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BESCHLUSS
30
Juli
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
30
Juli
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
25
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Adhäsionsklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Adhäsionsverfahren
entstandenen
besonderen
Kosten
tragen
.
Ergänzend
Verwerfungsantrag
Generalbundesanwalts
8
.
Mai
ist
anzumerken
:
Aufklärungsrüge
Gericht
habe
unterlassen
Sachverständigengutachten
Aussagefähigkeit
einzigen
Belastungszeugin
einzuholen
Jahren
Cannabis
konsumiere
schädigende
Wirkung
Cannabiskonsums
kindliche/jugendliche
Personen
wissenschaftlich
feststehe
verlässlichen
Aussagen
Konsumverhalten
bestünden
ist
zulässig
erhoben
.
Revision
trägt
lediglich
Gutachten
hätte
möglicherweise
ergeben
glaubhafte
Aussage
nur
eingeschränkt
möglich
sei
S.
bestimmte
Beweistatsachen
erwartendes
konkretes
Beweisergebnis
erforderlichen
inhaltlichen
Bestimmtheit
behaupten
vgl.
Urteil
20
.
Februar
;
Urteil
26
.
August
Abs.
Satz
Aufklärungsrüge
.
Befangenheitsrüge
Vorsitzende
Richterin
erscheint
fraglich
Generalbundesanwalt
meint
Angeklagter
Äußerung
Gerichts
Inhalt
Beweiserhebung
regelmäßig
beschwert
begünstigt
wird
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
S.
oben
.
Besorgnis
Befangenheit
besteht
jedenfalls
dann
Vorsitzende
Ansicht
Formulierungen
kleidet
Eindruck
erwecken
habe
bereits
Mal
festgelegt
verschließe
endgültig
etwaigen
Einwendungen
vorgenommene
Meinung
allein
mögliche
Wertung
vgl.
Urteil
16
.
Mai
.
kann
jedoch
vorliegenden
Fall
Rede
sein
Vorsitzende
Generalbundesanwalt
Weiteren
Recht
abstellt
Glaubwürdigkeit
Belastungszeugin
Lasten
Angeklagten
vorfestgelegt
hatte
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin