BESCHLUSS 2 . Mai Strafsache Verdachts sexuellen Missbrauchs Ausnutzung Betreuungsverhältnisses ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführerin Generalbundesanwalts 2 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : Revision Nebenklägerin Urteil Landgerichts 1 . September wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf sexuellen Missbrauchs Ausnutzung Betreuungsverhältnisses freigesprochen ; Verletzung Privatgeheimnisses hat verwarnt Verurteilung Geldstrafe vorbehalten . Freispruch wendet Revision Nebenklägerin Sachrüge . Rechtsmittel bleibt Erfolg . 1 . Strafkammer hat insoweit Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte ist Diplom-Psychologe war Autismuserkrankungen spezialisierten Praxis tätig . September nahm damals zwölfjährige Tochter Nebenklägerin autistischen Störung leidet wöchentlich Förderstunden Angeklagten Kollegen . Parallel fanden einmal monatlich Bezugspersonengespräche Rahmen Angeklagte Nebenklägerin anfangs ebenfalls anwesenden Ehemann Verlauf Therapiegespräche berichtete . Auch Gespräche rechnete Angeklagte Krankenkasse . Erstgespräch hatte Nebenklägerin Angeklagten mitgeteilt auch selbst leichten Form Asperger-Syndroms leide Therapieangeboten Erwachsene erkundigt . Aufnahme Therapie Nebenklägerin hat Landgericht indes festgestellt . Bezugspersonengespräch berichtete Nebenklägerin Angeklagten beabsichtige Informationsblatt Jugendliche Diagnose Asperger-Syndrom erstellen . unterstützte Angeklagte Nebenklägerin kam Zusammenhang nahezu wöchentlichen Treffen gemeinsam Text Broschüre arbeiten . Treffen berichtete Nebenklägerin Angeklagten häufig Schwierigkeiten habe Augenkontakt halten . Angeklagte riet versuchen Blick stattdessen Stirn Gegenübers richten . Kontakt Angeklagten Nebenklägerin wurde immer enger entwickelte schließlich Sicht Liebesverhältnis . März kam einvernehmlich Zungenküssen intimen Berührungen Angeklagten Nebenklägerin . Ehemann Nebenklägerin Juni Verhältnis erfahren hatte beendete Angeklagte Kontakt . 2 . Grundlage Feststellungen ist Landgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen Voraussetzungen § Abs. StGB vorliegen . Nebenklägerin war Angeklagten sexuellen Handlungen kam geistigen seelischen Krankheit Behinderung Beratung Behandlung Betreuung anvertraut . Zwar setzt Anvertrautsein Sinne § Abs. StGB Zustandekommen rechtsgeschäftlichen Beziehung Täter Opfer . kommt auch Verhältnis Initiative Patienten Täters Dritten begründet wurde . Belang ist tatsächlich behandlungsbedürftige Krankheit Behinderung vorliegt nur betroffene Person subjektiv Behandlungsoder Beratungsbedürftigkeit empfindet . muss auch zumindest beabsichtigten Intensität Dauer sein Abhängigkeit entstehen kann Opfer zusätzlich derartigen Verhältnis allgemein verbundene Unterordnung Autorität Täters einhergehende psychische Hemmung erschwert Abwehrwillen Täter entwickeln betätigen . ist ausreichend Opfer fürsorgerische Tätigkeit Täters entgegennimmt Urteil 1 . Dezember NStZ . fürsorgerische Tätigkeit hat Angeklagte Bezug objektiv vorliegende Nebenklägerin zumindest so empfundene Behandlungsbedürftigkeit eigenen Asperger-Syndroms entfaltet . Feststellungen ging Nebenklägerin Begegnungen Angeklagten auch . bloße Erkundigung Therapieangeboten noch freundschaftliche Ratschlag betreffend Schwierigkeiten Augenkontakt reichen Anvertrautsein Sinne begründen . Erst recht gilt Unterstützung Nebenklägerin ehrenamtlichen Engagement . Nebenklägerin war Angeklagten aber auch geistigen seelischen Krankheit Behinderung Beratung anvertraut Sinne § Abs. StGB Angeklagte Rahmen sog. Bezugspersonengespräche regelmäßig Verlauf Therapie Tochter berichtete . Gespräche dienten lediglich Information Eltern Patientin werden § StGB tatbestandlich erfasst . Schon Wortlaut erstreckt Schutz § StGB bloße Informationsgespräche Dritten Behandlungsverlauf Patienten . Vorschrift setzt Opfer Täter Krankheit Behinderung Beratung Behandlung Betreuung anvertraut ist . Somit ist tatbestandlich erfasst anderen Grund eigenen Krankheit Behinderung beraten betreuen lässt vgl. Senat Urteil 14 . April . So liegt Fall hier Nebenklägerin lediglich Informationen Behandlung Tochter entgegennahm . Offen bleiben kann Familienangehörige Erkrankten Behinderten Psychologen Arzt dann selbst Behandlung Beratung Sinne § Abs. StGB anvertraut sind Familientherapie teilnehmen . Feststellungen hatten Bezugspersonengespräche jedenfalls therapeutischen Hintergrund dienten allein Information . Schutzzweck § Abs. StGB gebietet auch Anwendungsbereich Vorschrift Fälle erstrecken Arzt Psychologe minderjährigen Patienten behandelt Erziehungsberechtigten Therapiefortgang informiert Elternteil einverständliches sexuelles Verhältnis eingeht . Vorschrift dient strafrechtlichen Schutz Menschen sexuellen Übergriffen generellen geistigen seelischen Verfassung Umständen nur beschränktem Maße Entwicklung Betätigung Abwehrwillens imstande sind BT-Drucks . S. . Psychisch Kranke geistig seelisch Behinderte sollen gesteigerten Schutzbedürftigkeit sexuellen Übergriffen Rahmen Betreuungsverhältnissen geschützt werden BTDrucks . S. . Vorschrift zielt Schutz sexuellen Selbstbestimmung Erkrankung Behinderung nur eingeschränkt abwehrfähigen Patienten . Hintergrund Betreuungsverhältnissen typischerweise bestehenden Abhängigkeitsbeziehung vgl. Senat Urteil 14 . April soll Missbrauch auch einvernehmliche sexuelle Handlungen verhindert werden BT-Drucks . S. f. ; BT-Drucks . S. . gesteigerte Schutzbedürftigkeit liegt Eltern minderjähriger geistig seelisch ker behinderter Patienten hier nur informiert werden selbst Therapieverlauf eingebunden sind . Sost-Scheible Roggenbuck Bender