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486 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
StR
25
.
April
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
25
.
April
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
1
.
Dezember
Strafausspruch
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
räuberischer
Erpressung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Vorliegen
minder
schweren
Falles
verneint
Strafe
Vorschrift
§
Abs.
StGB
entnommen
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Strafausspruch
beschränkten
Revision
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Feststellungen
wollte
Angeklagte
finanzielle
Situation
Begehung
Banküberfalls
verbessern
.
wartete
zunächst
verschiedene
Kunden
Überfall
günstig
erscheinende
Bankfiliale
verlassen
hatten
.
Sodann
betrat
abgesehen
Schirmmütze
maskiert
Bank
bedrohte
Kassiererin
ungeladenen
Pistole
Fabrikats
.
mm
Waffe
Bauchhöhe
Frau
hielt
.
Eindruck
Bedrohung
händigte
Kassiererin
befürchtete
Bauchschuss
würde
äußerst
qualvolle
wahrscheinlich
letztendlich
tödliche
Verletzung
zugefügt
werden
insgesamt
Euro
.
gefertigten
Lichtbilder
konnte
Angeklagte
alsbald
identifiziert
etwa
Monat
Tat
festgenommen
werden
.
II
.
Strafausspruch
hat
Bestand
Begründung
Rechtsfehler
aufweist
ausschließbar
Höhe
erkannten
Strafe
ausgewirkt
haben
können
.
1
.
Revision
beanstandet
Recht
Landgericht
"
erhebliche
kriminelle
Energie
"
Vorbereitung
Tat
Ausdruck
gekommen
sei
strafschärfend
berücksichtigt
hat
.
ist
auch
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
hingewiesen
hat
Feststellungen
belegt
.
2
.
Durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
begegnet
auch
Erwägung
Strafkammer
Angeklagte
habe
früheres
Strafverfahren
erst
etwa
halbes
Jahr
Tat
mehrjähriger
Dauer
Freispruch
beendet
worden
war
Warnung
dienen
lassen
.
Verfahren
war
Angeklagte
Vorwurf
versuchten
Vergewaltigung
Prostituierten
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
worden
zunächst
erfolgte
Verurteilung
Sprungrevision
aufgehoben
worden
war
.
Allerdings
kann
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
früheres
Strafverfahren
Strafzumessung
berücksichtigungstaugliche
Warnfunktion
auch
dann
entfalten
Einstellung
Abs.
§
§
.
§
Abs.
hier
gar
Freispruch
geendet
hat
vgl.
BGHSt
m.w
.
;
m.w
.
;
64
;
NStZ-RR
72
;
vgl.
auch
Gribbohm
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Praxis
Strafzumessung
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
wird
begründet
auch
Verfahren
Bestrafung
endet
Täter
Folgen
strafbaren
Verhaltens
Augen
führe
.
Handlungsunrecht
wiege
schwerer
Warnung
Straftat
begeht
vgl.
BGHSt
m.w
.
;
ablehnend
OLG
;
kritisch
Franke
Rdn
.
.
erscheint
Hinblick
Unschuldsvermutung
Art
.
Abs.
bedenklich
.
kommt
Verfahren
vorliegenden
Fall
völlig
anders
gearteten
Schuldvorwurf
betraf
.
3
.
Ansicht
Revision
Generalbundesanwalts
liegt
Verstoß
Doppelverwertungsverbot
§
Abs.
StGB
.
ist
rechtlich
beanstanden
Landgericht
Tatsache
Verwendung
echten
auch
ungeladenen
Schusswaffe
Urteil
schwere
große
Pistole
beschrieben
wird
schon
optisch
Grund
Maße
besonders
bedrohlichen
Eindruck
macht
verursachten
Folgen
Opfer
strafschärfend
berücksichtigt
hat
vgl.
BGHSt
.
Tatbestandsvariante
§
Abs.
Nr.
StGB
reicht
Täter
Werkzeug
Mittel
führt
Widerstand
anderen
Person
Gewalt
Drohung
Gewalt
verhindern
überwinden
.
Angeklagte
hat
Tatmittel
nur
geführt
auch
Drohung
verwendet
;
handelte
Tatmittel
Grund
Beschaffenheit
besonderes
Drohpotential
ausging
.
.
II
.
aufgezeigten
Rechtsfehler
führen
Aufhebung
Strafausspruchs
.
Zwar
liegt
Annahme
minder
schweren
Falles
Abs.
StGB
Straferschwerungsgründe
gesamten
Tatbildes
eher
;
Senat
vermag
aber
sicher
auszuschließen
fehlerhaften
Erwägungen
Höhe
erkannten
Strafe
ausgewirkt
haben
.
Kuckein
Sost-Scheible