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2.4 KiB

BESCHLUSS
6
Juli
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
26
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
.
2
.
sofortige
Beschwerde
Angeklagten
wird
Kostenentscheidung
vorbezeichneten
Urteils
geändert
Auferlegung
Verfahrenskosten
abgesehen
wird
Angeklagte
aber
Nebenklägern
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
hat
.
3
.
wird
abgesehen
Angeklagten
Kosten
aufzuerlegen
Abs.
;
jedoch
hat
Auslagen
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
4
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Angeklagten
Beschwerdeverfahren
erwachsenen
notwendigen
Auslagen
trägt
Staatskasse
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
richtet
Revision
Angeklagten
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Zugleich
wendet
Angeklagte
sofortigen
Beschwerde
Kostenentscheidung
angefochtenen
Urteils
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Nebenkläger
auferlegt
worden
sind
.
Revision
Angeklagten
erfolglos
bleibt
führt
sofortige
Beschwerde
Beschlussformel
ersichtlichen
Änderung
landgerichtlichen
Kostenentscheidung
.
1
.
Verfahrensrügen
haben
zutreffenden
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
30
.
März
Erfolg
.
Revision
Verletzung
Vorschriften
Beweisantragsrecht
sieht
Landgericht
Anträgen
Beiziehung
Strafakten
Bundeszentralregisterauszügen
Zeugen
S.
Sc
.
dung
Rechtsanwalt
nachgekommen
sei
S.
bemerkt
Senat
ergänzend
:
Landgericht
hat
Anträge
Ermangelung
zulässiger
Beweisbehauptungen
jeweils
rechtsfehlerfrei
Beweisermittlungsanträge
aufgefasst
.
Landgericht
Einzelnen
Anträge
ergangenen
Beschlüssen
ausgeführt
hat
drängten
Beweiserhebungen
.
2
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Grund
Sachrüge
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Auch
insoweit
nimmt
Senat
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Bezug
.
II
.
Hingegen
hat
Kostenentscheidung
angefochtenen
Urteils
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Angeklagten
Erfolg
.
gegenwärtig
beengten
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Angeklagten
Änderung
absehbarer
Zukunft
erwarten
lassen
ist
gemäß
§
Auferlegung
Kosten
gerichtlichen
Auslagen
abzusehen
.
eigenen
Auslagen
Angeklagten
sind
§
umfasst
;
hat
selbst
tragen
vgl.
Senatsbeschluss
16
.
März
NStZ-RR
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Franke
Feilcke