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2594 lines
22 KiB

NAMEN
Urteil
8
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
1
.
2
.
:
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
3
.
:
Beihilfe
schweren
räuberischen
Erpressung
u.a.
4
.
:
Beihilfe
räuberischen
Erpressung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
8
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterinnen
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
.
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Az
.
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Az
.
wird
Urteil
Landgerichts
15
Juli
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Revision
Angeklagten
.
wird
oben
bezeichnete
Urteil
betrifft
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
;
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
.
wird
worfen
.
3
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
vorbezeichnete
Urteil
Angeklagten
.
betrifft
Rechtsfolgenausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
4
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
ehemaligen
Mitangeklagten
Senat
Verfahren
abgetrennt
eingestellt
hat
Hauptverhandlung
4
.
Dezember
verstorben
ist
Ab
.
schweren
räuberischen
Erpressung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Führen
Schusswaffe
Besitz
Munition
Angeklagten
Az
.
Beihilfe
schweren
räuberischen
pressung
Tateinheit
Beihilfe
gefährlichen
Körperverletzung
Angeklagten
Beihilfe
räuberischen
Erpressung
schuldig
chen
.
hat
Einbeziehung
Einzelstrafen
kräftigen
Vorverurteilung
zweimal
Jahre
Freiheitsstrafe
Auflösung
dortigen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahre
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Einzelstrafe
hier
:
Jahre
Freiheitsstrafe
Angeklagten
.
Freiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
Jahren
Monaten
geklagten
Az
.
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
Jahr
Monaten
Strafaussetzung
Bewährung
verurteilt
.
Angeklagten
hat
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Urteil
wenden
Angeklagten
Az
.
Ab
.
Revisionen
Verletzung
materiellen
Rechts
rügen
.
Staatsanwaltschaft
hat
Urteil
Hinblick
Angeklagten
.
angefochten
.
hat
bundesanwalt
vertretene
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Rechtsfolgenausspruch
beschränkt
beanstandet
Angeklagten
auch
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
worden
ist
.
ehemalige
Mitangeklagte
hatte
Urteil
Rechtsmittel
eingelegt
.
Staatsanwaltschaft
hatte
Ziel
angefochten
insbesondere
Mitte/Ende
1980iger
Jahre
zahlreiche
Raubüberfälle
Waffengewalt
begangen
bereits
annähernd
Jahre
Haft
verbüßt
hatte
Sicherungsverwahrung
angeordnet
wird
.
Rechtsmittel
Angeklagten
Az
.
Staatsanwaltschaft
haben
vollen
Erfolg
;
Revision
Angeklagten
.
hat
Strafausspruch
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
berichtete
Angeklagte
.
Frühjahr
ehemaligen
Mitangeklagten
Haft
kannte
Angeklagte
Az
.
"
Tipp
"
gegeben
habe
Tankstellenbesitzer
wohne
Wochenendeinnahmen
Höhe
etwa
Euro
Hause
aufbewahre
.
Az
.
wollte
bestätigte
"
Tipp
"
.
Überfall
zunächst
Tatort
auskundschaften
.
führen
können
wandten
.
klagte
Az
.
baten
chauffieren
.
tat
Angeauch
fuhr
Ab
.
Az
.
zweimal
1
.
2
.
Mai
Haus
angebliche
Tankstellenbesitzer
wohnen
sollte
.
Ab
.
Az
.
wussten
nun
reits
fest
Auge
gefasste
Überfall
Einsatz
Schusswaffen
durchgeführt
werden
sollte
.
Angeklagten
feurdienste
Anteil
Beute
versprach
war
bekannt
Tat
bewaffnet
stattfinden
sollte
.
Angeklagte
reits
4
.
April
Überfall
begangen
hatte
erklärte
bereit
geplanten
Straftat
teilzunehmen
.
Sonntag
4
.
Mai
Uhr
wurde
Überfall
anderen
Angeklagten
Az
.
gewonnenen
Fahrer
flüchtigen
gesondert
Verfolgten
.
ausgeführt
.
waren
maskiert
abgesägtem
Lauf
Ab
.
führte
geladenes
Schrotgewehr
geladene
Pistole
Ab
.
.
Flachdach
gekipptes
Fenster
gelangten
Wohnung
Familie
.
Verlauf
nun
folgenden
Überfallgeschehens
löste
Handgemenge
Schuss
gab
Angeklagten
draußen
.
hard
.
geführten
linken
Zeigefinger
verletzt
wurde
.
Gewehr
kletterte
Fenster
versetzte
weiteren
Tatgeschehen
Hausherrn
Waffe
Schläge
übergab
Angeklagten
Pistole
Bedrohung
Tatopfer
einsetzte
.
erwartet
reichen
pensionierten
Lehrer
handelte
erbeuteten
Angeklagten
lediglich
ca.
Euro
.
flüchteten
sodann
Angeklagten
.
geführten
Pistole
noch
Schuss
löste
.
ehemalige
Mitangeklagte
Ausstieg
ter
Blutspur
hinterlassen
hatte
konnte
alsbald
Grund
DNAGutachtens
Täter
ermittelt
5
.
Juni
festgenommen
werden
.
Mittäter
blieben
unbekannt
.
Erhebung
Anklage
11
.
Juni
anzuordnende
Maßregel
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
genannt
ist
legte
Vernehmungen
Polizei
Geständnis
auch
anderen
Taten
.
benannte
Mitangeklagten
Tatbeteiligte
.
hatte
Folge
Angeklagten
Az
.
Ab
.
23
Juli
festgenommen
werden
konnten
.
Angeklagte
befand
bereits
anderer
Sache
20
.
Juni
Untersuchungshaft
.
Hauptverhandlung
hat
Mitangeklagten
tendes
Geständnis
wiederholt
.
Feststellungen
Tat
beruhen
"
grundsätzlich
Geständnis
.
Mitangeklagten
hatten
zunächst
Sache
eingelassen
;
haben
dann
Angeklagten
weiter
Schweigerecht
Gebrauch
gemacht
hat
Grunde
ebenfalls
Geständnisse
abgelegt
.
Revisionen
Angeklagten
1
.
Revision
Angeklagten
Revision
Angeklagten
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
Beweisantrag
sei
Unrecht
abgelehnt
worden
.
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
Grunde
:
Hauptverhandlungstermin
18
.
Juni
beantragte
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Beweis
che
vernehmen
Verteidiger
Angeklagten
ersten
Beschuldigtenvernehmung
Mandanten
Vorsitzenden
Strafkammer
Vorsitzenden
Richter
Landgericht
.
Ober)Staatsanwalt
verfahrensbeendende
Absprache
dergestalt
troffen
habe
Falle
umfassenden
geständigen
Einlassung
Nennung
sämtlicher
Mittäter
Freiheitsstrafe
Jahren
Anordnung
Sicherungsverwahrung
ausgeurteilt
werde
.
Verteidiger
begründete
Beweisantrag
Wesentlichen
folgt
:
Rechtsanwalt
habe
Schreiben
7
.
Oktober
Staatsanwaltschaft
ausgeführt
Mandanten
fahren
habe
seien
vorliegenden
Verfahren
erhobenen
Anklage
11
.
Juni
weitere
Anklageschriften
anderen
Strafkammern
eingereicht
worden
umfangreichen
Angaben
Mandanten
basierten
Ursache
Absprache
Vorsitzenden
Richter
Landgericht
.
Staatsanwalt
Rechtsanwalt
habe
.
Rechtsanwalt
gehe
getroffene
sprache
auch
weiteren
Verfahren
gelte
bedeute
Strafkammer
letzte
verhandele
"
zeitliche
Freiheitsstrafe
weitere
Rechtsfolgen
Gesamtfreiheitsstrafe
aussprechen
müsse
"
.
dienstlichen
Erklärung
19
.
Januar
habe
Staatsanwalt
eingeräumt
Rechtsanwalt
Anklageerhebung
sendes
Geständnis
Mandanten
angekündigt
Ziel
Verteidigung
genannt
habe
Sicherungsverwahrung
verhängt
werde
.
Staatsanwalt
habe
Verteidiger
gesagt
Staatsanwaltschaft
werde
Sicherungsverwahrung
beantragen
angekündigte
Ge-ständnis
"
Charakter
Lebensbeichte
habe
glaubhaft
Bruch
krimineller
Karriere
belege
"
.
Absprache
walt
Vorsitzenden
5
.
Strafkammer
.
gegeben
.
Allerdings
habe
Staatsanwalt
habe
Angeklagte
Geständnis
Qualität
Lebensbeichte
abgelegt
-9-
aktiv
Aufklärungshilfe
geleistet
habe
weitere
Begutachtung
Frage
Sicherungsverwahrung
mehr
notwendig
angesehen
auch
Sachverständigen
Vorsitzenden
5
.
Strafkammer
mitgeteilt
.
Vorsitzende
Richter
Landgericht
.
hat
dienstlichen
Stellungnahme
27
.
Januar
erklärt
Rechtsanwalt
B.
noch
Ober)Staatsanwalt
Absprache
getroffen
habe
.
Auffassung
Antragstellers
Verteidigers
Angeklagten
belege
besonders
Schreiben
Rechtsanwalts
Beweisantrag
genannte
Absprache
erfolgt
sei
.
insoweit
Angeklagten
anwaltlichen
Schweigepflicht
entbundene
Rechtsanwalt
werde
Beweis
gestellte
Tatsache
bestätigen
.
sei
entscheidungserheblicher
Bedeutung
besonders
kritischen
Prüfung
Angaben
Mitangeklagten
bedürfe
verfahrensbeendende
Absprache
vorausgegangen
sei
.
Übrigen
sei
Vernehmung
Rechtsanwalts
B.
erforderlich
klären
Vorsitzende
Richter
Abgabe
dienstlichen
Erklärung
27
.
Januar
Besorgnis
Befangenheit
ausgesetzt
habe
.
Antrag
wurde
Strafkammer
Begründung
abgelehnt
beantragte
Beweiserhebung
sei
Offenkundigkeit
überflüssig
Nachweis
verfahrensbeendenden
Absprache
erbringen
solle
Entscheidung
Bedeutung
Absprache
Rechtsanwalt
Ober)Staatsanwalt
gehe
.
Grund
dienstlichen
Erklärung
Vorsitzenden
Landgericht
.
27
.
Januar
sei
gerichtskundig
behauptete
Absprache
getroffen
worden
sei
.
eventuelle
Zusagen
Staatsanwaltschaft
komme
erfüllten
Voraussetzungen
verfahrensbeendenden
Absprache
Gericht
besondere
Glaubhaftigkeitsprüfung
erfolgten
Geständnisses
gebe
.
Ablehnung
Beweisantrags
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Landgericht
hat
Antrag
Vernehmung
Rechtsanwalts
B.
Recht
Beweisantrag
lediglich
Beweisermittlungsantrag
Rahmen
freibeweislich
klärenden
Beweisfrage
angesehen
;
Frage
verfahrensbeendende
Absprache
ehemaligen
Mitangeklagten
getroffen
wurde
beruhende
Angeklagbelastende
Geständnis
Schuldspruch
Angeklagten
glaubhaft
ist
war
Bedeutung
vgl.
unten
.
war
Strengbeweis
zugänglich
vgl.
NStZ
;
aE
.
Beweisantrag
darf
Begründung
Beweiserhebung
sei
Offenkundigkeit
überflüssig
nur
abgelehnt
werden
Beweistatsache
Gegenteil
Strafkammer
Ablehnungsbeschluss
ausgeht
gerichtskundig
ist
Meyer-Goßner
48
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Gerichtskundig
ist
Richter
Zusammenhang
amtlichen
Tätigkeit
zuverlässig
Erfahrung
gebracht
hat
BGHSt
;
.
Einzelfall
bezogene
richterliche
Wahrnehmungen
Überführung
Angeklagten
wesentlicher
Bedeutung
sind
dürfen
grundsätzlich
gerichtskundig
behandelt
werden
vgl.
BGHSt
;
.
So
verhielt
aber
hier
;
Frage
Angeklagten
belastende
Geständnis
Beurteilung
Schuldfrage
kommen
glaubhaft
ist
konnte
entscheidend
wahrheitswidrige
Benennung
mäßige
Belastung
Tatbeteiligten
Rahmen
Absprache
Vorteile
versprechen
konnte
vgl.
BGHSt
168
NStZ
.
Jedenfalls
durfte
Antragsteller
Beweisantrag
angeblich
gerichtskundige
Tatsache
Frage
stellen
Antritt
Gegenbeweises
erschüttern
vgl.
Gollwitzer
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
gilt
insbesondere
Hinweis
Schreiben
Rechtsanwalts
dienstliche
Stellungnahme
Staatsanwalts
vernünftige
Gründe
genannt
wurden
Zweifeln
Wahrheit
gerichtskundig
behandelten
Tatsache
geben
konnten
vgl.
Beweisantrag
Strafprozess
5
.
Aufl
.
S.
.
Beweisantrag
Vernehmung
Verteidigers
richtete
muss
entschieden
werden
Antrag
behandeln
wäre
möglicherweise
rechtsmissbräuchliche
Benennung
erkennender
Richter
Zeugen
ginge
vgl.
BGHSt
273
;
NStZ
.
Auch
Begründung
sei
Entscheidung
Bedeutung
Absprache
Ober)Staatsanwalt
Rechtsanwalt
gegeben
habe
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Tatsache
ist
treffende
Entscheidung
nur
dann
Bedeutung
Zusammenhang
abzuurteilenden
Tat
besteht
Zusammenhangs
geeignet
ist
Entscheidung
irgendwie
beeinflussen
§
Bedeutungslosigkeit
m.w
.
.
Glaubwürdigkeit
ehemaligen
Mitangeklagten
auch
ankommen
konnte
"
tung
"
Angaben
Lasten
Tatbeteiligten
zugesagt
worden
war
Sicherungsverwahrung
angeordnet
jedenfalls
beantragt
werden
wird
war
Beweis
gestellte
Tatsache
tatsächlichen
rechtlichen
Gründen
bedeutungslos
.
Urteil
kann
fehlerhaften
Ablehnung
Beweisantrages
beruhen
;
Überführung
Angeklagten
Angaben
ehemaligen
Mitangeklagten
.
hat
klagten
Ab
.
wird
maßgeblich
abgestellt
f.
Sinne
Feststellungen
belastet
Angeund
Az
.
angegeben
haben
nur
einmal
fahren
sei
Zweck
Ausspähungs-)Fahrt
gekannt
habe
UA
.
2
.
Revisionen
Angeklagten
Az
.
Revisionen
Angeklagten
Az
.
haben
rensrüge
§
Nr.
Erfolg
.
liegt
folgendes
Prozessgeschehen
:
ersten
Hauptverhandlungstag
13
November
verlas
Vorsitzende
folgenden
Vermerk
Eintritt
Hauptverhandlung
Staatsanwalt
Verteidigern
Kammer
geführte
Unterredung
Bl
.
.
:
"
Staatsanwalt
erklärt
Gegenwart
Verteidiger
nur
Verteidiger
Angeklagten
Absprache
interessiert
zeigt
vollem
Geständnis
Angeklagten
Sinne
Anklageschrift
Bezeichnung
Tatbeiträge
Einverständnis
formlosen
Verfall
sichergestellter
Geldbeträge
höhere
Freiheitsstrafe
Jahre
beantragen
wird
.
Vorsitzende
erklärt
Kammer
genannten
Voraussetzungen
besonderen
Hinweis
schwerere
Rechtsfolgen
erkennen
wird
.
Vorsitzende
gibt
Protokoll
Gespräch
10.11.2003
habe
erklärt
sei
Hinblick
geständigen
Aussagen
Staatsanwaltschaft
beabsichtigte
Einholung
Gutachtens
§
StGB
mehr
verfolgt
worden
;
Kammer
sei
Hinblick
möglichen
Einfluß
Geständnisses
Prognose
selbst
weiterverfolgt
worden
;
entsprechend
bestehe
auch
ernsthafte
Chance
Angeklagten
Ab
.
Geständnis
Gefährlichkeit
Sinne
§
StGB
verneint
werden
könne
so
kurzfristig
Hauptverhandlung
veranlaßte
Explorierung
noch
gestoppt
werden
könnte
.
Staatsanwaltschaft
seien
Fall
vollen
Geständnisses
Sinne
Anklagen
Ab
.
Jahre
Freiheitsstrafe
.
Vorbehalt
Sicherungsverwahrung
Jahre
Monate
Az
.
Jahre
angekündigt
worden
.
selbst
habe
vorbehaltlich
Zustimmung
Schöffen
frühzeitigem
Geständnis
Jahre
Bewährung
Az
.
Monate
Zustimmung
§
Aufnahme
Erwartung
Strafzumessung
offene
Bewährungsstrafe
widerrufen
werde
Grundlage
weitere
Verhandlungen
angegeben
.
"
Hauptverhandlung
wurde
unterbrochen
.
Dann
stellten
Verteidiger
Angeklagten
Az
.
Mandanten
Vorsitzenden
Verteidiger
Angeklagten
auch
beisitzenden
Berufsrichter
Richter
Landgericht
Befangenheitsanträge
Wesentlichen
folgendem
Inhalt
:
Angeklagter
Az
.
10
November
Vorbereitung
Hauptverhandlung
13
November
stattgefundenen
Gespräch
Vorsitzenden
Richter
Landgericht
.
Richter
Landgericht
Staatsanwalt
Verteidigern
habe
Vorsitzende
Richter
Verteidigern
Angeklagten
.
Aussicht
gestellt
tändnis
Mandanten
Grund
Strafkammerbeschlusses
einzuholende
Gutachten
Frage
Sicherungsverwahrung
noch
Hauptverhandlung
stoppen
;
gebe
Geständnis
"
ernsthafte
Chancen
§
StGB
wegzukommen
"
.
Äußerung
setze
Vorsitzende
Richter
Besorgnis
Lasten
Tat
bestreitenden
Angeklagten
Az
.
versuche
klagten
Geständnis
Mitteln
abzuringen
rechtsstaatlichen
Grundsätzen
vereinbar
seien
Frage
Sicherungsverwahrung
Absprache
zugänglich
sei
.
Zugleich
entstehe
Eindruck
abgelehnten
Richter
mehr
anbahnendes
streitiges
"
Strafverfahren
vermeiden
Wahrheit
Gunsten
Az
.
erforschen
.
sei
Vertrauen
Angeklagten
Az
.
Unparteilichkeit
Vorsitzenden
Richters
zerstört
.
Angeklagte
Az
.
sei
Inhalt
Gesprächs
10
November
jetzigen
Protokollierung
Abspracheinhalts
Verteidiger
informiert
gewesen
.
Angeklagter
Gespräch
10
November
hätten
Vorsitzende
Richter
beisitzende
Berufsrichter
erklärt
gebe
"
ernsthafte
Chancen
StGB
wegzukommen
vollen
Geständnis
.
.
Äußerung
setzten
Richter
Besorgnis
Lasten
Tat
bestreitenden
Angeklagten
Mitangeklagten
Ab
.
versuchten
Geständnis
Mitteln
abzuringen
rechtsstaatlichen
Grundsätzen
vereinbar
seien
.
Zugleich
entstehe
Eindruck
abgelehnten
Richtern
mehr
streitiges
"
Strafverfahren
vermeiden
Wahrheit
Gunsten
Angeklagten
erforschen
.
Befangenheitsantrag
werde
auch
gestützt
Hinblick
Mitangeklagten
"
aufdränge
Sachverständigengutachten
Frage
möglichen
Sicherungsverwahrung
Angeklagten
eingeholt
werde
.
Verzicht
notwendige
Begutachtung
lasse
Eindruck
entstehen
Abgabe
weiteren
Aufrechterhaltung
nisses
Belastung
Angeklagten
Auch
werde
Vertrauen
Angeklagten
lichkeit
Richter
erschüttert
.
verleitet
worden
sei
.
Glaubhaftmachung
Begründung
Ablehnungen
geltend
gemachten
Tatsachen
beriefen
Antragsteller
u.a.
dienstlichen
Äußerungen
abgelehnten
Richter
.
Vorsitzende
Richter
hat
dienstlichen
Stellungnahme
Befangenheitsanträgen
zuvor
Protokoll
gegebene
Erklärung
berufen
.
Ergänzend
hat
ausgeführt
Nichtweiterverfolgung
Begutachtung
Angeklagten
begründet
habe
"
Aussagen
Angeklagten
Polizei
fahrensgegenständlichen
Tat
weiteren
schweren
Straftaten
umfassender
Verrat
vorliege
innere
äußere
Abkehr
kriminellen
Szene
spreche
Gesichtspunkt
§
StGB
;
gelte
umso
mehr
Täter
weiteren
schweren
Straftaten
erst
selbst
fenbarte
Mittäter
offenbarte
.
tatsächlichen
Angaben
Befangenheitsanträgen
träfen
.
"
beisitzende
Berufsrichter
hat
Stellungnahme
Vorsitzenden
angeschlossen
.
Befangenheitsanträge
wurden
Beschluss
Strafkammer
14
November
Mitwirkung
abgelehnten
Richter
unbegründet
zurückgewiesen
:
läge
Grund
geeignet
sei
Misstrauen
Unparteilichkeit
abgelehnten
Richter
rechtfertigen
.
Äußerungen
Richter
Vorgespräch
10
November
hätten
verbindlichen
Charakter
gehabt
.
seien
lediglich
Rechtsansichten
geäußert
worden
.
Erwägungen
bezüglich
Gefährlichkeitsprognose
Angeklagten
seien
jedenfalls
unhaltbar
willkürlich
;
könnten
ebenfalls
Besorgnis
Begangenheit
begründen
Antragsteller
unmittelbar
auch
betroffen
seien
.
Landgericht
hat
Ablehnungsanträge
Unrecht
Vorliegen
Ablehnungsgrundes
§
Abs.
ist
grundsätzlich
Standpunkt
Ablehnenden
beurteilen
.
Misstrauen
Unparteilichkeit
Richters
ist
dann
gerechtfertigt
Ablehnende
verständiger
Würdigung
bekannten
Grund
Annahme
hat
abgelehnte
Richter
nehme
Haltung
Unparteilichkeit
Unvoreingenommenheit
störend
beeinflussen
kann
vgl.
Meyer-Goßner
a.a
.
Rdn
.
m.w
.
.
war
hier
Fall
.
Angeklagten
Az
.
hatten
lass
Unparteilichkeit
abgelehnten
Richter
zweifeln
.
ist
entscheidend
verbindliche
Zusagen
Gerichts
ausdrücklich
gemacht
wurden
mittelbar
geschah
angekündigt
wurde
Geständnisbereitschaft
§
erteilen
stoppen
.
Erklärungen
Richter
konnten
vernünftiger
Würdigung
Angeklagten
verstanden
werden
Geständnis
Angeklagten
Ab
.
Angeklagten
Anordnung
Sicherungsverwahrung
"
weggedealt
"
werden
könne
gesetzlichen
Voraussetzungen
Maßregel
vorlagen
.
derartige
Absprache
wäre
unzulässig
gewesen
vgl.
NStZ-RR
;
373
;
Urteil
28
.
Mai
Beschluss
6
.
August
.
hätte
Prozesslage
Angeklagten
Az
.
Tatbeteiligung
geben
hatten
erheblich
verschlechtert
Verteidigungsinteressen
massiv
beeinträchtigt
;
Geständnis
Angeklagten
.
Hauptverhandlung
wären
Az
.
auch
Angeklagten
wäre
Angeklagte
Az
.
sätzlich
belastet
worden
.
Ablehnungsgesuch
hätte
zurückgewiesen
werden
dürfen
vgl.
§
faires
Verfahren
Vereinbarung
Senat
Beschwerdegrundsätzen
prüfen
hatte
BGHSt
203
NStZ-RR
.
liegt
absolute
Revisionsgrund
§
Nr.
.
3
.
Revision
Angeklagten
.
Verfahrensrügen
Angeklagten
.
sind
ralbundesanwalt
Antragsschrift
dargelegt
hat
Schuldspruch
betreffen
können
unzulässig
erhoben
.
Soweit
beanstandet
wird
sei
weiteres
Gutachten
Frage
verminderter
Schuldfähigkeit
Tatzeit
Voraussetzungen
§
StGB
erholt
worden
ist
entsprechende
Verfahrensrüge
jedenfalls
unbegründet
.
Auch
insoweit
nimmt
Senat
Ausführungen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Bezug
.
Revision
Angeklagten
.
hat
jedoch
Sachrüge
weise
Erfolg
.
Feststellungen
Tatzeit-Drogenkonsum
Angeklagten
.
Gegensatz
Behauptung
UA
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
geführt
habe
f.
beruhen
maßgeblich
Rahmen
verfahrensbeendenden
Absprache
abgelegten
Angeklagten
.
belastenden
Geständnis
ehemaligen
Mitangeklagten
.
Strafkammer
hält
Geständnis
u.a.
zutreffend
"
Geständnis
bereits
Zwischenverfahren
Rahmen
polizeilichen
Vernehmungen
abgegeben
worden
sei
Zeitpunkt
Absprache
noch
getroffen
worden
war
.
Insbesondere
habe
seinerzeit
entsprechenden
dienstlichen
Erklärung
feststehe
Zusage
Vorsitzenden
Kammer
Hinblick
Absehen
Sicherungsverwahrung
gegeben
"
.
Beweiswürdigung
hält
Angeklagten
.
ausspruch
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Urteil
sind
Gründen
speziellen
Anforderungen
revisionsrechtliche
Nachprüfung
beachten
.
Urteilsgründe
müssen
klar
geschlossen
erschöpfend
verständlich
sein
BGHSt
227
.
Bezugnahme
andere
Schriftstücke
Erkenntnisquellen
ist
grundsätzlich
unzulässig
BGHSt
60
;
Meyer-Goßner
a.a
.
Rdn
.
m.w
.
.
Grundsätzen
ist
Verweisung
Urteilsgründen
angefochtenen
Urteils
"
entsprechende
dienstliche
Erklärung
"
Beweiswürdigung
bedeutsamen
Frage
vgl.
oben
Angeklagten
Zusage
Hinblick
Absehen
Anordnung
cherungsverwahrung
gemacht
wurde
unzureichend
.
Revisionsgericht
ist
allein
Hinweis
dienstliche
Erklärung
sachlich-rechtliche
Überprüfung
Feststellung
sei
Zusage
gegeben
worden
möglich
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
muss
Verurteilung
Angeklagten
Geständnisses
Mitangeklagten
Gegenstand
verfahrensbeendenden
Absprache
ist
Glaubhaftigkeit
Geständnisses
Revisionsgericht
nachprüfbaren
Weise
gewürdigt
werden
.
gehören
insbesondere
Zustandekommen
Inhalt
Absprache
BGHSt
.
Nur
Darlegung
Entwicklungsgeschichte
Geständnisses
Inhalts
Absprache
Urteilsgründen
ist
Revisionsgericht
möglich
Beurteilung
Glaubhaftigkeit
Angaben
Tatrichter
Rechtsfehler
überprüfen
insbesondere
Tatrichter
bewusst
war
geständige
Angeklagte
Geständige
Unrecht
belastendes
Geständnis
möglicherweise
lediglich
eigene
Vorteile
verschaffen
wollte
.
angefochtene
Urteil
teilt
Inhalt
Absprache
Angeklagten
noch
Zustandekommen
.
Auch
Grunde
hält
Beweiswürdigung
entsprechenden
Verfahrensrüge
bedurft
hätte
sachlich-rechtlicher
Überprüfung
stand
vgl.
BGHSt
aaO
S.
.
Senat
kann
ausschließen
Urteil
Nachteil
Angeklagten
.
Strafausspruchs
fehlerhaften
weiswürdigung
beruht
.
Zwar
war
Angeklagte
.
"
Grunde
nach
"
geständig
Tat
beteiligt
gewesen
sein
;
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
ist
auch
noch
entnehmen
Schuldspruch
tragenden
Feststellungen
Geständnis
weitere
Beweismittel
belegt
werden
Absprache
berührt
sind
.
ist
aber
auszuschließen
sachlich-rechtlich
fehlerhafte
Beweiswürdigung
verfahrensbeendenden
Absprache
.
Höhe
Angeklagten
verhängten
Strafe
nachteilig
ausgewirkt
hat
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Auch
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
.
Landgericht
hat
Hinblick
Angeklagten
.
Anordnung
Maßregel
§
§
StGB
Bejahung
formellen
Voraussetzungen
§
Abs.
Nrn
.
StGB
abgelehnt
abgeurteilten
Tat
"
Symptomtat
"
handele
weiche
früheren
Taten
deutlich
.
Recht
beanstandet
Revision
Landgericht
Ausführungen
Frage
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
gehörten
Sachverständigen
nur
bruchstückhaft
Ergebnisses
Begutachtung
überhaupt
wiedergegeben
werden
auseinander
gesetzt
noch
§
Abs.
Nr.
StGB
gebotene
Gesamtwürdigung
Täters
Taten
vorgenommen
hat
.
hätte
Persönlichkeit
Angeklagten
kriminologisch
wichtigen
Tatsachen
Vorstrafen
Vortaten
einbezogen
werden
müssen
vgl.
NStZ-RR
39
;
StGB
§
Abs.
Gefährlichkeit
.
Landgericht
meint
früheren
Taten
Angeklagten
.
hätten
Ursache
Verstricktheit
Angeklagten
täubungsmittelmilieu
gehabt
seien
"
Wurzel
"
jetzt
abgeurteilte
Tat
anzusehen
übersieht
hier
abgeurteilte
Tat
Angeklagten
.
Ausgangspunkt
ebenfalls
Verstrickung
Drogenmilieu
hatte
vgl.
UA
.
Übrigen
sind
Angeklagten
Vorstrafen
Haftverbüßungen
über
Jahren
geführt
haben
zeigen
massive
Gewaltdelikte
fremd
vgl.
UA
21
.
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Angeklagten
.
ist
neu
entscheiden
.
Senat
hebt
genausspruch
Revision
Staatsanwaltschaft
insgesamt
neuen
Tatrichter
Gelegenheit
geben
Strafe
umfassend
neu
befinden
vgl.
StGB
§
Abs.
Gefährlichkeit
.
nunmehr
entscheidende
Strafkammer
Anordnung
gelangt
wird
Vorliegen
formellen
Voraussetzungen
Darstellung
wesentlichen
Sachverhalte
sämtlicher
früheren
Verurteilungen
zugrunde
liegenden
Symptomtaten
Verbüßungszeiten
Revisionsgericht
nachprüfbaren
Weise
Urteil
haben
vgl.
StGB
Darstellung
;
NStZ-RR
.
Kuckein
Sost-Scheible