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558 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
StR
28
.
Oktober
Strafsache
Hehlerei
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
28
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
Juni
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Hehlerei
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
hatte
Besitz
Vielzahl
Leasingfahrzeugen
trügerisch
erlangt
Fahrzeuge
sodann
anderweitig
verfolgten
verkauft
übergeben
;
vermarktete
Fahrzeuge
seinerseits
.
Zahlungsversprechen
mehr
vollständig
einhielt
nahm
Angeklagte
Wunsch
29
November
sog.
Krisentreffen
Zahlungsprobleme
geklärt
werden
sollten
.
Angeklagte
sollte
Position
unterstützen
Problemlösungen
erarbeiten
.
Tatsächlich
versuchte
auch
aktiv
helfen
ausstehenden
Forderungen
einziehen
können
.
So
kam
Angaben
schlag
gen
Abtretung
Privatvermögens
auch
einforderte
.
Auffassung
Landgerichts
liegt
strafbare
Absatzhilfe
.
.
Abs.
StGB
.
Zwar
genügt
Vollendung
Hehlerei
Form
Absatzhilfe
grundsätzlich
Absatzwillen
getragene
vorbereitende
ausführende
helfende
Tätigkeit
geeignet
ist
Vortäter
Bemühen
wirtschaftliche
Verwertung
bemakelten
Sache
unterstützen
NStZ
.
kommt
auch
Absatz
Hehlgutes
gekommen
ist
BGHSt
;
;
NStZ
.
Strafgrund
Hehlerei
ist
aber
Weiterschieben
Vortat
erlangten
Sache
verhindern
BGHSt
.
muss
Tätigkeit
Helfers
konkreten
Fall
geeignet
sein
rechtswidrige
Vermögenssituation
aufrechtzuerhalten
vertiefen
BGHSt
;
NStZ-RR
.
fehlt
hier
.
Verkauf
Übergabe
Fahrzeuge
hatte
übertragen
.
Verfügungsgewalt
Fahrzeuge
endgültig
hatte
Fahrzeuge
verschafft
hatte
abgesetzt
.
rechtswidrige
Besitzlage
betrügerischen
Erwerb
herbeigeführt
worden
war
war
perpetuiert
vertieft
.
hatte
Angeklagte
beigetragen
.
bisherigen
Feststellungen
setzte
Tätigkeit
vielmehr
erst
später
diente
allein
Durchsetzung
Zahlungsforderungen
Vorschlag
Abtretung
s.
kann
dahinstehen
Privatvermögen
verlangen
kret
geeignet
war
Eintreibung
Kaufpreises
fördern
.
jedenfalls
hatten
Bemühungen
Erbringung
Gegenleistung
unmittelbaren
mittelbaren
Einfluss
rechtswidrige
Besitzlage
Fahrzeuge
.
2
.
Feststellungen
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
fuhr
Angeklagte
19
.
Dezember
dort
Anweisung
Fahrzeuge
geliefert
vollständig
zahlt
hatte
Endnutzern
aufzufinden
wieder
Verfügungsgewalt
bringen
.
Vorstellung
sollten
Fahrzeuge
anderweitig
gewinnbringend
vermarktet
werden
zurückgebracht
werden
Vermarktung
Inland
anzustreben
.
Angeklagte
stellte
Fahrzeuge
sicher
Vermittlung
[
Urteil
Einzelnen
Fahrzeuge
spanische
Firma
verkauft
wurden
.
Landgericht
Angeklagten
auch
Fall
Hehlerei
Form
Absatzhilfe
schuldig
gesprochen
hat
ist
Urteil
Verfahrensrüge
aufzuheben
folgendes
Verfahrensgeschehen
zugrunde
liegt
:
Verteidigung
Angeklagten
beantragte
Hauptverhandlung
20
.
Juni
Vernehmung
dreier
Zeugen
Beweis
Angeklagte
Verkauf
Anklage
näher
bezeichneten
Fahrzeugen
spanische
Firma
sei
insoweit
Fahrzeuge
lediglich
Firma
beteiligt
gewesen
sichergestellt
untergestellt
habe
.
Kammer
wies
Antrag
.
behaupteten
Tatsachen
seien
Entscheidung
Bedeutung
bereits
Sicherstellung
Fahrzeuge
Absatzhilfe
darstellen
könne
.
Zurückweisung
Beweisantrags
ist
rechtsfehlerhaft
Landgericht
Urteil
Beweisantrag
bezeichneten
Fahrzeuge
Beteiligung
Angeklagten
Verkauf
festgestellt
hat
.
setzt
Ablehnungsbegründung
Widerspruch
entzieht
Grundlage
NStZ
;
NStZ-RR
.
Bezüglich
Fahrzeuges
Urteil
anderen
amtlichen
Kennzeichen
bezeichnet
worden
ist
Beweisantrag
Anklage
geht
Senat
offensichtlichen
Falschbezeichnung
Urteil
.
Rechtsfehler
beruht
Urteil
.
verfahrensfehlerfrei
festgestellte
Sicherstellung
Fahrzeuge
vermag
Verurteilung
Angeklagten
tragen
.
Rechtsprechung
ist
Vortäter
geleistete
Unterstützung
Vorfeld
Absatzbemühungen
strafbar
.
Einzelfall
kann
straflose
Hilfe
Vorbereitung
künftigen
Absatzes
handeln
.
Abgrenzung
kommt
Hilfeleistung
Vorfeld
Einzelnen
noch
absehbaren
auch
noch
konkret
geplanten
Absatzes
erfolgt
bereits
festgelegten
Absatzplan
fördernd
einfügt
Sicht
Vortäters
Beginn
Absatzvorganges
darstellt
NStZ
.
Maßstäben
liegt
vorliegenden
Falle
noch
Absatzhilfe
.
hinreichend
konkretisierter
Absatzplan
bestand
Feststellungen
.
hatte
lediglich
allgemeine
Absicht
zurückerlangte
Fahrzeuge
abermals
vermarkten
noch
einmal
feststand
Land
entsprechende
Bemühungen
unternommen
werden
sollten
.
beschränkte
Hilfe
Angeklagten
bloße
Rückgewinnungshilfe
.
3
.
Sache
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
erscheint
ausgeschlossen
auch
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
neue
Feststellungen
möglich
sind
Verurteilung
Absatzhilfe
tragen
.
Kuckein