BESCHLUSS StR 7 . Mai Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . 1 . : besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. 2 . : Raubes u.a. 3 . 4 . : Wohnungseinbruchsdiebstahls 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 7 . Mai gemäß § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Angeklagten wird Antrag einsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 22 . März gewährt . Angeklagte hat Kosten zung tragen . 2 . Revision Angeklagten nete Urteil wird unzulässig verworfen . 3 . Revisionen Angeklagten vorbezeichnete Urteil werden gründet verworfen . 4 . wird abgesehen Beschwerdeführern Kosten Auslagen Revisionsverfahrens aufzuerlegen Abs. ; jedoch haben notwendigen Auslagen selbst tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders räuberischer Erpressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Wohnungseinbruchsdiebstahls Einbeziehung zweier Vorverurteilungen Einheitsjugendstrafe Jahren Monaten verurteilt . Angeklagten hat Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Wohnungseinbruchsdiebstahls Einheitsjugendstrafe Jahr Monaten verurteilt . Angeklagten Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt hat Einbeziehung Vorverurteilung Einheitsjugendstrafe Jahr Monaten geklagten Jugendstrafe Monaten . Anund erkannten Strafen hat Bewährung ausgesetzt ; Angeklagten hat dung Strafaussetzung Bewährung vorbehalten . Hiergegen wenden Angeklagten Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen ; Angeklagte erhebt ferner unausgeführte Verfahrensrüge . Rechtsmittel ist unzulässig . Revisionen übrigen Angeklagten Angeklagten zung vorigen Stand sind unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Revision Angeklagten ist unzulässig fristgerecht begründet worden ist § . Revisionsbegründung 9 . Januar war § Abs. Pflichtverteidiger Sozietät verbundenen Rechtsanwältin unterzeichnet ; konnte Pflichtverteidiger Angeklagten Befugnisse indes wirksam übertragen vgl. Beschluss 8 . Dezember NStZ . Anhaltspunkte Unterzeichnerin allgemeine Vertreterin Pflichtverteidigers § Abs. tätig geworden war sind ersichtlich . hat Generalbundesanwalt Antragsschrift 20 . März hingewiesen ; ist Angeklagte entgegengetreten . Übrigen wäre Revision Angeklagten auch unbegründet Sinne § Abs. . 2 . Revisionen Angeklagten sind unbegründet Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Sost-Scheible Roggenbuck Bender