NAMEN Urteil 8 . Dezember Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . 1 . 2 . : schwerer räuberischer Erpressung u.a. 3 . : Beihilfe schweren räuberischen Erpressung u.a. 4 . : Beihilfe räuberischen Erpressung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 8 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterinnen Bundesgerichtshof Sost-Scheible beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten . Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Az . Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Angeklagten Az . wird Urteil Landgerichts 15 Juli betrifft Feststellungen aufgehoben . 2 . Revision Angeklagten . wird oben bezeichnete Urteil betrifft Strafausspruch Feststellungen aufgehoben ; weiter gehende Revision Angeklagten . wird worfen . 3 . Revision Staatsanwaltschaft wird vorbezeichnete Urteil Angeklagten . betrifft Rechtsfolgenausspruch Feststellungen aufgehoben . 4 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat ehemaligen Mitangeklagten Senat Verfahren abgetrennt eingestellt hat Hauptverhandlung 4 . Dezember verstorben ist Ab . schweren räuberischen Erpressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Führen Schusswaffe Besitz Munition Angeklagten Az . Beihilfe schweren räuberischen pressung Tateinheit Beihilfe gefährlichen Körperverletzung Angeklagten Beihilfe räuberischen Erpressung schuldig chen . hat Einbeziehung Einzelstrafen kräftigen Vorverurteilung zweimal Jahre Freiheitsstrafe Auflösung dortigen Gesamtfreiheitsstrafe Jahre Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Einzelstrafe hier : Jahre Freiheitsstrafe Angeklagten . Freiheitsstrafe Jahren Angeklagten Jahren Monaten geklagten Az . Freiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten Jahr Monaten Strafaussetzung Bewährung verurteilt . Angeklagten hat Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . Urteil wenden Angeklagten Az . Ab . Revisionen Verletzung materiellen Rechts rügen . Staatsanwaltschaft hat Urteil Hinblick Angeklagten . angefochten . hat bundesanwalt vertretene Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Rechtsfolgenausspruch beschränkt beanstandet Angeklagten auch Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist . ehemalige Mitangeklagte hatte Urteil Rechtsmittel eingelegt . Staatsanwaltschaft hatte Ziel angefochten insbesondere Mitte/Ende 1980iger Jahre zahlreiche Raubüberfälle Waffengewalt begangen bereits annähernd Jahre Haft verbüßt hatte Sicherungsverwahrung angeordnet wird . Rechtsmittel Angeklagten Az . Staatsanwaltschaft haben vollen Erfolg ; Revision Angeklagten . hat Strafausspruch Erfolg . Feststellungen Landgerichts berichtete Angeklagte . Frühjahr ehemaligen Mitangeklagten Haft kannte Angeklagte Az . " Tipp " gegeben habe Tankstellenbesitzer wohne Wochenendeinnahmen Höhe etwa Euro Hause aufbewahre . Az . wollte bestätigte " Tipp " . Überfall zunächst Tatort auskundschaften . führen können wandten . klagte Az . baten chauffieren . tat Angeauch fuhr Ab . Az . zweimal 1 . 2 . Mai Haus angebliche Tankstellenbesitzer wohnen sollte . Ab . Az . wussten nun reits fest Auge gefasste Überfall Einsatz Schusswaffen durchgeführt werden sollte . Angeklagten feurdienste Anteil Beute versprach war bekannt Tat bewaffnet stattfinden sollte . Angeklagte reits 4 . April Überfall begangen hatte erklärte bereit geplanten Straftat teilzunehmen . Sonntag 4 . Mai Uhr wurde Überfall anderen Angeklagten Az . gewonnenen Fahrer flüchtigen gesondert Verfolgten . ausgeführt . waren maskiert abgesägtem Lauf Ab . führte geladenes Schrotgewehr geladene Pistole Ab . . Flachdach gekipptes Fenster gelangten Wohnung Familie . Verlauf nun folgenden Überfallgeschehens löste Handgemenge Schuss gab Angeklagten draußen . hard . geführten linken Zeigefinger verletzt wurde . Gewehr kletterte Fenster versetzte weiteren Tatgeschehen Hausherrn Waffe Schläge übergab Angeklagten Pistole Bedrohung Tatopfer einsetzte . erwartet reichen pensionierten Lehrer handelte erbeuteten Angeklagten lediglich ca. Euro . flüchteten sodann Angeklagten . geführten Pistole noch Schuss löste . ehemalige Mitangeklagte Ausstieg ter Blutspur hinterlassen hatte konnte alsbald Grund DNAGutachtens Täter ermittelt 5 . Juni festgenommen werden . Mittäter blieben unbekannt . Erhebung Anklage 11 . Juni anzuordnende Maßregel Unterbringung Sicherungsverwahrung genannt ist legte Vernehmungen Polizei Geständnis auch anderen Taten . benannte Mitangeklagten Tatbeteiligte . hatte Folge Angeklagten Az . Ab . 23 Juli festgenommen werden konnten . Angeklagte befand bereits anderer Sache 20 . Juni Untersuchungshaft . Hauptverhandlung hat Mitangeklagten tendes Geständnis wiederholt . Feststellungen Tat beruhen " grundsätzlich Geständnis . Mitangeklagten hatten zunächst Sache eingelassen ; haben dann Angeklagten weiter Schweigerecht Gebrauch gemacht hat Grunde ebenfalls Geständnisse abgelegt . Revisionen Angeklagten 1 . Revision Angeklagten Revision Angeklagten hat Verfahrensrüge Erfolg Beweisantrag sei Unrecht abgelehnt worden . liegt folgendes Verfahrensgeschehen Grunde : Hauptverhandlungstermin 18 . Juni beantragte Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Beweis che vernehmen Verteidiger Angeklagten ersten Beschuldigtenvernehmung Mandanten Vorsitzenden Strafkammer Vorsitzenden Richter Landgericht . Ober)Staatsanwalt verfahrensbeendende Absprache dergestalt troffen habe Falle umfassenden geständigen Einlassung Nennung sämtlicher Mittäter Freiheitsstrafe Jahren Anordnung Sicherungsverwahrung ausgeurteilt werde . Verteidiger begründete Beweisantrag Wesentlichen folgt : Rechtsanwalt habe Schreiben 7 . Oktober Staatsanwaltschaft ausgeführt Mandanten fahren habe seien vorliegenden Verfahren erhobenen Anklage 11 . Juni weitere Anklageschriften anderen Strafkammern eingereicht worden umfangreichen Angaben Mandanten basierten Ursache Absprache Vorsitzenden Richter Landgericht . Staatsanwalt Rechtsanwalt habe . Rechtsanwalt gehe getroffene sprache auch weiteren Verfahren gelte bedeute Strafkammer letzte verhandele " zeitliche Freiheitsstrafe weitere Rechtsfolgen Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen müsse " . dienstlichen Erklärung 19 . Januar habe Staatsanwalt eingeräumt Rechtsanwalt Anklageerhebung sendes Geständnis Mandanten angekündigt Ziel Verteidigung genannt habe Sicherungsverwahrung verhängt werde . Staatsanwalt habe Verteidiger gesagt Staatsanwaltschaft werde Sicherungsverwahrung beantragen angekündigte Ge-ständnis " Charakter Lebensbeichte habe glaubhaft Bruch krimineller Karriere belege " . Absprache walt Vorsitzenden 5 . Strafkammer . gegeben . Allerdings habe Staatsanwalt habe Angeklagte Geständnis Qualität Lebensbeichte abgelegt -9- aktiv Aufklärungshilfe geleistet habe weitere Begutachtung Frage Sicherungsverwahrung mehr notwendig angesehen auch Sachverständigen Vorsitzenden 5 . Strafkammer mitgeteilt . Vorsitzende Richter Landgericht . hat dienstlichen Stellungnahme 27 . Januar erklärt Rechtsanwalt B. noch Ober)Staatsanwalt Absprache getroffen habe . Auffassung Antragstellers Verteidigers Angeklagten belege besonders Schreiben Rechtsanwalts Beweisantrag genannte Absprache erfolgt sei . insoweit Angeklagten anwaltlichen Schweigepflicht entbundene Rechtsanwalt werde Beweis gestellte Tatsache bestätigen . sei entscheidungserheblicher Bedeutung besonders kritischen Prüfung Angaben Mitangeklagten bedürfe verfahrensbeendende Absprache vorausgegangen sei . Übrigen sei Vernehmung Rechtsanwalts B. erforderlich klären Vorsitzende Richter Abgabe dienstlichen Erklärung 27 . Januar Besorgnis Befangenheit ausgesetzt habe . Antrag wurde Strafkammer Begründung abgelehnt beantragte Beweiserhebung sei Offenkundigkeit überflüssig Nachweis verfahrensbeendenden Absprache erbringen solle Entscheidung Bedeutung Absprache Rechtsanwalt Ober)Staatsanwalt gehe . Grund dienstlichen Erklärung Vorsitzenden Landgericht . 27 . Januar sei gerichtskundig behauptete Absprache getroffen worden sei . eventuelle Zusagen Staatsanwaltschaft komme erfüllten Voraussetzungen verfahrensbeendenden Absprache Gericht besondere Glaubhaftigkeitsprüfung erfolgten Geständnisses gebe . Ablehnung Beweisantrags hält rechtlicher Prüfung stand . Landgericht hat Antrag Vernehmung Rechtsanwalts B. Recht Beweisantrag lediglich Beweisermittlungsantrag Rahmen freibeweislich klärenden Beweisfrage angesehen ; Frage verfahrensbeendende Absprache ehemaligen Mitangeklagten getroffen wurde beruhende Angeklagbelastende Geständnis Schuldspruch Angeklagten glaubhaft ist war Bedeutung vgl. unten . war Strengbeweis zugänglich vgl. NStZ ; aE . Beweisantrag darf Begründung Beweiserhebung sei Offenkundigkeit überflüssig nur abgelehnt werden Beweistatsache Gegenteil Strafkammer Ablehnungsbeschluss ausgeht gerichtskundig ist Meyer-Goßner 48 . Aufl . Rdn . . Gerichtskundig ist Richter Zusammenhang amtlichen Tätigkeit zuverlässig Erfahrung gebracht hat BGHSt ; . Einzelfall bezogene richterliche Wahrnehmungen Überführung Angeklagten wesentlicher Bedeutung sind dürfen grundsätzlich gerichtskundig behandelt werden vgl. BGHSt ; . So verhielt aber hier ; Frage Angeklagten belastende Geständnis Beurteilung Schuldfrage kommen glaubhaft ist konnte entscheidend wahrheitswidrige Benennung mäßige Belastung Tatbeteiligten Rahmen Absprache Vorteile versprechen konnte vgl. BGHSt 168 NStZ . Jedenfalls durfte Antragsteller Beweisantrag angeblich gerichtskundige Tatsache Frage stellen Antritt Gegenbeweises erschüttern vgl. Gollwitzer 25 . Aufl . § Rdn . . gilt insbesondere Hinweis Schreiben Rechtsanwalts dienstliche Stellungnahme Staatsanwalts vernünftige Gründe genannt wurden Zweifeln Wahrheit gerichtskundig behandelten Tatsache geben konnten vgl. Beweisantrag Strafprozess 5 . Aufl . S. . Beweisantrag Vernehmung Verteidigers richtete muss entschieden werden Antrag behandeln wäre möglicherweise rechtsmissbräuchliche Benennung erkennender Richter Zeugen ginge vgl. BGHSt 273 ; NStZ . Auch Begründung sei Entscheidung Bedeutung Absprache Ober)Staatsanwalt Rechtsanwalt gegeben habe hält rechtlicher Prüfung stand . Tatsache ist treffende Entscheidung nur dann Bedeutung Zusammenhang abzuurteilenden Tat besteht Zusammenhangs geeignet ist Entscheidung irgendwie beeinflussen § Bedeutungslosigkeit m.w . . Glaubwürdigkeit ehemaligen Mitangeklagten auch ankommen konnte " tung " Angaben Lasten Tatbeteiligten zugesagt worden war Sicherungsverwahrung angeordnet jedenfalls beantragt werden wird war Beweis gestellte Tatsache tatsächlichen rechtlichen Gründen bedeutungslos . Urteil kann fehlerhaften Ablehnung Beweisantrages beruhen ; Überführung Angeklagten Angaben ehemaligen Mitangeklagten . hat klagten Ab . wird maßgeblich abgestellt f. Sinne Feststellungen belastet Angeund Az . angegeben haben nur einmal fahren sei Zweck Ausspähungs-)Fahrt gekannt habe UA . 2 . Revisionen Angeklagten Az . Revisionen Angeklagten Az . haben rensrüge § Nr. Erfolg . liegt folgendes Prozessgeschehen : ersten Hauptverhandlungstag 13 November verlas Vorsitzende folgenden Vermerk Eintritt Hauptverhandlung Staatsanwalt Verteidigern Kammer geführte Unterredung Bl . . : " Staatsanwalt erklärt Gegenwart Verteidiger nur Verteidiger Angeklagten Absprache interessiert zeigt vollem Geständnis Angeklagten Sinne Anklageschrift Bezeichnung Tatbeiträge Einverständnis formlosen Verfall sichergestellter Geldbeträge höhere Freiheitsstrafe Jahre beantragen wird . Vorsitzende erklärt Kammer genannten Voraussetzungen besonderen Hinweis schwerere Rechtsfolgen erkennen wird . Vorsitzende gibt Protokoll Gespräch 10.11.2003 habe erklärt sei Hinblick geständigen Aussagen Staatsanwaltschaft beabsichtigte Einholung Gutachtens § StGB mehr verfolgt worden ; Kammer sei Hinblick möglichen Einfluß Geständnisses Prognose selbst weiterverfolgt worden ; entsprechend bestehe auch ernsthafte Chance Angeklagten Ab . Geständnis Gefährlichkeit Sinne § StGB verneint werden könne so kurzfristig Hauptverhandlung veranlaßte Explorierung noch gestoppt werden könnte . Staatsanwaltschaft seien Fall vollen Geständnisses Sinne Anklagen Ab . Jahre Freiheitsstrafe . Vorbehalt Sicherungsverwahrung Jahre Monate Az . Jahre angekündigt worden . selbst habe vorbehaltlich Zustimmung Schöffen frühzeitigem Geständnis Jahre Bewährung Az . Monate Zustimmung § Aufnahme Erwartung Strafzumessung offene Bewährungsstrafe widerrufen werde Grundlage weitere Verhandlungen angegeben . " Hauptverhandlung wurde unterbrochen . Dann stellten Verteidiger Angeklagten Az . Mandanten Vorsitzenden Verteidiger Angeklagten auch beisitzenden Berufsrichter Richter Landgericht Befangenheitsanträge Wesentlichen folgendem Inhalt : Angeklagter Az . 10 November Vorbereitung Hauptverhandlung 13 November stattgefundenen Gespräch Vorsitzenden Richter Landgericht . Richter Landgericht Staatsanwalt Verteidigern habe Vorsitzende Richter Verteidigern Angeklagten . Aussicht gestellt tändnis Mandanten Grund Strafkammerbeschlusses einzuholende Gutachten Frage Sicherungsverwahrung noch Hauptverhandlung stoppen ; gebe Geständnis " ernsthafte Chancen § StGB wegzukommen " . Äußerung setze Vorsitzende Richter Besorgnis Lasten Tat bestreitenden Angeklagten Az . versuche klagten Geständnis Mitteln abzuringen rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar seien Frage Sicherungsverwahrung Absprache zugänglich sei . Zugleich entstehe Eindruck abgelehnten Richter mehr anbahnendes streitiges " Strafverfahren vermeiden Wahrheit Gunsten Az . erforschen . sei Vertrauen Angeklagten Az . Unparteilichkeit Vorsitzenden Richters zerstört . Angeklagte Az . sei Inhalt Gesprächs 10 November jetzigen Protokollierung Abspracheinhalts Verteidiger informiert gewesen . Angeklagter Gespräch 10 November hätten Vorsitzende Richter beisitzende Berufsrichter erklärt gebe " ernsthafte Chancen StGB wegzukommen vollen Geständnis . . Äußerung setzten Richter Besorgnis Lasten Tat bestreitenden Angeklagten Mitangeklagten Ab . versuchten Geständnis Mitteln abzuringen rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar seien . Zugleich entstehe Eindruck abgelehnten Richtern mehr streitiges " Strafverfahren vermeiden Wahrheit Gunsten Angeklagten erforschen . Befangenheitsantrag werde auch gestützt Hinblick Mitangeklagten " aufdränge Sachverständigengutachten Frage möglichen Sicherungsverwahrung Angeklagten eingeholt werde . Verzicht notwendige Begutachtung lasse Eindruck entstehen Abgabe weiteren Aufrechterhaltung nisses Belastung Angeklagten Auch werde Vertrauen Angeklagten lichkeit Richter erschüttert . verleitet worden sei . Glaubhaftmachung Begründung Ablehnungen geltend gemachten Tatsachen beriefen Antragsteller u.a. dienstlichen Äußerungen abgelehnten Richter . Vorsitzende Richter hat dienstlichen Stellungnahme Befangenheitsanträgen zuvor Protokoll gegebene Erklärung berufen . Ergänzend hat ausgeführt Nichtweiterverfolgung Begutachtung Angeklagten begründet habe " Aussagen Angeklagten Polizei fahrensgegenständlichen Tat weiteren schweren Straftaten umfassender Verrat vorliege innere äußere Abkehr kriminellen Szene spreche Gesichtspunkt § StGB ; gelte umso mehr Täter weiteren schweren Straftaten erst selbst fenbarte Mittäter offenbarte . tatsächlichen Angaben Befangenheitsanträgen träfen . " beisitzende Berufsrichter hat Stellungnahme Vorsitzenden angeschlossen . Befangenheitsanträge wurden Beschluss Strafkammer 14 November Mitwirkung abgelehnten Richter unbegründet zurückgewiesen : läge Grund geeignet sei Misstrauen Unparteilichkeit abgelehnten Richter rechtfertigen . Äußerungen Richter Vorgespräch 10 November hätten verbindlichen Charakter gehabt . seien lediglich Rechtsansichten geäußert worden . Erwägungen bezüglich Gefährlichkeitsprognose Angeklagten seien jedenfalls unhaltbar willkürlich ; könnten ebenfalls Besorgnis Begangenheit begründen Antragsteller unmittelbar auch betroffen seien . Landgericht hat Ablehnungsanträge Unrecht Vorliegen Ablehnungsgrundes § Abs. ist grundsätzlich Standpunkt Ablehnenden beurteilen . Misstrauen Unparteilichkeit Richters ist dann gerechtfertigt Ablehnende verständiger Würdigung bekannten Grund Annahme hat abgelehnte Richter nehme Haltung Unparteilichkeit Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann vgl. Meyer-Goßner a.a . Rdn . m.w . . war hier Fall . Angeklagten Az . hatten lass Unparteilichkeit abgelehnten Richter zweifeln . ist entscheidend verbindliche Zusagen Gerichts ausdrücklich gemacht wurden mittelbar geschah angekündigt wurde Geständnisbereitschaft § erteilen stoppen . Erklärungen Richter konnten vernünftiger Würdigung Angeklagten verstanden werden Geständnis Angeklagten Ab . Angeklagten Anordnung Sicherungsverwahrung " weggedealt " werden könne gesetzlichen Voraussetzungen Maßregel vorlagen . derartige Absprache wäre unzulässig gewesen vgl. NStZ-RR ; 373 ; Urteil 28 . Mai Beschluss 6 . August . hätte Prozesslage Angeklagten Az . Tatbeteiligung geben hatten erheblich verschlechtert Verteidigungsinteressen massiv beeinträchtigt ; Geständnis Angeklagten . Hauptverhandlung wären Az . auch Angeklagten wäre Angeklagte Az . sätzlich belastet worden . Ablehnungsgesuch hätte zurückgewiesen werden dürfen vgl. § faires Verfahren Vereinbarung Senat Beschwerdegrundsätzen prüfen hatte BGHSt 203 NStZ-RR . liegt absolute Revisionsgrund § Nr. . 3 . Revision Angeklagten . Verfahrensrügen Angeklagten . sind ralbundesanwalt Antragsschrift dargelegt hat Schuldspruch betreffen können unzulässig erhoben . Soweit beanstandet wird sei weiteres Gutachten Frage verminderter Schuldfähigkeit Tatzeit Voraussetzungen § StGB erholt worden ist entsprechende Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet . Auch insoweit nimmt Senat Ausführungen Antragsschrift Generalbundesanwalts Bezug . Revision Angeklagten . hat jedoch Sachrüge weise Erfolg . Feststellungen Tatzeit-Drogenkonsum Angeklagten . Gegensatz Behauptung UA Einschränkung Steuerungsfähigkeit geführt habe f. beruhen maßgeblich Rahmen verfahrensbeendenden Absprache abgelegten Angeklagten . belastenden Geständnis ehemaligen Mitangeklagten . Strafkammer hält Geständnis u.a. zutreffend " Geständnis bereits Zwischenverfahren Rahmen polizeilichen Vernehmungen abgegeben worden sei Zeitpunkt Absprache noch getroffen worden war . Insbesondere habe seinerzeit entsprechenden dienstlichen Erklärung feststehe Zusage Vorsitzenden Kammer Hinblick Absehen Sicherungsverwahrung gegeben " . Beweiswürdigung hält Angeklagten . ausspruch rechtlicher Nachprüfung stand . Urteil sind Gründen speziellen Anforderungen revisionsrechtliche Nachprüfung beachten . Urteilsgründe müssen klar geschlossen erschöpfend verständlich sein BGHSt 227 . Bezugnahme andere Schriftstücke Erkenntnisquellen ist grundsätzlich unzulässig BGHSt 60 ; Meyer-Goßner a.a . Rdn . m.w . . Grundsätzen ist Verweisung Urteilsgründen angefochtenen Urteils " entsprechende dienstliche Erklärung " Beweiswürdigung bedeutsamen Frage vgl. oben Angeklagten Zusage Hinblick Absehen Anordnung cherungsverwahrung gemacht wurde unzureichend . Revisionsgericht ist allein Hinweis dienstliche Erklärung sachlich-rechtliche Überprüfung Feststellung sei Zusage gegeben worden möglich . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs muss Verurteilung Angeklagten Geständnisses Mitangeklagten Gegenstand verfahrensbeendenden Absprache ist Glaubhaftigkeit Geständnisses Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden . gehören insbesondere Zustandekommen Inhalt Absprache BGHSt . Nur Darlegung Entwicklungsgeschichte Geständnisses Inhalts Absprache Urteilsgründen ist Revisionsgericht möglich Beurteilung Glaubhaftigkeit Angaben Tatrichter Rechtsfehler überprüfen insbesondere Tatrichter bewusst war geständige Angeklagte Geständige Unrecht belastendes Geständnis möglicherweise lediglich eigene Vorteile verschaffen wollte . angefochtene Urteil teilt Inhalt Absprache Angeklagten noch Zustandekommen . Auch Grunde hält Beweiswürdigung entsprechenden Verfahrensrüge bedurft hätte sachlich-rechtlicher Überprüfung stand vgl. BGHSt aaO S. . Senat kann ausschließen Urteil Nachteil Angeklagten . Strafausspruchs fehlerhaften weiswürdigung beruht . Zwar war Angeklagte . " Grunde nach " geständig Tat beteiligt gewesen sein ; Gesamtzusammenhang Urteilsgründe ist auch noch entnehmen Schuldspruch tragenden Feststellungen Geständnis weitere Beweismittel belegt werden Absprache berührt sind . ist aber auszuschließen sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung verfahrensbeendenden Absprache . Höhe Angeklagten verhängten Strafe nachteilig ausgewirkt hat . Revision Staatsanwaltschaft Auch Revision Staatsanwaltschaft hat Erfolg . Landgericht hat Hinblick Angeklagten . Anordnung Maßregel § § StGB Bejahung formellen Voraussetzungen § Abs. Nrn . StGB abgelehnt abgeurteilten Tat " Symptomtat " handele weiche früheren Taten deutlich . Recht beanstandet Revision Landgericht Ausführungen Frage Unterbringung Sicherungsverwahrung gehörten Sachverständigen nur bruchstückhaft Ergebnisses Begutachtung überhaupt wiedergegeben werden auseinander gesetzt noch § Abs. Nr. StGB gebotene Gesamtwürdigung Täters Taten vorgenommen hat . hätte Persönlichkeit Angeklagten kriminologisch wichtigen Tatsachen Vorstrafen Vortaten einbezogen werden müssen vgl. NStZ-RR 39 ; StGB § Abs. Gefährlichkeit . Landgericht meint früheren Taten Angeklagten . hätten Ursache Verstricktheit Angeklagten täubungsmittelmilieu gehabt seien " Wurzel " jetzt abgeurteilte Tat anzusehen übersieht hier abgeurteilte Tat Angeklagten . Ausgangspunkt ebenfalls Verstrickung Drogenmilieu hatte vgl. UA . Übrigen sind Angeklagten Vorstrafen Haftverbüßungen über Jahren geführt haben zeigen massive Gewaltdelikte fremd vgl. UA 21 . Anordnung Sicherungsverwahrung Angeklagten . ist neu entscheiden . Senat hebt genausspruch Revision Staatsanwaltschaft insgesamt neuen Tatrichter Gelegenheit geben Strafe umfassend neu befinden vgl. StGB § Abs. Gefährlichkeit . nunmehr entscheidende Strafkammer Anordnung gelangt wird Vorliegen formellen Voraussetzungen Darstellung wesentlichen Sachverhalte sämtlicher früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Symptomtaten Verbüßungszeiten Revisionsgericht nachprüfbaren Weise Urteil haben vgl. StGB Darstellung ; NStZ-RR . Kuckein Sost-Scheible