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94 lines
795 B

BESCHLUSS
21
.
August
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
21
.
August
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Fall
Urteilsgründe
hat
Landgericht
zutreffend
Strafbarkeit
auch
versuchter
schwerer
Brandstiftung
Todesfolge
§
Nr.
22
StGB
angenommen
insoweit
unmittelbare
Ansetzen
Grunddelikt
schwere
Folge
gerichtetem
Vorsatz
ausreicht
vgl.
NStZ
154
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Kuckein
Sost-Scheible