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245 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
11
.
Mai
Strafsache
1
.
2
.
3
.
Betruges
hier
:
Anhörungsrügen
Angeklagten
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Mai
beschlossen
:
Anhörungsrügen
Verurteilten
Beschluss
Senats
3
.
März
werden
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
angefochtene
Urteil
Revisionen
Angeklagten
Angeklagten
betrifft
Strafausspruch
geändert
weiter
gehenden
Revisionen
Angeklagten
Rechtsmittel
Angeklagten
gründet
verworfen
.
Bundesgerichtshof
rechtzeitig
eingegangenen
Schriftsätzen
Verteidiger
haben
Verurteilten
hiergegen
Anhörungsrügen
erhoben
.
Rechtsbehelfe
sind
unbegründet
;
liegt
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Sinne
§
356a
.
1
.
Senat
hat
Beschluss
3
.
März
Verfahrensstoff
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
Verurteilten
zuvor
gehört
worden
sind
.
Auch
wurde
berücksichtigendes
Vorbringen
übergangen
noch
sonstiger
Weise
Anspruch
Angeklagten
rechtliches
Gehör
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
.
Senat
lagen
Beratung
Beschlussfassung
Schriftsätze
Verteidiger
Angeklagten
.
Inhalt
hat
Senat
Einzelnen
Kenntnis
genommen
;
auch
Ausführungen
Revisionen
Landgericht
angefochtenen
Urteil
vorgenommenen
Schadensberechnung
waren
Gegenstand
Beratung
.
ist
Übrigen
schon
grundsätzlich
auszugehen
Gericht
entgegengenommene
Vorbringen
Verfahrensbeteiligten
auch
Kenntnis
genommen
Erwägung
gezogen
hat
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
ist
Vorbringen
Begründung
Entscheidung
ausdrücklich
befassen
vgl.
u.a.
Beschluss
19
November
;
Beschluss
10
.
Februar
.
ergibt
vorliegenden
Fall
jedenfalls
auch
Umstand
Senat
Beschluss
Revision
Angeklagten
betrifft
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
16
.
Oktober
Bezug
genommen
hat
;
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
Wesentlichen
gleichlautend
auch
Antragsschriften
anderen
Angeklagten
betreffend
eingehende
Ausführungen
Frage
Schadensberechnung
gemacht
.
2
.
Begründungen
Anhörungsrügen
beanstandeten
Formulierung
Senats
.
Beschlusses
3
.
März
ergibt
jedenfalls
entscheidungserhebliche
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Sinne
§
356a
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin