BESCHLUSS 30 Juli Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 30 Juli gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 25 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten tragen . Ergänzend Verwerfungsantrag Generalbundesanwalts 8 . Mai ist anzumerken : Aufklärungsrüge Gericht habe unterlassen Sachverständigengutachten Aussagefähigkeit einzigen Belastungszeugin einzuholen Jahren Cannabis konsumiere schädigende Wirkung Cannabiskonsums kindliche/jugendliche Personen wissenschaftlich feststehe verlässlichen Aussagen Konsumverhalten bestünden ist zulässig erhoben . Revision trägt lediglich Gutachten hätte möglicherweise ergeben glaubhafte Aussage nur eingeschränkt möglich sei S. bestimmte Beweistatsachen erwartendes konkretes Beweisergebnis erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behaupten vgl. Urteil 20 . Februar ; Urteil 26 . August Abs. Satz Aufklärungsrüge . Befangenheitsrüge Vorsitzende Richterin erscheint fraglich Generalbundesanwalt meint Angeklagter Äußerung Gerichts Inhalt Beweiserhebung regelmäßig beschwert begünstigt wird Antragsschrift Generalbundesanwalts S. oben . Besorgnis Befangenheit besteht jedenfalls dann Vorsitzende Ansicht Formulierungen kleidet Eindruck erwecken habe bereits Mal festgelegt verschließe endgültig etwaigen Einwendungen vorgenommene Meinung allein mögliche Wertung vgl. Urteil 16 . Mai . kann jedoch vorliegenden Fall Rede sein Vorsitzende Generalbundesanwalt Weiteren Recht abstellt Glaubwürdigkeit Belastungszeugin Lasten Angeklagten vorfestgelegt hatte . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin