BESCHLUSS 12 . Juni Strafsache Totschlags 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 12 . Juni gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 7 . Dezember Strafausspruch zugehörigen Feststellungen Trinkmengen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags heitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtete Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Feststellungen tötete Angeklagte alkoholabhängig ist Tatzeit Blutalkoholkonzentration ‰ aufwies Lebensgefährtin mindestens Kopf gerichtete Schläge Baseballschläger . Schläge waren so heftig Teile Schädeldecke Kopf gelöst wurden Schläger schließlich zerbrach . Tat war Angeklagte nie Tätlichkeiten aggressives Verhalten aufgefallen führte vergleichsweise hoher Intelligenz eher passives beruflich perspektivloses Leben . Beziehung Angeklagten Lebensgefährtin war mehrfach zeitweiligen Trennungen gekommen . Tat vorangegangen war erneuter heftiger Streit Verlauf spätere Opfer Angeklagten erklärte habe folgenden Tag gemeinsame Wohnung verlassen . Tat verschloss Angeklagte Türen Tatzimmer Kinderzimmer zog fuhr Kraftfahrzeug Geschädigten . Angeklagte hat eingelassen könne liche Tatgeschehen " ganz überwiegend erinnern " ebenso unmittelbare Nachtatgeschehen . Erinnerung setze erst wieder deutsch-polnische Grenze passiert habe . sachverständig beratene Landgericht hat Anschluss Sachverständigen Aufhebung erhebliche Verminderung Schuldfähigkeit Angeklagten Tatzeit ausgeschlossen . habe Grund akuten Alkoholintoxikation allein noch Zusammenspiel möglicherweise affektiv hoch aufgeladenen Streitsituation vorgelegen . Auch Maß aufgewendeten Gewalt spreche hier Vorliegen Affekts Ausdruck tiefgreifenden Bewusstseinsstörung Tatablauf Hinweise stimmige Handlungsschritte enthalte . Nachtatverhalten lägen ebenfalls Umstände vorangegangene Affekttat sprächen . 2 . Erwägungen Landgericht erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit Angeklagten Sinne § StGB verneint hat halten rechtlicher Prüfung stand . Landgericht Sachverständigen folgend meint festgestellte hohe Alkoholisierung Angeklagten könne allein Einschränkung Steuerungsfähigkeit begründen Angeklagte hohe Alkoholtoleranz entwickelt habe Tat Schwierigkeiten gefahren sei hat bedacht äußeres Leistungsverhalten innere Steuerungsfähigkeit hoher Alkoholgewöhnung durchaus weit auseinander fallen können StGB Blutalkoholkonzentration . Gerade Alkoholikern zeigt oft " Übung " erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . . Verhalten Tat kommt Zusammenhang nur geringe Aussagekraft Landgericht erkennbar bedacht hat Angeklagten Tat wesentliche Ernüchterung eingetreten sein kann . ergibt Urteil Angeklagte unmittelbar Tat Fahrt angetreten hat . Ablehnung Affekts begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Ausführungen Strafkammer sind schon Ansatz frei Widersprüchen . Einerseits meint Übereinstimmung Sachverständigen völlig fehlende Gewalt Beziehung Vorfeld würde grundsätzlich Annahme plötzlichen affektiven " Zerreißung Sinnzusammenhänge " befördert Alkoholintoxikation Annahme tiefgreifenden Bewusststeinsstörung Tatzeitpunkt sprechen . Andererseits soll gerade tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechen aggressive Durchsetzungsstrategien Angeklagten typisch seien . aber hat Strafkammer Tatablauf hinreichend Erwägungen Affekt einbezogen . Zwar hat gesehen außergewöhnlich hohe Maß aufgewendeten Gewalt Umstand ist Vorliegen Affekts Ausdruck tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprechen könne . Letztlich hat aber Affekttat verneint Angeklagte Tatwerkzeug erst anderen Raum geholt überwiegend zielgerichtet Kopf Opfers geschlagen habe . Argumente tragen Ergebnis . Herbeiholen Tatwerkzeugs handelt einfache Tätigkeit Angeklagten intensiven Steuerungselemente erfordert Affekt spricht StGB Bewusstseinsstörung . Ebenso wenig spricht gezieltes Zuschlagen Affekt auch Täter hochgradigen affektiven Ausnahmezustand handelt kann gemessen Verfolgung deliktischen Ziels durchaus folgerichtig zielgerichtet handeln insbesondere Lage sein Opfer Schlägen Kopf treffen vgl. StGB Bewusststeinsstörung ; § Affekt . 3 . aufgezeigten Mängel führen Aufhebung Strafausspruchs Senat auszuschließen vermag Landgericht rechtsfehlerfreier Bewertung psychischen Zustands Angeklagten Tatzeit Annahme erheblich verminderten Schuldfähigkeit gekommen wäre Milderungsmöglichkeit § § StGB Gebrauch gemacht niedrigere Strafe erkannt hätte . Schuldunfähigkeit Angeklagten kann Senat Grund getroffenen Feststellungen Tatund Nachtatgeschehen ausschließen . Senat hebt auch Feststellungen Trinkmengen neuen Tatrichter umfassende Prüfung Voraussetzungen § StGB ermöglichen . wird berücksichtigen sein Trinkmengenangaben Angeklagten Errechnung Blutalkoholkonzentration ungeprüft Grunde gelegt werden müssen . neu entscheidende Strafkammer wird ferner Anrechnungsmaßstab Angeklagten erlittene Freiheitsentziehung Urteilsformel festzusetzen haben vgl. Tröndle/Fischer aaO § Rdn . . Kuckein