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303 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
StR
7
.
Mai
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
1
.
:
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
2
.
:
Raubes
u.a.
3
.
4
.
:
Wohnungseinbruchsdiebstahls
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
7
.
Mai
gemäß
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Angeklagten
wird
Antrag
einsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
22
.
März
gewährt
.
Angeklagte
hat
Kosten
zung
tragen
.
2
.
Revision
Angeklagten
nete
Urteil
wird
unzulässig
verworfen
.
3
.
Revisionen
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
werden
gründet
verworfen
.
4
.
wird
abgesehen
Beschwerdeführern
Kosten
Auslagen
Revisionsverfahrens
aufzuerlegen
Abs.
;
jedoch
haben
notwendigen
Auslagen
selbst
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Wohnungseinbruchsdiebstahls
Einbeziehung
zweier
Vorverurteilungen
Einheitsjugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Angeklagten
hat
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Wohnungseinbruchsdiebstahls
Einheitsjugendstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Angeklagten
Wohnungseinbruchsdiebstahls
verurteilt
hat
Einbeziehung
Vorverurteilung
Einheitsjugendstrafe
Jahr
Monaten
geklagten
Jugendstrafe
Monaten
.
Anund
erkannten
Strafen
hat
Bewährung
ausgesetzt
;
Angeklagten
hat
dung
Strafaussetzung
Bewährung
vorbehalten
.
Hiergegen
wenden
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revisionen
;
Angeklagte
erhebt
ferner
unausgeführte
Verfahrensrüge
.
Rechtsmittel
ist
unzulässig
.
Revisionen
übrigen
Angeklagten
Angeklagten
zung
vorigen
Stand
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Revision
Angeklagten
ist
unzulässig
fristgerecht
begründet
worden
ist
§
.
Revisionsbegründung
9
.
Januar
war
§
Abs.
Pflichtverteidiger
Sozietät
verbundenen
Rechtsanwältin
unterzeichnet
;
konnte
Pflichtverteidiger
Angeklagten
Befugnisse
indes
wirksam
übertragen
vgl.
Beschluss
8
.
Dezember
NStZ
.
Anhaltspunkte
Unterzeichnerin
allgemeine
Vertreterin
Pflichtverteidigers
§
Abs.
tätig
geworden
war
sind
ersichtlich
.
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
20
.
März
hingewiesen
;
ist
Angeklagte
entgegengetreten
.
Übrigen
wäre
Revision
Angeklagten
auch
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
2
.
Revisionen
Angeklagten
sind
unbegründet
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender