
betrifft
insgesamt
gemäß
§
Verfahrenshindernisses
einzustellen
vgl.
BGHSt
;
§
Abs.
Verfahrenshindernis
auch
betreffende
Schuldspruch
bereits
rechtskräftig
war
vgl.
BGHSt
207
;
f.
;
Meyer-Goßner
48
.
Aufl
.
Einl
.
Rdn
.
154
;
Rdn
.
8)
.
angefochtene
Urteil
ist
Hinblick
Angeklagten
tandslos
Aufhebung
bedarf
vgl.
NStZ-RR
.
Kosten
Verfahrens
hat
insoweit
Staatskasse
tragen
§
Abs.
.
Senat
hat
jedoch
abgesehen
Staatskasse
auch
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
aufzuerlegen
Revision
Staatsanwaltschaft
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
28
Juli
dargelegten
Gründen
Ungunsten
Angeklagten
Aussicht
Erfolg
gehabt
hätte
Angeklagte
rechtskräftigem
Schuldspruch
nur
verurteilt
wurde
Tod
Revisionsverfahrens
Verfahrenshindernis
eingetreten
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
;
vgl.
NStZ-RR
.
Staatskasse
ist
auch
verpflichtet
Angeklagten
littene
Strafverfolgungsmaßnahmen
entschädigen
§
Abs.
Nr.
StrEG
;
vgl.
NStZ-RR
.
Kuckein
Sost-Scheible