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605 lines
5.3 KiB

BESCHLUSS
12
.
Juni
Strafsache
Totschlags
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
12
.
Juni
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
7
.
Dezember
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
Trinkmengen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
heitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
tötete
Angeklagte
alkoholabhängig
ist
Tatzeit
Blutalkoholkonzentration
aufwies
Lebensgefährtin
mindestens
Kopf
gerichtete
Schläge
Baseballschläger
.
Schläge
waren
so
heftig
Teile
Schädeldecke
Kopf
gelöst
wurden
Schläger
schließlich
zerbrach
.
Tat
war
Angeklagte
nie
Tätlichkeiten
aggressives
Verhalten
aufgefallen
führte
vergleichsweise
hoher
Intelligenz
eher
passives
beruflich
perspektivloses
Leben
.
Beziehung
Angeklagten
Lebensgefährtin
war
mehrfach
zeitweiligen
Trennungen
gekommen
.
Tat
vorangegangen
war
erneuter
heftiger
Streit
Verlauf
spätere
Opfer
Angeklagten
erklärte
habe
folgenden
Tag
gemeinsame
Wohnung
verlassen
.
Tat
verschloss
Angeklagte
Türen
Tatzimmer
Kinderzimmer
zog
fuhr
Kraftfahrzeug
Geschädigten
.
Angeklagte
hat
eingelassen
könne
liche
Tatgeschehen
"
ganz
überwiegend
erinnern
"
ebenso
unmittelbare
Nachtatgeschehen
.
Erinnerung
setze
erst
wieder
deutsch-polnische
Grenze
passiert
habe
.
sachverständig
beratene
Landgericht
hat
Anschluss
Sachverständigen
Aufhebung
erhebliche
Verminderung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
ausgeschlossen
.
habe
Grund
akuten
Alkoholintoxikation
allein
noch
Zusammenspiel
möglicherweise
affektiv
hoch
aufgeladenen
Streitsituation
vorgelegen
.
Auch
Maß
aufgewendeten
Gewalt
spreche
hier
Vorliegen
Affekts
Ausdruck
tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung
Tatablauf
Hinweise
stimmige
Handlungsschritte
enthalte
.
Nachtatverhalten
lägen
ebenfalls
Umstände
vorangegangene
Affekttat
sprächen
.
2
.
Erwägungen
Landgericht
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Sinne
§
StGB
verneint
hat
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Landgericht
Sachverständigen
folgend
meint
festgestellte
hohe
Alkoholisierung
Angeklagten
könne
allein
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
begründen
Angeklagte
hohe
Alkoholtoleranz
entwickelt
habe
Tat
Schwierigkeiten
gefahren
sei
hat
bedacht
äußeres
Leistungsverhalten
innere
Steuerungsfähigkeit
hoher
Alkoholgewöhnung
durchaus
weit
auseinander
fallen
können
StGB
Blutalkoholkonzentration
.
Gerade
Alkoholikern
zeigt
oft
"
Übung
"
erworbene
erstaunliche
Kompensationsfähigkeit
Bereich
grobmotorischer
Auffälligkeiten
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Verhalten
Tat
kommt
Zusammenhang
nur
geringe
Aussagekraft
Landgericht
erkennbar
bedacht
hat
Angeklagten
Tat
wesentliche
Ernüchterung
eingetreten
sein
kann
.
ergibt
Urteil
Angeklagte
unmittelbar
Tat
Fahrt
angetreten
hat
.
Ablehnung
Affekts
begegnet
ebenfalls
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Ausführungen
Strafkammer
sind
schon
Ansatz
frei
Widersprüchen
.
Einerseits
meint
Übereinstimmung
Sachverständigen
völlig
fehlende
Gewalt
Beziehung
Vorfeld
würde
grundsätzlich
Annahme
plötzlichen
affektiven
"
Zerreißung
Sinnzusammenhänge
"
befördert
Alkoholintoxikation
Annahme
tiefgreifenden
Bewusststeinsstörung
Tatzeitpunkt
sprechen
.
Andererseits
soll
gerade
tiefgreifende
Bewusstseinsstörung
sprechen
aggressive
Durchsetzungsstrategien
Angeklagten
typisch
seien
.
aber
hat
Strafkammer
Tatablauf
hinreichend
Erwägungen
Affekt
einbezogen
.
Zwar
hat
gesehen
außergewöhnlich
hohe
Maß
aufgewendeten
Gewalt
Umstand
ist
Vorliegen
Affekts
Ausdruck
tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung
sprechen
könne
.
Letztlich
hat
aber
Affekttat
verneint
Angeklagte
Tatwerkzeug
erst
anderen
Raum
geholt
überwiegend
zielgerichtet
Kopf
Opfers
geschlagen
habe
.
Argumente
tragen
Ergebnis
.
Herbeiholen
Tatwerkzeugs
handelt
einfache
Tätigkeit
Angeklagten
intensiven
Steuerungselemente
erfordert
Affekt
spricht
StGB
Bewusstseinsstörung
.
Ebenso
wenig
spricht
gezieltes
Zuschlagen
Affekt
auch
Täter
hochgradigen
affektiven
Ausnahmezustand
handelt
kann
gemessen
Verfolgung
deliktischen
Ziels
durchaus
folgerichtig
zielgerichtet
handeln
insbesondere
Lage
sein
Opfer
Schlägen
Kopf
treffen
vgl.
StGB
Bewusststeinsstörung
;
§
Affekt
.
3
.
aufgezeigten
Mängel
führen
Aufhebung
Strafausspruchs
Senat
auszuschließen
vermag
Landgericht
rechtsfehlerfreier
Bewertung
psychischen
Zustands
Angeklagten
Tatzeit
Annahme
erheblich
verminderten
Schuldfähigkeit
gekommen
wäre
Milderungsmöglichkeit
§
§
StGB
Gebrauch
gemacht
niedrigere
Strafe
erkannt
hätte
.
Schuldunfähigkeit
Angeklagten
kann
Senat
Grund
getroffenen
Feststellungen
Tatund
Nachtatgeschehen
ausschließen
.
Senat
hebt
auch
Feststellungen
Trinkmengen
neuen
Tatrichter
umfassende
Prüfung
Voraussetzungen
§
StGB
ermöglichen
.
wird
berücksichtigen
sein
Trinkmengenangaben
Angeklagten
Errechnung
Blutalkoholkonzentration
ungeprüft
Grunde
gelegt
werden
müssen
.
neu
entscheidende
Strafkammer
wird
ferner
Anrechnungsmaßstab
Angeklagten
erlittene
Freiheitsentziehung
Urteilsformel
festzusetzen
haben
vgl.
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
.
Kuckein