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2.8 KiB

BESCHLUSS
20
.
Mai
Strafsache
versuchter
räuberischer
Erpressung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
Mai
gemäß
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
6
November
Schuldspruch
abgeändert
Angeklagte
Beihilfe
versuchten
räuberischen
Erpressung
Tateinheit
Beihilfe
gefährlichen
Körperverletzung
schuldig
ist
;
Angeklagten
betreffenden
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
scher
Erpressung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Einbeziehung
Urteils
Amtsgerichts
13
.
Januar
Einheitsjugendstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Hiergegen
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Letztere
hat
Rechtsfolgenausspruch
Erfolg
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
4
.
April
ausgeführt
:
"
Feststellungen
tragen
nur
Schuldspruch
Beihilfe
versuchten
räuberischen
Erpressung
Tateinheit
Beihilfe
gefährlichen
Körperverletzung
täterschaftlichen
Begehung
.
Mittäterschaft
hätte
vorausgesetzt
Angeklagte
Grundlage
gemeinsamen
Wollens
Tatbestandsverwirklichung
fördernden
Beitrag
leistet
Willensrichtung
bloße
Förderung
fremden
Tuns
Teil
Tätigkeit
darstellt
dementsprechend
Handlungen
anderen
Ergänzung
eigenen
Tatanteils
erscheinen
lässt
Beschluss
22
.
Dezember
StR
:
NStZ-RR
.
.
Tatbeitrag
Angeklagten
Fall
II.1
erschöpft
Fahrer
Fluchtfahrzeugs
war
Tatbestandsverwirklichung
Meter
Geschehen
entfernt
aufhielt
Bl
.
.
Feststellungen
gemeinsamen
Tatplan
beabsichtigten
Beuteteilung
eigenes
Tatinteresse
begründen
könnten
fehlen
.
Angeklagten
haben
Sache
eingelassen
Bl
.
auch
Aussagen
Zeugen
Bl
.
ist
nur
Feststellungen
zugrunde
gelegte
Tatbeitrag
entnehmen
.
bloße
Transport
Mitangeklagten
Opfers
Tatort
Bereithalten
PKWs
Flucht
ist
Gesamtgeschehen
untergeordneter
Bedeutung
nur
Beihilfe
werten
vgl.
Beschluss
22
.
Dezember
a.a
.
.
.
Senat
wird
rechtlichen
Würdigung
Zurückverweisung
verzichten
selbst
entscheiden
können
.
Kammer
hat
Rahmen
Beweisaufnahme
Beweismittel
ausgeschöpft
so
Zurückverweisung
weitergehenden
Erkenntnisse
erwarten
sind
.
"
verschließt
Senat
verweist
ergänzend
Generalbundesanwalt
Einfluss
Schuldspruchänderung
Ahndung
ausschließen
kann
auch
ausgesprochene
Bewährung
ausgesetzte
Strafe
Berücksichtigung
einbezogenen
Urteils
bereits
sehr
milde
ist
.
Hinweises
Änderung
bedurfte
Senat
ausschließt
Angeklagte
erfolgreicher
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
Verfahrensrüge
weitergehende
Sachrüge
haben
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
dargelegten
Gründen
Erfolg
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender