BESCHLUSS 8 . Dezember Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Dezember gemäß beschlossen : 1 . Verfahren wird eingestellt Angeklagten betrifft . 2 . Staatskasse trägt insoweit Kosten Verfahrens . wird jedoch abgesehen Staatskasse notwendigen Auslagen Angeklagten aufzuerlegen ; ist auch verpflichtet erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen entschädigen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Urteil 15 Juli schwerer räuberischer Erpressung Einbeziehung Strafen rechtskräftigen Vorverurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Urteil hat Staatsanwaltschaft Revision eingelegt . hat Rechtsmittel Rechtsfolgenausspruch beschränkt beanstandet Angeklagten auch Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist . Angeklagte ist Entscheidung Revisionsgerichts 4 . Dezember verstorben . Verfahren ist Angeklagten betrifft insgesamt gemäß § Verfahrenshindernisses einzustellen vgl. BGHSt ; § Abs. Verfahrenshindernis auch betreffende Schuldspruch bereits rechtskräftig war vgl. BGHSt 207 ; f. ; Meyer-Goßner 48 . Aufl . Einl . Rdn . 154 ; Rdn . 8) . angefochtene Urteil ist Hinblick Angeklagten tandslos Aufhebung bedarf vgl. NStZ-RR . Kosten Verfahrens hat insoweit Staatskasse tragen § Abs. . Senat hat jedoch abgesehen Staatskasse auch notwendigen Auslagen Angeklagten aufzuerlegen Revision Staatsanwaltschaft Antragsschrift Generalbundesanwalts 28 Juli dargelegten Gründen Ungunsten Angeklagten Aussicht Erfolg gehabt hätte Angeklagte rechtskräftigem Schuldspruch nur verurteilt wurde Tod Revisionsverfahrens Verfahrenshindernis eingetreten ist § Abs. Satz Nr. ; vgl. NStZ-RR . Staatskasse ist auch verpflichtet Angeklagten littene Strafverfolgungsmaßnahmen entschädigen § Abs. Nr. StrEG ; vgl. NStZ-RR . Kuckein Sost-Scheible