BESCHLUSS 20 . Mai Strafsache versuchter räuberischer Erpressung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . Mai gemäß Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 6 November Schuldspruch abgeändert Angeklagte Beihilfe versuchten räuberischen Erpressung Tateinheit Beihilfe gefährlichen Körperverletzung schuldig ist ; Angeklagten betreffenden Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter scher Erpressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Einbeziehung Urteils Amtsgerichts 13 . Januar Einheitsjugendstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Hiergegen richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Letztere hat Rechtsfolgenausspruch Erfolg . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 4 . April ausgeführt : " Feststellungen tragen nur Schuldspruch Beihilfe versuchten räuberischen Erpressung Tateinheit Beihilfe gefährlichen Körperverletzung täterschaftlichen Begehung . Mittäterschaft hätte vorausgesetzt Angeklagte Grundlage gemeinsamen Wollens Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet Willensrichtung bloße Förderung fremden Tuns Teil Tätigkeit darstellt dementsprechend Handlungen anderen Ergänzung eigenen Tatanteils erscheinen lässt Beschluss 22 . Dezember StR : NStZ-RR . . Tatbeitrag Angeklagten Fall II.1 erschöpft Fahrer Fluchtfahrzeugs war Tatbestandsverwirklichung Meter Geschehen entfernt aufhielt Bl . . Feststellungen gemeinsamen Tatplan beabsichtigten Beuteteilung eigenes Tatinteresse begründen könnten fehlen . Angeklagten haben Sache eingelassen Bl . auch Aussagen Zeugen Bl . ist nur Feststellungen zugrunde gelegte Tatbeitrag entnehmen . bloße Transport Mitangeklagten Opfers Tatort Bereithalten PKWs Flucht ist Gesamtgeschehen untergeordneter Bedeutung nur Beihilfe werten vgl. Beschluss 22 . Dezember a.a . . . Senat wird rechtlichen Würdigung Zurückverweisung verzichten selbst entscheiden können . Kammer hat Rahmen Beweisaufnahme Beweismittel ausgeschöpft so Zurückverweisung weitergehenden Erkenntnisse erwarten sind . " verschließt Senat verweist ergänzend Generalbundesanwalt Einfluss Schuldspruchänderung Ahndung ausschließen kann auch ausgesprochene Bewährung ausgesetzte Strafe Berücksichtigung einbezogenen Urteils bereits sehr milde ist . Hinweises Änderung bedurfte Senat ausschließt Angeklagte erfolgreicher geschehen hätte verteidigen können . Verfahrensrüge weitergehende Sachrüge haben Generalbundesanwalt Antragsschrift dargelegten Gründen Erfolg . Sost-Scheible Roggenbuck Bender