BESCHLUSS StR 25 . April Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 25 . April gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 1 . Dezember Strafausspruch aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Vorliegen minder schweren Falles verneint Strafe Vorschrift § Abs. StGB entnommen . Urteil wendet Angeklagte Strafausspruch beschränkten Revision Verletzung materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Erfolg . Feststellungen wollte Angeklagte finanzielle Situation Begehung Banküberfalls verbessern . wartete zunächst verschiedene Kunden Überfall günstig erscheinende Bankfiliale verlassen hatten . Sodann betrat abgesehen Schirmmütze maskiert Bank bedrohte Kassiererin ungeladenen Pistole Fabrikats . mm Waffe Bauchhöhe Frau hielt . Eindruck Bedrohung händigte Kassiererin befürchtete Bauchschuss würde äußerst qualvolle wahrscheinlich letztendlich tödliche Verletzung zugefügt werden insgesamt Euro . gefertigten Lichtbilder konnte Angeklagte alsbald identifiziert etwa Monat Tat festgenommen werden . II . Strafausspruch hat Bestand Begründung Rechtsfehler aufweist ausschließbar Höhe erkannten Strafe ausgewirkt haben können . 1 . Revision beanstandet Recht Landgericht " erhebliche kriminelle Energie " Vorbereitung Tat Ausdruck gekommen sei strafschärfend berücksichtigt hat . ist auch Generalbundesanwalt Antragsschrift hingewiesen hat Feststellungen belegt . 2 . Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch Erwägung Strafkammer Angeklagte habe früheres Strafverfahren erst etwa halbes Jahr Tat mehrjähriger Dauer Freispruch beendet worden war Warnung dienen lassen . Verfahren war Angeklagte Vorwurf versuchten Vergewaltigung Prostituierten tatsächlichen Gründen freigesprochen worden zunächst erfolgte Verurteilung Sprungrevision aufgehoben worden war . Allerdings kann Rechtsprechung Bundesgerichtshofs früheres Strafverfahren Strafzumessung berücksichtigungstaugliche Warnfunktion auch dann entfalten Einstellung Abs. § § . § Abs. hier gar Freispruch geendet hat vgl. BGHSt m.w . ; m.w . ; 64 ; NStZ-RR 72 ; vgl. auch Gribbohm 11 . Aufl . § Rdn . ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . ; Praxis Strafzumessung 3 . Aufl . Rdn . . wird begründet auch Verfahren Bestrafung endet Täter Folgen strafbaren Verhaltens Augen führe . Handlungsunrecht wiege schwerer Warnung Straftat begeht vgl. BGHSt m.w . ; ablehnend OLG ; kritisch Franke Rdn . . erscheint Hinblick Unschuldsvermutung Art . Abs. bedenklich . kommt Verfahren vorliegenden Fall völlig anders gearteten Schuldvorwurf betraf . 3 . Ansicht Revision Generalbundesanwalts liegt Verstoß Doppelverwertungsverbot § Abs. StGB . ist rechtlich beanstanden Landgericht Tatsache Verwendung echten auch ungeladenen Schusswaffe Urteil schwere große Pistole beschrieben wird schon optisch Grund Maße besonders bedrohlichen Eindruck macht verursachten Folgen Opfer strafschärfend berücksichtigt hat vgl. BGHSt . Tatbestandsvariante § Abs. Nr. StGB reicht Täter Werkzeug Mittel führt Widerstand anderen Person Gewalt Drohung Gewalt verhindern überwinden . Angeklagte hat Tatmittel nur geführt auch Drohung verwendet ; handelte Tatmittel Grund Beschaffenheit besonderes Drohpotential ausging . . II . aufgezeigten Rechtsfehler führen Aufhebung Strafausspruchs . Zwar liegt Annahme minder schweren Falles Abs. StGB Straferschwerungsgründe gesamten Tatbildes eher ; Senat vermag aber sicher auszuschließen fehlerhaften Erwägungen Höhe erkannten Strafe ausgewirkt haben . Kuckein Sost-Scheible