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630 lines
5.7 KiB

BESCHLUSS
2
.
Mai
Strafsache
Verdachts
sexuellen
Missbrauchs
Ausnutzung
Betreuungsverhältnisses
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführerin
Generalbundesanwalts
2
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Nebenklägerin
Urteil
Landgerichts
1
.
September
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
sexuellen
Missbrauchs
Ausnutzung
Betreuungsverhältnisses
freigesprochen
;
Verletzung
Privatgeheimnisses
hat
verwarnt
Verurteilung
Geldstrafe
vorbehalten
.
Freispruch
wendet
Revision
Nebenklägerin
Sachrüge
.
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
1
.
Strafkammer
hat
insoweit
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
ist
Diplom-Psychologe
war
Autismuserkrankungen
spezialisierten
Praxis
tätig
.
September
nahm
damals
zwölfjährige
Tochter
Nebenklägerin
autistischen
Störung
leidet
wöchentlich
Förderstunden
Angeklagten
Kollegen
.
Parallel
fanden
einmal
monatlich
Bezugspersonengespräche
Rahmen
Angeklagte
Nebenklägerin
anfangs
ebenfalls
anwesenden
Ehemann
Verlauf
Therapiegespräche
berichtete
.
Auch
Gespräche
rechnete
Angeklagte
Krankenkasse
.
Erstgespräch
hatte
Nebenklägerin
Angeklagten
mitgeteilt
auch
selbst
leichten
Form
Asperger-Syndroms
leide
Therapieangeboten
Erwachsene
erkundigt
.
Aufnahme
Therapie
Nebenklägerin
hat
Landgericht
indes
festgestellt
.
Bezugspersonengespräch
berichtete
Nebenklägerin
Angeklagten
beabsichtige
Informationsblatt
Jugendliche
Diagnose
Asperger-Syndrom
erstellen
.
unterstützte
Angeklagte
Nebenklägerin
kam
Zusammenhang
nahezu
wöchentlichen
Treffen
gemeinsam
Text
Broschüre
arbeiten
.
Treffen
berichtete
Nebenklägerin
Angeklagten
häufig
Schwierigkeiten
habe
Augenkontakt
halten
.
Angeklagte
riet
versuchen
Blick
stattdessen
Stirn
Gegenübers
richten
.
Kontakt
Angeklagten
Nebenklägerin
wurde
immer
enger
entwickelte
schließlich
Sicht
Liebesverhältnis
.
März
kam
einvernehmlich
Zungenküssen
intimen
Berührungen
Angeklagten
Nebenklägerin
.
Ehemann
Nebenklägerin
Juni
Verhältnis
erfahren
hatte
beendete
Angeklagte
Kontakt
.
2
.
Grundlage
Feststellungen
ist
Landgericht
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
vorliegen
.
Nebenklägerin
war
Angeklagten
sexuellen
Handlungen
kam
geistigen
seelischen
Krankheit
Behinderung
Beratung
Behandlung
Betreuung
anvertraut
.
Zwar
setzt
Anvertrautsein
Sinne
§
Abs.
StGB
Zustandekommen
rechtsgeschäftlichen
Beziehung
Täter
Opfer
.
kommt
auch
Verhältnis
Initiative
Patienten
Täters
Dritten
begründet
wurde
.
Belang
ist
tatsächlich
behandlungsbedürftige
Krankheit
Behinderung
vorliegt
nur
betroffene
Person
subjektiv
Behandlungsoder
Beratungsbedürftigkeit
empfindet
.
muss
auch
zumindest
beabsichtigten
Intensität
Dauer
sein
Abhängigkeit
entstehen
kann
Opfer
zusätzlich
derartigen
Verhältnis
allgemein
verbundene
Unterordnung
Autorität
Täters
einhergehende
psychische
Hemmung
erschwert
Abwehrwillen
Täter
entwickeln
betätigen
.
ist
ausreichend
Opfer
fürsorgerische
Tätigkeit
Täters
entgegennimmt
Urteil
1
.
Dezember
NStZ
.
fürsorgerische
Tätigkeit
hat
Angeklagte
Bezug
objektiv
vorliegende
Nebenklägerin
zumindest
so
empfundene
Behandlungsbedürftigkeit
eigenen
Asperger-Syndroms
entfaltet
.
Feststellungen
ging
Nebenklägerin
Begegnungen
Angeklagten
auch
.
bloße
Erkundigung
Therapieangeboten
noch
freundschaftliche
Ratschlag
betreffend
Schwierigkeiten
Augenkontakt
reichen
Anvertrautsein
Sinne
begründen
.
Erst
recht
gilt
Unterstützung
Nebenklägerin
ehrenamtlichen
Engagement
.
Nebenklägerin
war
Angeklagten
aber
auch
geistigen
seelischen
Krankheit
Behinderung
Beratung
anvertraut
Sinne
§
Abs.
StGB
Angeklagte
Rahmen
sog.
Bezugspersonengespräche
regelmäßig
Verlauf
Therapie
Tochter
berichtete
.
Gespräche
dienten
lediglich
Information
Eltern
Patientin
werden
§
StGB
tatbestandlich
erfasst
.
Schon
Wortlaut
erstreckt
Schutz
§
StGB
bloße
Informationsgespräche
Dritten
Behandlungsverlauf
Patienten
.
Vorschrift
setzt
Opfer
Täter
Krankheit
Behinderung
Beratung
Behandlung
Betreuung
anvertraut
ist
.
Somit
ist
tatbestandlich
erfasst
anderen
Grund
eigenen
Krankheit
Behinderung
beraten
betreuen
lässt
vgl.
Senat
Urteil
14
.
April
.
So
liegt
Fall
hier
Nebenklägerin
lediglich
Informationen
Behandlung
Tochter
entgegennahm
.
Offen
bleiben
kann
Familienangehörige
Erkrankten
Behinderten
Psychologen
Arzt
dann
selbst
Behandlung
Beratung
Sinne
§
Abs.
StGB
anvertraut
sind
Familientherapie
teilnehmen
.
Feststellungen
hatten
Bezugspersonengespräche
jedenfalls
therapeutischen
Hintergrund
dienten
allein
Information
.
Schutzzweck
§
Abs.
StGB
gebietet
auch
Anwendungsbereich
Vorschrift
Fälle
erstrecken
Arzt
Psychologe
minderjährigen
Patienten
behandelt
Erziehungsberechtigten
Therapiefortgang
informiert
Elternteil
einverständliches
sexuelles
Verhältnis
eingeht
.
Vorschrift
dient
strafrechtlichen
Schutz
Menschen
sexuellen
Übergriffen
generellen
geistigen
seelischen
Verfassung
Umständen
nur
beschränktem
Maße
Entwicklung
Betätigung
Abwehrwillens
imstande
sind
BT-Drucks
.
S.
.
Psychisch
Kranke
geistig
seelisch
Behinderte
sollen
gesteigerten
Schutzbedürftigkeit
sexuellen
Übergriffen
Rahmen
Betreuungsverhältnissen
geschützt
werden
BTDrucks
.
S.
.
Vorschrift
zielt
Schutz
sexuellen
Selbstbestimmung
Erkrankung
Behinderung
nur
eingeschränkt
abwehrfähigen
Patienten
.
Hintergrund
Betreuungsverhältnissen
typischerweise
bestehenden
Abhängigkeitsbeziehung
vgl.
Senat
Urteil
14
.
April
soll
Missbrauch
auch
einvernehmliche
sexuelle
Handlungen
verhindert
werden
BT-Drucks
.
S.
f.
;
BT-Drucks
.
S.
.
gesteigerte
Schutzbedürftigkeit
liegt
Eltern
minderjähriger
geistig
seelisch
ker
behinderter
Patienten
hier
nur
informiert
werden
selbst
Therapieverlauf
eingebunden
sind
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender