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227 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
3
.
Juni
Strafsache
erpresserischen
Menschenraubs
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
3
.
Juni
gemäß
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Hagen
4
.
Oktober
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
"
versuchter
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
"
verurteilt
worden
ist
;
insoweit
hat
Staatskasse
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
tragen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
erpresserischen
Menschenraubs
Tateinheit
räuberischer
Erpressung
Fällen
Fall
Versuch
blieb
weiter
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
versuchter
räuberischer
Erpressung
Fällen
Fall
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
weiteren
Fall
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
gefährlicher
Körperverletzung
Fällen
Nötigung
Einbeziehung
Urteil
Amtsgerichts
Lüdenscheid
19
.
April
verhängten
Einzelstrafen
heitsstrafe
Jahren
verurteilt
;
Übrigen
hat
freigesprochen
.
Hiergegen
richtet
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Schriftsatz
28
.
Mai
hat
Angeklagte
sein
Rechtsmittel
nachträglich
wirksam
Fall
Urteilsgründe
"
versuchter
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
"
verurteilt
worden
ist
beschränkt
§
Abs.
;
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
57
.
Aufl
.
.
.
Bezug
Fall
stellt
Senat
Verfahren
Antrag
Generalbundesanwalts
prozessökonomischen
Gründen
§
Abs.
.
verbleibende
Überprüfung
Gesamtstrafe
Sachrüge
hat
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
ergeben
§
Abs.
.
Übereinstimmung
Generalbundesanwalt
schließt
Senat
Blick
Einsatzstrafe
Jahren
Anzahl
Höhe
weiteren
Einzelstrafen
Landgericht
entfallene
Einzelstrafe
geringere
Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt
hätte
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Quentin