BESCHLUSS 21 . August Strafsache versuchten Mordes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 21 . August einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Fall Urteilsgründe hat Landgericht zutreffend Strafbarkeit auch versuchter schwerer Brandstiftung Todesfolge § Nr. 22 StGB angenommen insoweit unmittelbare Ansetzen Grunddelikt schwere Folge gerichtetem Vorsatz ausreicht vgl. NStZ 154 ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Kuckein Sost-Scheible