BESCHLUSS 11 . Mai Strafsache 1 . 2 . 3 . Betruges hier : Anhörungsrügen Angeklagten ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Mai beschlossen : Anhörungsrügen Verurteilten Beschluss Senats 3 . März werden Kosten zurückgewiesen . Gründe : Senat hat angefochtene Urteil Revisionen Angeklagten Angeklagten betrifft Strafausspruch geändert weiter gehenden Revisionen Angeklagten Rechtsmittel Angeklagten gründet verworfen . Bundesgerichtshof rechtzeitig eingegangenen Schriftsätzen Verteidiger haben Verurteilten hiergegen Anhörungsrügen erhoben . Rechtsbehelfe sind unbegründet ; liegt Verletzung rechtlichen Gehörs Sinne § 356a . 1 . Senat hat Beschluss 3 . März Verfahrensstoff Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Verurteilten zuvor gehört worden sind . Auch wurde berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonstiger Weise Anspruch Angeklagten rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt . Senat lagen Beratung Beschlussfassung Schriftsätze Verteidiger Angeklagten . Inhalt hat Senat Einzelnen Kenntnis genommen ; auch Ausführungen Revisionen Landgericht angefochtenen Urteil vorgenommenen Schadensberechnung waren Gegenstand Beratung . ist Übrigen schon grundsätzlich auszugehen Gericht entgegengenommene Vorbringen Verfahrensbeteiligten auch Kenntnis genommen Erwägung gezogen hat Art . Abs. GG verpflichtet ist Vorbringen Begründung Entscheidung ausdrücklich befassen vgl. u.a. Beschluss 19 November ; Beschluss 10 . Februar . ergibt vorliegenden Fall jedenfalls auch Umstand Senat Beschluss Revision Angeklagten betrifft Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 16 . Oktober Bezug genommen hat ; Generalbundesanwalt hat Antragsschrift Wesentlichen gleichlautend auch Antragsschriften anderen Angeklagten betreffend eingehende Ausführungen Frage Schadensberechnung gemacht . 2 . Begründungen Anhörungsrügen beanstandeten Formulierung Senats . Beschlusses 3 . März ergibt jedenfalls entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs Sinne § 356a . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin