BESCHLUSS 6 Juli Strafsache gefährlicher Körperverletzung ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 Juli gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 26 . Oktober wird unbegründet verworfen . 2 . sofortige Beschwerde Angeklagten wird Kostenentscheidung vorbezeichneten Urteils geändert Auferlegung Verfahrenskosten abgesehen wird Angeklagte aber Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen tragen hat . 3 . wird abgesehen Angeklagten Kosten aufzuerlegen Abs. ; jedoch hat Auslagen Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . 4 . Kosten Beschwerdeverfahrens Angeklagten Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt Staatskasse . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil richtet Revision Angeklagten Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts . Zugleich wendet Angeklagte sofortigen Beschwerde Kostenentscheidung angefochtenen Urteils Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Nebenkläger auferlegt worden sind . Revision Angeklagten erfolglos bleibt führt sofortige Beschwerde Beschlussformel ersichtlichen Änderung landgerichtlichen Kostenentscheidung . 1 . Verfahrensrügen haben zutreffenden Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 30 . März Erfolg . Revision Verletzung Vorschriften Beweisantragsrecht sieht Landgericht Anträgen Beiziehung Strafakten Bundeszentralregisterauszügen Zeugen S. Sc . dung Rechtsanwalt nachgekommen sei S. bemerkt Senat ergänzend : Landgericht hat Anträge Ermangelung zulässiger Beweisbehauptungen jeweils rechtsfehlerfrei Beweisermittlungsanträge aufgefasst . Landgericht Einzelnen Anträge ergangenen Beschlüssen ausgeführt hat drängten Beweiserhebungen . 2 . Nachprüfung angefochtenen Urteils Grund Sachrüge hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Auch insoweit nimmt Senat Ausführungen Generalbundesanwalts Bezug . II . Hingegen hat Kostenentscheidung angefochtenen Urteils gerichtete sofortige Beschwerde Angeklagten Erfolg . gegenwärtig beengten wirtschaftlichen Verhältnisse Angeklagten Änderung absehbarer Zukunft erwarten lassen ist gemäß § Auferlegung Kosten gerichtlichen Auslagen abzusehen . eigenen Auslagen Angeklagten sind § umfasst ; hat selbst tragen vgl. Senatsbeschluss 16 . März NStZ-RR . Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Franke Feilcke