BESCHLUSS 3 . Juni Strafsache erpresserischen Menschenraubs u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 3 . Juni gemäß Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Hagen 4 . Oktober wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall Urteilsgründe " versuchter räuberischer Erpressung Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung " verurteilt worden ist ; insoweit hat Staatskasse Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten tragen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Angeklagte hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten erpresserischen Menschenraubs Tateinheit räuberischer Erpressung Fällen Fall Versuch blieb weiter Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung besonders schwerer räuberischer Erpressung versuchter räuberischer Erpressung Fällen Fall Tateinheit gefährlicher Körperverletzung weiteren Fall Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung gefährlicher Körperverletzung Fällen Nötigung Einbeziehung Urteil Amtsgerichts Lüdenscheid 19 . April verhängten Einzelstrafen heitsstrafe Jahren verurteilt ; Übrigen hat freigesprochen . Hiergegen richtet allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Schriftsatz 28 . Mai hat Angeklagte sein Rechtsmittel nachträglich wirksam Fall Urteilsgründe " versuchter räuberischer Erpressung Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung " verurteilt worden ist beschränkt § Abs. ; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 57 . Aufl . . . Bezug Fall stellt Senat Verfahren Antrag Generalbundesanwalts prozessökonomischen Gründen § Abs. . verbleibende Überprüfung Gesamtstrafe Sachrüge hat Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben § Abs. . Übereinstimmung Generalbundesanwalt schließt Senat Blick Einsatzstrafe Jahren Anzahl Höhe weiteren Einzelstrafen Landgericht entfallene Einzelstrafe geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte . Sost-Scheible Bender Franke Quentin